Dies ist eine Diskussion zu Auktionen: mindj,Beschränkt geschäftsfähig & irrtümlicher Preis - Hilfe innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Habe so meine schwierigkeiten, brauche hilfe.... A ist ein aufgeweckter Dreijähriger, der laut seinen Eltern am Computer schon ein Genie ist. Als seine Mutter M - die kurz auf der Seite des Internet-Auktionshauses iBay unterwegs war - einkaufen fährt, ohne sich aus ihrem User-Account auszuloggen, sieht A seine Chance gekommen. Getreu dem Motto 3, 2, 1, meins klickt sich der Kleine durch verschiedene Seiten, bis er das Angebot für einen gebrauchten Mercedes SL 55 AMG öffnet. Begeistert vom schnittigen Design und der extravaganten Farbe (rosa) klickt A auf die Sofort-Kaufen-Funktion. M erfuhr erst von dem Schnäppchen, als sie eine E-Mail über die erfolgreiche Ersteigerung des Wagens erhielt, in der sie dazu aufgefordert wurde sich umgehend mit dem Verkäufer, dem Autohaus X-GmbH, in Verbindung zu setzen um den Kaufpreis von 50.000 zu zahlen. M schrieb dem Autohaus umgehend, dass sie den Kauf rückgängig machen wolle. K, der Geschäftsführer der X-GmbH, der froh war den Mercedes endlich los zu sein, bestand weiterhin auf Zahlung. Wie ist die Rechtslage? 1. Abwandlung: Was wäre, wenn nicht der A, sondern seine achtjährige Schwester B den Wagen gekauft hätte? 2. Abwandlung: Kurze Zeit später ersteigert der Vater des A (V), der iBay ebenfalls zu schätzen weiß, einen gebrauchten BMW 330ci. Er ist hoch erfreut, da sein höchstes Gebot lediglich 580 beträgt. Die Stimmung des V verschlechtert sich allerdings, als er sich mit dem Verkäufer P zwecks Abwicklung des Geschäftes in Verbindung setzt. Dieser wendet nämlich ein, er habe als Mindestpreis für den Wagen 10.000 eingeben wollen, sich jedoch vertippt, sodass der Mindestpreis lediglich bei 100 lag. Aus diesem Grund fühle er sich auch nicht an den Vertrag mit V gebunden. V hingegen will sich sein Schnäppchen nicht entgehen lassen und verlangt weiterhin den BMW. Zu Recht? also, fall 1.... fällt weg... da minderjährig gem. §104 nr 1 BGB nicht wahr ? abwandlung 1.... 8jährige sind ja beschränkt geschäftsfähig... wirksam? schebend unwirksam oder unwirksames geschäft? -> wirksam kann doch nicht, weil kein rechtlich vorteilhaftes geschäft vorliegt oder ? ->schwebend ... kann auch nicht weil wirksamkeit abhängig ist von genehmigung ... und es besteht ja keine von den gesetzlichen vertretern --- -------> somit müsste es doch ein unwirksames geschäft sein oder sehe ich etwas nicht ????? abwandlung 2: die auktion ist doch auch nur ein invitatio, nicht wahr ? somit bestehen keine herausgabeansprüche ... müsste ich auf §119 I 1 bgb ivm 121 I bgb (unverzüglich) eingehen? oder übersehe ich da was ? wie ihr seht, ich brauche eure hilfe.... danke.... |
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