Dies ist eine Diskussion zu BGB-Fall innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo zusammen!! Ich bräuchte dringend eure Hilfe zu folgendem Fall: V ist Eigentümer eines Motorrollers. Der Motorroller hat aufgrund eines Unfalls einen Schaden am Rahmen davon getragen. Diesen Schaden behebt V indem er den Rahmen zusammen schweißt. Bald darauf beschließt V den Motoroller zu verkaufen. Auf seine Announce hin, meldet sich der K. K kauft den Motorroller am 01.08 zu einem Preis von 2000,- Euro von V, ohne viel Nachzufragen. Darüber ist der V sehr erleichtert denn er weiß nicht, ob er den Schaden am Rahmen wieder ordnungsgemäß gerichtet hat. Am 01.09. unternimmt K mit dem Motorroller einen kleinen Ausflug. Als er sich in eine Kurve legt, bricht der Rahmen und K stürzt. Dabei wird die von K neu gekaufte Lederhose erheblich beschädigt. K ärgert sich, denn ein Unfallfahrzeug hätte er nie gekauft. K ficht die Willenserklärung an und verlangt dien Kaufpreis sowie die Kosten einer gleichwertigen Lederhose i.H.v. 250,- Euro ersetzt. Zu Recht??? Also ich habe mit einem Anspruch aus § 812 I 1 1.Alt. angefangen. Mein Problem ist aber folgendes: Ich frag mich die ganze Zeit, ob es um die Abgrenzung des § 119 II zu § 437 geht. Oder seh ich das falsch??? Vielleicht ist es aber auch nur eine "einfache" Anfechtungsprüfung. Hoffe ihr könnt mir helfen. Danke!! |
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| AW: BGB-Fall Meines Erachtens kann man durchaus das Zustandekommen des Kaufvertrages prüfen und dann einen Herausgabeanspruch gem. § 812 prüfen. Zusätzlich muss man jedoch - falls der Kaufvertrag NICHT angefochten wird- somit ist er ja weiterhin wirksam einen Anspruch aus § 433 BGB (weil die Kaufsache ja einen Sachmangel hatte) geltend machen. Wenn der Kaufvertrag jedoch icht angefochten wird, er also wirksam bleibt, dann kann ein Anspruch aus 812 nicht mehr geltend gemacht werden. Ich denke, dass beides nicht geht. Und wenn schon ein datum des Rechtsgeschäftes (1.8.) ewähnt ist und das Datum, wann der Käufer gestützt ist, dann muss man schon mal hellhörig werden, ob es nicht auch um Fristen geht, insbesondere um Anfechtungsfristen. Sollte die verstrichen sein, ist der Vertrag wirksam und der Käufer kann allemahl aus 437 noch einen Anspruch geltend machen. Aber di Anfechtungsfrist nach 121 ist ja nicht konkret, sondern nur abstrakt formuliert, sodass es hier einer Auslegung bedarf--> unverzüglich!!!!!!! |
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| AW: BGB-Fall Die Rechte des Käufers bei Sachmangel sind lex specialis gegenüber der Anfechtung. In diesem Sinne würde ich die Äußerung von K auslegen.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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