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Anwendung des §280 I oder §286 bei Betriebsausfallschäden

Dies ist eine Diskussion zu Anwendung des §280 I oder §286 bei Betriebsausfallschäden innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 16.03.2007, 21:01
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Anwendung des §280 I oder §286 bei Betriebsausfallschäden

Hallo liebe Mitstudenten,

ich hoffe mir kann jemand bezüglich meines Aufbauproblems helfen.

Ich muss einen Meinungsstreit zum Thema Betriebsausfallschäden aufzeigen und zwar auf welche Norm dabei abzustellen ist.

Die eine Meinung sagt man muss den §280 I anwenden. Demnach würden die Schäden ab der Lieferung der mangelhaften Sache ersetzt.

Die andere Meinung sagt man muss §280 I, II i.V.m. §286 (Verzugsschaden) anwenden. Demnach würden nur die Schäden nach der Mahnung ersetzt.

In meinem Fall ist es nun allerdings so, dass vor der Mahnung keine Schäden auftreten und der A somit egal für welche Norm ich mich entscheide so oder so 500 Euro bekommt.

Jetzt weiß ich nicht ob ich den Streit entscheiden muss oder nicht, denn A bekommt ja so oder so 500 Euro aber das ist halt nur so, weil die Schäden erst nach der Mahnung auftreten. Nichtsdestotrotz finde ich die Argumente der Meinung der Befürworter des §280 I besser, denn sie sagen, dass wenn man nur §286 anwendet die Schäden vor der Mahnung nicht ersetzt würden.

Also: Was muss ich tun? Entscheiden oder nicht ?

Und vor allem was prüfe ich danach durch wenn ich mich nicht entschieden habe? Nur §280 I? Nur §286? Oder beides?

Hoffe mir kann jemand helfen!

LG

NLH21
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  #2 (permalink)  
Alt 08.04.2007, 21:00
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AW: Anwendung des §280 I oder §286 bei Betriebsausfallschäden

Hallo,

ist das zufällig die Hausarbeit für die VÜ in München?
da geht's nämlich auch um den Betriebsausfallschaden...

hab 1. Anspruch aus §§ 434 Abs.3, 437 Nr.3, 280 Abs.1 u. 3, 281 Abs.1 BGB geprüft. unter dem Unterpunkt Anwendbarkeit prüfe ich ob Schadensersatz statt der Leistung überhaupt auf den Betriebsausfallschaden anwendbar ist oder dieser nur als Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs.1 oder §§ 280 Abs.1 u. 2, 286) ersatzfähig ist.
Verneine hier die Anwendbarkeit.
dann prüfe ich einen Anspruch aus §§ 434 Abs.3, 437 Nr.3, 280 Abs.1. Hier prüfe ich, ob auch noch die zusätzlichen Voraussetzungen des §286 vorliegen müssen (verneine ich).

habe hier aber probleme mit dem Vertretenmüssen, wie machst du das (falls du die gleiche HA hast)?
prüfst du auch einen Anspruch aus §823?

lg
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  #3 (permalink)  
Alt 09.04.2007, 17:12
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AW: Anwendung des §280 I oder §286 bei Betriebsausfallschäden

Wenn die Arbeit als Problemfeld den Betriebsausfallschaden beinhaltet, wird man den Streitstand nicht nur aufbereiten, sondern den Streit auch entscheiden müssen. Grund ist, daß der § 281 und der § 286 eine Fristsetzung beinhalten. Mal abgesehen davon, ob man nun vertritt, daß die Mahnung in den Fällen entbehrlich sein könnte, wird in den Fallkonstellationen regelmäßig keine Mahnung vorliegen. Dann kommt man allerdings nur über § 280 I an den Betriebsausfallschaden. Insofern kommt man also nicht zum "gleichen Ergebnis" und muß sich entscheiden.

Die Jana
__________________
fiat iustitia et pereat mundus.

...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext?
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