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Anfechtung des Widerrufs?

Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung des Widerrufs? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 16:10
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Anfechtung des Widerrufs?

Hallo!

Kann man einen Widerruf nach § 130 I anfechten?

Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 19:40
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AW: Anfechtung des Widerrufs?

Zitat:
Zitat von Snufkind
Hallo!

Kann man einen Widerruf nach § 130 I anfechten?

Gruß

gibt es denn einen Anfechtungsgrund?
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  #3 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 19:55
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AW: Anfechtung des Widerrufs?

Da die Frage hier im Unterforum "Zivilrecht - Examensvorbereitung" gestellt wurde, habe ich mal nachgeschaut, ob ich helfen kann und daher im Münchener Kommentar zum BGB und im Staudinger nachgesehen. Beide Kommentare schweigen zu dieser Frage. Das hilft schon einmal weiter, denn bei Ihrer Recherche können Sie sich nun anderer Literatur zuwenden. Mehr kann ich leider auch nicht dazu beitragen.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 20:01
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AW: Anfechtung des Widerrufs?

Zitat:
Zitat von Siobhan
gibt es denn einen Anfechtungsgrund?
Davon ist auszugehen.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 20:25
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AW: Anfechtung des Widerrufs?

Zitat:
Zitat von Snufkind
Davon ist auszugehen.
wenn es tatsächlich einen Anfechtungsgrund gibt, dann müsste es rein logisch gesehen möglich sein auch einen Widerruf anzufechten. Das ergibt sich m.E. daraus, dass auch der Widerruf selbst nichts anderes als eine ganz normale Willenserklärung ist, die eine vorangegangene aber noch nicht zugegange Willenserklärung nicht wirksam werden lassen soll.

Konstruiertes Beispiel für deine Frage :

12.00 Uhr Käufer WE (will Auto kaufen) per Brief

12.15 Uhr Käufer Widerruf (will Auto doch nicht kaufen) per Tel., WE (will Auto kaufen, kann dann am nächsten Tag nicht wirksam werden, §130 I S.2).

Grund für Widerruf war aber, dass der Verkäufer selbst Gangster losgeschickt hat, damit diese ihn überreden das Auto nicht kaufen zu wollen.

Warum sollte dann §123 BGB nicht anwendbar sein?

Gut der gebastelte Sachverhalt ist ein wenig seltsam ... aber was solls..

Geändert von Siobhan (17.11.2009 um 20:47 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 20:53
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AW: Anfechtung des Widerrufs?

Zitat:
Zitat von Siobhan
dass auch der Widerruf selbst nichts anderes als eine ganz normale Willenserklärung ist
Ist dem so?
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  #7 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 21:01
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AW: Anfechtung des Widerrufs?

Zitat:
Zitat von Jesús Inquilino
Ist dem so?
wenn ich mich richtig entsinne, versteht man unter einer Willenserklärung eine Äußerung deren Willen darauf gerichtet ist eine Rechtswirkung herbeizuführen....

Warum sollte der Widerruf diese Kriterien nicht erfüllen?
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  #8 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 21:05
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AW: Anfechtung des Widerrufs?

Zitat:
Zitat von Siobhan
wenn ich mich richtig entsinne, versteht man unter einer Willenserklärung eine Äußerung deren Willen darauf gerichtet ist eine Rechtswirkung herbeizuführen....

Warum sollte der Widerruf diese Kriterien nicht erfüllen?
a) Weil ich es bisher in den Kommentaren, die ich zur Hand habe, nirgends ausdrücklich so geschrieben fand (naja, muss nichts heißen),

b) Weil § 130 BGB zwischen a) Willenserklärung (Wille + Erklärung) und b) deren Zugang (Wirksamwerden) trennt und der Widerruf m. E. nicht in die Schublade a) "Willenserklärung", sondern in die Schublade b) "Zugang" gehört, nämlich: wie verhindere ich das Wirksamwerden bzw. den Zugang bzw. das Wirksamwerden trotz Zugangs einer Willenserklärung.

Aber auch das will nichts heißen, nur so glatt will mir das nicht runter.

Wenn Du recht hättest, wäre alles es kein Problem. Willenserklärungen sind anfechtbar.
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  #9 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 21:23
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AW: Anfechtung des Widerrufs?

Zitat:
b) Weil § 130 BGB zwischen a) Willenserklärung (Wille + Erklärung) und b) deren Zugang (Wirksamwerden) trennt und der Widerruf m. E. nicht in die Schublade a) "Willenserklärung", sondern in die Schublade b) "Zugang" gehört, nämlich: wie verhindere ich das Wirksamwerden bzw. den Zugang bzw. das Wirksamwerden trotz Zugangs einer Willenserklärung.
Es ist richtig, dass es im § 130 BGB um den Zugang und das Wirksamwerden von Willenserklärungen geht. Ich denke, dass es sich aber bei der Unterscheidung zwischen WE und Wiederruf um eine redaktionelle Klarstellung zum besseren Verständnis handelt. Auch das Wirksamwerden des Widerrufs richtet sich nach den Regeln des §130 BGB. Denn denklogisch müsste es ja möglich sein den Widerruf zu widerrufen solange WE+1. Widerruf noch nicht zuvor zugegangen sind.

oder gibt es hiergegen dogmatische Einwendungen?
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  #10 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 21:40
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AW: Anfechtung des Widerrufs?

Irgendwie stehe ich dem auch eher skeptisch gegenüber, immerhin würde der Erklärungsempfänger erheblich unter dieser Behandlung leiden. Ich habe hier auch schon Kommentare und Lehrbücher gewälzt, leider ohne Erfolg.
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