Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung - Motivirrtum? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Anfechtung - Motivirrtum? B verkauft C ihren Hamster, bekommt daraufhin ein schlechtes Gewissen und verlangt das Tier heraus. Handelt es sich hierbei um einen Fall der Anfechtung - genauer um einen unbeachtlichen Motivirrtum wegen Fehlvorstellungen über den künftigen Geschehensablauf, da ihr eingefallen ist, dass sie den Hamster wiederhaben will? |
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| AW: Anfechtung - Motivirrtum? Zitat:
was soll der irrtum daran sein? kann es sein dass b entweder minderjährig und/oder geschäftusunfähig ist...? |
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| AW: Anfechtung - Motivirrtum? Nein, leider ist B nicht geschäftsunfähig oder minderjährig :-). Dann könnte ich was damit anfangen. Das einzige, was mir dazu einfällt, ist die Anfechtung. Also brauche ich als Anfechtungsgrund einen Irrtum des Verkäufers. Diesbzgl. kann es aber nur der unbeachtliche Motivirrtum sein, weil alle anderen nicht einschlägig sind. Den Irrtum würde ich darin sehen, dass sie ihn erst loswerden will, sie dann ein schlechtes Gewissen bekommt und ihn wieder zurückfordert. Der Motivirrtum ist ja ein Irrtum bei der Willensbildung, so dass das Motiv das "Loswerden" des Tieres sein könnte. Vielleicht bin ich aber auch auf dem völlig falschen Dampfer . |
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| AW: Anfechtung - Motivirrtum? Ich sehe auch keinen Anfechtungsgrund. Ich würde beim Verkauf noch nicht mal einen Motivirrtum annehmen, weil sich B ja in dem Moment wohl schon sicher war, dass der Hamster weg soll. Unbeachtlicher Motivirrtum wäre zum Beispiel folgender Fall: B plant ihren Urlaub für zwei Wochen und vermutet, dass sie für die Zeit niemanden hat, der den Hamster füttert. Deshalb verkauft sie ihn schweren Herzens an C. Kurz nach dem Verkauf bietet sich Freundin F an, während des Urlaubs auf den Hamster aufzupassen. Jetzt bereut B den Verkauf und ficht den Kaufvertrag mit der Begründung an, dass sie im Irrtum darüber war, einen Urlaubsbetreuer zu finden. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Anfechtung - Motivirrtum? Ich bin von meiner Idee auch nicht überzeugt :-). Aber es handelt sich hierbei um einen Fall aus dem Bereich der Rechtsgeschäftslehre, von daher muss es irgendwie was damit zu tun haben. Sonst hätte ich vielleicht noch im Sachenrecht geguckt. |
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| AW: Anfechtung - Motivirrtum? ist denn das alles, was der sachverhalt hergibt? was ist denn die frage? |
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| AW: Anfechtung - Motivirrtum? B nimmt den Hamster mit, als sie aus der Wohnung ihres Ex-Freundes A auszieht. Dem muss sie versprechen, dass sie ihn nicht weiterverkauft, was sie ja dennoch tut. C weiß von dieser Vereinbarung und kauft den Hamster trotzdem. Also kommt es zum Kaufvertrag, woraufhin die B will das Tier zurückhaben will. Die Frage ist, ob B einen Anspruch auf Herausgabe des Hamsters hat. Ich habe zunächst an Stellvertretung (ohne Vertretungsmacht) gedacht, aber der Hamster gehört dem A ja nicht mehr. Eigentlich ist das doch ein ganz normaler Kaufvertrag zwischen B und C !? |
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| AW: Anfechtung - Motivirrtum? Zumindest aus dieser Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich nichts, woraus man die Eigentumsverhältnisse am Hamster beurteilen könnte. Insbesondere auch nicht, dass B Eigentümerin (geworden) ist. B könnte auch Besitzdienerin für A sein. Dann wäre neben der angesprochenen Vertretung der gutgläubige Eigentumserwerb zu prüfen, insbesondere ob Gutgläubigkeit vorliegt (nein, wenn C weiß, dass B nur für A den Besitz ausübt, weil die BGB-Gutgläubigkeit nur den guten Glauben im Bezug auf das Eigentum, nicht aber auf die Verfügungsbefugnis schützt - im Gegensatz zum HGB). Aber vielleicht gibst du doch noch den ganzen Sachverhalt raus, jetzt hat sich ja auch was geändert... Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Anfechtung - Motivirrtum? Es handelt sich hierbei um eine Hausarbeit, die in 6 kleine Sachverhalte aufgeteilt ist, wozu jeweils eine Aufgabe gestellt wird. Zu der Frage, die ich oben schon geschildert habe, ist das alles an Sachverhalt, was ich habe. Ich habe auch schon an einen Fall von Besitzdienerin gedacht, allerdings habe ich damit das Problem, dass dieses Themengebiet nicht in der Rechtsgeschäftslehre behandelt wird, sondern im Sachenrecht. Darin wurde aber die Hausarbeit nicht gestellt. |
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