Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Ich schreibe grade meine Hausarbeit und brauche dringend Hilfe. Im Sachverhalt lässt D ihrer Mitarbeiterin M durch J ausrichten eine Kette aus den 20er Jaheren zukaufen. J jedoch vergisst der M mitzuteilen, dass D gesagt hat, dass die Kette nicht mehr als 2.500 kosten darf. M kauft nun eine Kette für 3000. Der Kaufvertrag ist rechtmäßig zustande gekommen. Ich weiß jetzt aber nicht, ob D diesen Kaufvertrag direkt anfechten kann oder ob sie die Vertretungsmacht anfechten muss, da sie diese ja so nicht wollte. Vielen Dank an Alle, die mir irgendwie helfen können!!!! |
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| AW: Anfechtung Was kam denn dabei raus als du § 120 BGB geprüft hast? Würde der bei dir grundsätzlich durchgehen? Auch müsste man mal nachschauen, dass wenn auch der § 120 BGB nicht direkt anwendbar sein sollte, ob er vielleicht analog anwendbar sein könnte. |
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| AW: Anfechtung ich hab den §120 nicht zu ende geprüft, weil mir dann Zweifel kamen, ob ich den überhaupt in Bezug auf den Kaufvertrag prüfen kann. Ich bin mir halt nicht sicher, ob die Anfechtung sich nur auf die WE der D gegenüber der M bezieht und ich daher deren Vollmacht anfechten muss oder ob ich die WE, die M gegenüber dem Verkäufer der Kette abgegeben hat, im Namen der D anfechten kann. Ich frage mich also, ob der Übermittlungsirrtum sich auch auf dieses Rechtsgeschäft ausdehnt, ich den Kaufvertrag also auch über §120 anfechten kann. Es kann sein, dass ich mitlerweile so verwirrt bin, dass ich da einfach nicht mehr richtig denke. Danke aber für die schnelle Antwort |
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| AW: Anfechtung Ich wollte bloß damit sagen, ob die Anfechtung wegen § 120 BGB einer Vertretungsmacht überhaupt durchgehen würde. Denn bevor man überhaupt zu dem recht strittigen Thema kommt, ob eine Vertretungsmacht anfechtbar ist und wie man diese konkret anfechten müsste, wäre es halt wichtig erstmal zu ermitteln, ob § 120 BGB überhaupt vorliegt. Also aufbautechnisch würde ich es eher so machen. Denn selbst die Auffassung, die für eine Anfechtung ist, braucht einen hinreichenden Anfechtungsgrund . Wenn der schon nicht gegeben ist, würde man zu dem Streit ja gar nicht erst kommen.Oder habe ich hier im Eifer des Gefechtes einen der § 119er des BGB vergessen, der hier vorher schon einschlägig ist als eine Norm, mit der man die WE zur Vertretungsmacht anfechten könnte? |
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