Dies ist eine Diskussion zu 5 Fragen zu Sinn und Rechtsfolgen der Fälligkeit innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo zusammen, ich habe nun schon eine Weile darüber gegrübelt, welchen Sinn und welche Folgen eigentlich die Fälligkeit hat. Die Literatur sagt: "Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Leistet der Schuldner nach Fälligkeit nicht, verletzt er seine Vertragspflichten." Daraus werde ich nicht schlau: (0) Welche Rechtsnatur hat eigentlich die Fälligstellung einer Forderung? Sie hat ja noch weniger Aussagegehalt als eine Mahnung, aber irgendwas rechtlich Relevantes passiert ja offenbar doch. Aber was? (1) Wenn der Gläubiger ab Fälligkeit die Leistung verlangen KANN, muss der Schuldner dann wirklich schon leisten? Und falls ja, (2) was folgt aus der Verletzung seiner Pflicht? Verzug tritt ja erst ein, nachdem der Gläubiger die Leistung auch tatsächlich verlangt HAT. Also weiter: (3) Was passiert während der Frist zwischen Fälligkeit und Verzug? Nehmen wir an, dass ein Vertrag bestimmt: "Die Zahlung ist zum 1.1. fällig und hat spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen." Wenn die Rechnung am 4.1. kommt und der Schuldner am 13.1. zahlt, kommt er nicht in Verzug. Muss er aber etwaige Schäden ersetzen? Falls ja: (4) Seit 1.1. oder 4.1.? |
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| AW: 5 Fragen zu Sinn und Rechtsfolgen der Fälligkeit Zitat:
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Viele Grüße Cephalotus |
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| AW: 5 Fragen zu Sinn und Rechtsfolgen der Fälligkeit Hallo Cephalotus, vielen Dank für deine Antwort. Nur: Wie passt die mit § 286 I 1 BGB zusammen? "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug." Fälligkeit und Verzug sind schon grundsätzlich verschieden, sonst wär ich nicht so ratlos ![]() Gruß, Irving. |
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| AW: 5 Fragen zu Sinn und Rechtsfolgen der Fälligkeit Upps ja, du hast Recht. Ich hätte vorher mal ins BGB schauen sollen. In der Praxis dürfte man aber meist Fälle haben, bei denen man keine Mahnung braucht, vgl. § 286 Abs. 2 BGB. Wenn einer dieser Fälle nicht vorliegt, dann braucht es tatsächlich eine Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen, wenn dieser zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistet. Viele Grüße Cephalotus |
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| AW: 5 Fragen zu Sinn und Rechtsfolgen der Fälligkeit nein, in der Prxis hat man regelmäßig Fälle, bei denen eine Mahnung vonnöten ist; anders etwa, wenn die Fälligkeit kalendarisch bestimmt ist. Zwischen Fälligkeit und Verzug muss der Schuldner nur zahlen/ leisten, ab Verzugseintitt auch Verzugsschäden ersetzen, etwa Anwaltskosten.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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