Dies ist eine Diskussion zu annahme der leistung obliegenheit? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| annahme der leistung obliegenheit? hallo, ich lerne gerade schuldrecht, bald ist klausur. jedenfalls gibt es da eine sache, die mir nicht ganz klar ist und ich hoffe, jemand kann mich vielleicht aufklären. und zwar habe ich jetzt einen fall zum annahmeverzug durchgearbeitet, in dem der gläubiger trotz untergangs der sache, den der schuldner erst durch fahrlässigkeit herbeigeführt hat, den kaufpreis zahlen musste, weil er sich (unverschuldet) im annahmeverzug befand (und in dem muss der schuldner ja nur für grobe fahrlässigkeit und vorsatz haften). mein buch sagt mir, es wäre egal, dass der gläubiger nichts dafür kann, dass er überhaupt erst in annahmeverzug gekommen ist, da es sich bei der nichtabnahme der sache nicht um eine pflichtverletzung handelt, nur um eine obliegenheit, und diese ist eben keinem verschuldensmaßstab des bgb zugänglich. der gläubiger wäre nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die sache auch abzunehmen. so, das begreife ich. dann, ein anderer fall: und zwar geht es da darum, dass der käufer ein mangelhaftes bett gekauft hat und nun vom verkäufer verlangt, es erstens gegen ein mangelfreies auszutauschen und zweitens das alte kaputte zurückzunehmen (und abzuholen). neues bett liefern muss der verkäufer (sowieso), das alte zurücknehmen auch. begründet wird das mit dem umkehrschluss aus § 433 II, wonach der käufer nicht nur den kaufpreis zahlen, sondern die sache auch abnehmen muss. und wenn das gesetz den käufer explizit zur abnahme verpflichtet, dann müsse dem verkäufer bei rückabwicklung des geschäfts diese verpflichtung ebenso auferlegt werden. das begreife ich auch. aber ich bringe diese beiden sachen nicht zusammen. im ersten fall wird mir erzählt, die abnahme der sache sei eine obliegenheit, der käufer wäre gesetzlich nicht dazu verpflichtet, und darum hat er auch pech gehabt, wenn er unverschuldet in annahmeverzug gerät und im zweiten fall wird mir gesagt, der käufer sei sehr wohl gesetzlich zur abnahme der sache verpflichtet (sonst kann der umkehrschluss ja auch gar nicht funktionieren). ich versteh das nicht, beide fälle beziehen sich ja auf § 433 II, nur ein mal gibt es eben keine verpflichtung, das zweite mal schon. kann mir das einer erklären? wäre sehr nett! danke |
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| AW: annahme der leistung obliegenheit? §433 II ist eine Ausnahme des Grundsatzes, dass der Gläubiger nicht mitwirken braucht. |
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| AW: annahme der leistung obliegenheit? ich habs jetzt verstanden (denke ich) dank der vorlesungsunterlagen meines professors. er schreibt dort, bei 433 II sei der käufer grundsätzlich verpflichtet, den kaufpreis zu zahlen und die kaufsache abzunehmen, außer es geht um den 326. da wärs ja nicht synallagmatisch, vonwegen unmöglichkeit. mutet jedenfalls logisch an. danke für alle antworten |
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