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Abfolge der Schadensersatzprüfung

Dies ist eine Diskussion zu Abfolge der Schadensersatzprüfung innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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Alt 30.11.2009, 17:37
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Abfolge der Schadensersatzprüfung

Hallo Zusammen,
Wir sind zwei Abiturientinnen und haben als ABifach Rechtskunde. Morgen schreiben wir unsere letzte Vorklausur und das Thema lautet "Schadensersatz"
Zum Lernen haben wir uns eine Abfolge erstellt, wie wir den kommenden Fall zu prüfen haben. Wir wären sehr froh, wenn einer von Euch nachsehen könnte, ob diese soweit korrekt ist.
Liebe Grüße und Danke im Voraus



In diesem vorliegenden Fall stellt sich die Frage „Wer will was von wem woraus“. A will von B nach §823 I Schadensersatz für (...)in einer Gesamthöhe von (X)€.
0.Handlung: Damit die betroffenen Personen Schadensersatz fordern können, muss zunächst eine Handlung vorliegen. Eine Handlung ist ein willensgesteuertes, menschliches, äußeres Verhalten, also kein Reflex  (Subsumtion). Die Personen waren in der Lage frei zu handeln und konnte klar denken. Sie tat nichts aus Reflex und handelte damit willensgesteuert. Ihre Tätigkeiten sind als Handlung zu bezeichnen.
1.Rechtsgutverletzung: eines Anderen (Jeder Mensch außer dem Täter selbst) Rechtsfähigkeit § 1 BGB: Jeder Mensch, der geboren wurde und Analogie zu § 1923 sind auch die rechtsfähig, die die noch nicht geboren, aber bereits gezeugt wurden. Rechtsgutverletzung bezüglich: a) Leben: Herbeiführen des Gehirntods; b) Körper: äußeres Einwirken auf die körperliche Unversehrtheit; c) Gesundheit: Hervorrufen oder Verstärken eines pathologischen Zustandes; d) Freiheit: Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit/Bewegungsfreiheit; e) Eigentum: 1. Beschädigung/ Zerstörung = Eingriff in die Sachsubstanz, 2. Einschränkung der Funktion/ Brauchbarkeit ohne Eingriff in die Sachsubstanz; f) sonstiges Recht: Patentrecht/Jagdrecht  (Subsumtion)
2. Schaden: Ein Nachteil durch Minderung oder Verlust an materiellen oder immateriellen Gütern. Vermögungsschaden/materieller Verlust an den Vermögenswerten:
a) Materieller Schaden (Muss mittels Schadensersatz behoben werden): §§ 249 II, 823 I Subsumtion, Schadensumme angeben: Bsp. Krankenhauskosten;
b)Entgangener Gewinn §252: Bsp.: Verdienstausfall: Verdienst muss wahrscheinlich gewesen sein (Äquivalenztheorie);
c)§ 253 Immaterieller Schaden, kein Vermögensschaden, sondern eine Art Schmerzensgeld, die das Opfer bei der Verletzung von den Rechtsgütern Körper, Gesundheit (Verminderung der Lebensqualität) , Freiheit und sexueller Selbstbestimmung fordern kann, wie es das Gesetz vorschreibt  (Subsumtion).
3)Kausalität (Äquivalenztheorie) Diese besagt, dass eine Handlung dann äquivalent kausal für einen Erfolg ist, wenn die Handlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele ( à conditio-sine-quo-non-Formel).
4) Widerrechtlichkeit: Fehlen von Rechtfertigungsgründen
a) §227 Notwehr. 1.Notlage; 1.1. Angriff: Bedrohung von Rechtsgütern durch einen Menschen. 1.2. gegenwärtig= unmittelbar bevorstehend oder noch andauernd, also nicht beendet. Beendet ist ein Angriff, wenn er noch nicht abgebrochen, oder verhindert wurde. 1.3. rechtswidrig: Fehlen von Rechtfertigungsgründen (Rfg).
2. Nothandlung. 2.1. Abwehr des Angriffs durch Verletzung eines Rechtsguts des Angreifers. 1.3 Erforderlichkeit: Eignung des Mittels zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs; Bei mehreren geeigneten Mitteln Wahl des mildesten Mittels
2.3. Verhältnismäßigkeit: i.d.R. keine Rechtsgüterabwägung, da auch die Rechtsordnung geschützt wird und der Angreifer das Risiko einer Eskalation trägt (Grenzen der Notwehr)
3. Verteidigungswille (= subj. Tatbestand)
=> Rechtsfolge: Keine Schadensersatzpflicht aus §823 I auch ansonsten keine Schadensersatzpflicht des Verteidigers
b) Defensiver Notstand §228: 1. Notlage. 1.1: Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut (Gefahr = Bedrohung eines Rechtsguts) 1.2. drohend= gegenwärtig (s.a) ) 1.3 Gefahr geht von der Sache aus, in die später eingegriffen wird
2. Nothandlung. 2.1 Eingriff in die Sache, die die Gefahr begründet. 2.2. Erforderlichkeit (s. a) ) 2.3 Verhältnismäßigkeit: Möglichkeit eines- nicht unverhältnismäßig- höher angerichteten Schadens im Vergleich zum abgewendeten Schaden (Wert des angerichteten Schadens, darf nicht viel größer sein, als Wert des abgewendeten Schadens)
3. Rettungswille (subj. Tatbestand)
=>Rechtsfolge: Keine Schadensersatzpflicht aus §823 I, aber Schadensersatzpflicht aus §228 II nur dann, wenn der Verteidiger die Gefahr verschuldet hat
c) Aggressiver Notstand §904: 1. Notlage (siehe b)) ABER. 1.3. Kein Bezug zwischen der Gefahr und der später beeinträchtigten Sache.
2. Nothandlung: 2.2. Eingriff in eine, an der Gefahr, unbeteiligte Sache. 2.2. Notwendigkeit= Erforderlichkeit (siehe a) ) 2.3. Verhältnismäßigkeit: unverhältnismäßig hohes Übergewicht des abgewendeten Schadens im Vergleich zum angerichteten Schaden.
3. Rettungswille (subj. TB)
=> Rechtsfolge: Keine Schadensersatzpflicht aus §823I, immer eine Schadensersatzpflicht des Handelnden aus §904 II; Regressmöglichkeit aus G.o.A. (Geschäftsführung ohne Auftrag) §§ 677, 683 BGB  Handelnder wäre sonst in einer Zwangslage, wenn er sich zwischen Schadensersatzpflicht und Unterlassener Hilfeleistung entscheiden müsste, wenn der Fall um eine Hilfeleistung geht. (Verschulden muss nicht mehr geprüft werden)
5. Verschulden: . Zunächst müssen alle Beteiligten deliktsfähig sein. Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit für eine unerlaubte Handlung nach § 823I mit Schadensersatz zu haften.
a) Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale, also der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. 1. Grades: Absicht: zielgerichteter Erfolgswille ≠ Motiv; 2. Grades: dolus directus. Sichere Nebenfolge; Mittel zum Zweck Wissen um sichere Folgen; 3. Grades dolus eventualis: eventuell mögliche Nebenfolgen werden billigend in Kauf genommen; Bewusstsein über Nebenfolgen/Risikoerkenntnis „Es ist egal“
b) Fahrlässigkeit: Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird außer Acht gelassen. Begriff in § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB für das Zivilrecht legal definiert. Setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. 1.Bewusste Fahrlässigkeit: Handelt der, der den Schaden voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten. 2.Unbewusste Fahrlässigkeit: Erfolg wird nicht vorausgesehen, hätte aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt vorausgesehen werden müssen
3. Grobe Fahrlässigkeit: liegt vor, wenn der Verursacher die Sorgfalt im groben Maße verletzt, mit anderen Worten: Wenn er das nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen.  Subsumtion zum Verschulden
§254 Mitverschulden: Schadensersatz wird aufgeteilt
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Alt 30.11.2009, 18:26
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AW: Abfolge der Schadensersatzprüfung

Bei der Kausalität unterscheidet man zw. haftungsbegründender (Kausalität zwischen Handlung & Verletzung) und haftungsausfüllender Kausalität (Verletzung & Schaden).

Ansonsten ist das totaler Unfug- viel zu viel.
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