Dies ist eine Diskussion zu 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Schreibt jemand die zweite Hausarbeit (Semesterhausarbeit) mit? Irgendwie ist die zweite auch mit Erbrecht anghaucht. Habt ihr schon irgendwelche Ansätze, Gedanken oder Literaturhinweise? |
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| AW: 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Hi, ich schreib auch mit, habe mich aber noch nicht ernsthaft mit der HA befasst. Ich werde mich die nächsten Tage noch einmal melden |
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| AW: 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Ach ja, da schreibt noch jemand die HA schau mal unter folgendem Link http://www.juraforum.de/forum/t264765/s.html |
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| AW: 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Hallo ich schreib auch mit. Die erste Aufgabe ist schon ziemlich identisch mit der anderen HA. Da geht es auch um den öffentlichen Glauben des Erbscheins und ob ein gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinerben möglich ist. Ich hab ja die vorige HA mitgeschrieben aber leider nicht bestanden. Aber jetzt weiß ich durch die Korrektur, was ich falsch gemacht habe und hab jetzt mehr oder weniger eine Anleitung zur Lösung. Außerdem hab ich auch noch das ganze Material, das ich für die vorige HA kopiert habe und ich jetzt nochmal verwenden kann. So habe ich schon an einem Tag 1/4 von der HA fertiggestellt, indem ich das Richtige einfach übernommen habe. Bei der 2. Aufgabe solltet ihr euch mal in "Die 50 Fälle zum Sachenrecht 1 von Hemmer" den ersten Fall anschauen. Das ist schon ziemlich aufschlussreich. Weiterhin habe ich noch ein paar Urteile dazu gefunden: HIER DRAUFKLICKEN |
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| AW: 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Wir sollten uns sinnvollerweise im Seminar treffen... Wann hättet ihr denn Zeit? |
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| AW: 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Hallo! Also ich finde ehrlich gesagt nicht, dass diese HA der letzten gleicht. Als erstes finde ich, muss mal geklärt werden, ob der gefälschte Erbschein dem vom Nachlassgericht gleichzustellen ist. Klar hinsichtlich des öffentlichen Glaubens müsste es eigentlich so sein, da für den Gegenüber (also hier B) nicht erkennbar ist, ob es sich um ein Original oder um eine sehr gute Fälschung handelt. Andererseit würde ich, wenn man rein taktisch überlegt, diese Frage nicht so schnell bejahen. Der Prof hätte sonst, wenn er darauf hinaus wollte, sicherlich den S1 das Testament und nicht den Erbschein fälschen lassen. Aber vielleicht werden mir auch noch andere Gründe dafür ersichtlich, wenn ich mich etwas mehr mit dieser Materie beschäftige. Außerdem steht für mich die Frage im Raum, ob der öffentliche Glaube des Erbscheins hier überhaupt relevant ist. Ich entsinne mich, irgendwann einmal (ich weiß nicht mehr mal wo ) gelesen zu haben, dass dies bei der Auflassung von Grundstücken nicht zu beachten ist. Naja, ich begeb mich mal nachher auf die Suche nach dem, was ich da gelesen haben will.Außerdem ist mir noch nicht genau klar, auf was der Prof hinaus will hinsichtlich der Wertsteigerung des Grundstücks. Um auf dies im Gutachten zu kommen, müsste man ja eigentlich die Eigentümerstellung des B verneinen. Wenn man diese bejahen würde, hätte S2 ja keine Ansprüche gegen B und die Wertsteigerung müsste man nicht beachten. Ist B nun Eigentümer geworden, oder nicht? Gibt es hier gutgläubigen Erwerb? Was ist mit dem Stichwort "Heilung durch Grundbucheintrag"? Keine Ahnung. Fragen über Fragen. Aber vielleicht habt ihr dazu ja Ideen. Ich werde mich auf jeden Fall übers Wochenende dahinterklemmen. |
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| AW: 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Hallo! Mal ne Frage. Wie gliedert ihr eure HA? |
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| AW: 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Zitat:
Ich hab im juris-PK folgendes nachgelesen : Vielmehr bezweckten die §§ 2366, 2367 BGB abstrakten Verkehrsschutz, d.h. das allgemeine Vertrauen des Verkehrs auf die Rechtsfolgen eines wirksamen Hoheitsakts. das heißt ja wohl, dass es einer Meinung nach zumindest darauf ankommt, dass der Erbschein als gut durchdachter Verwaltungsakt deshalb Vertrauen genießt. Und man zumindest diskutieren sollte, ob das auf einen gefälschten Erbschein auch zutrifft, da dieser ja kein "echter" Hoheitsakt ist. Wobei ich das bejahen würde, mit Rücksicht auf den Hinweis, dass es sich um einen täuschend echten Erbschein handelt. |
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| AW: 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Servus an alle. Ich darf die HA auch mitschreiben *jippi*... Was mich ein wenig irritiert ist der relativ "kurze" Sachverhalt (erinnert mich irgendwie mehr an eine Klausur...). Ich frage mich, wie daraus zum Schluss ein Lösung mit ca 20 Seiten werden soll. Allerdings ist das mein erster Eindruck. Heute fange ich mal an mich mit der HA etwas intensiver auseinander zu setzten. Vielleicht behaupte ich morgen auch schon das Gegenteil :-). Zu Aufgabe 1: Jedenfalls soll man laut SV ja die "geltend gemachten Ansprüche" prüfen. Diese sind in Aufgabe 1 meiner Ansicht nach (1) S2 gegen B auf Herausgabe des Grundstücks; (2) B gegen S2 auf Ausgleichszahlung. Oder hat noch jemand irgendwelche "versteckten Ansprüche" gefunden? Dann sehe ich auch das (P) mit dem gefälschten Erbschein. @XYZ: der Erbschein ist zwar "täuschend echt", also würde ich vom "Gefühl" sagen, B müsste Vertrauensschutz genießen. Laut Beck-OK heißt es aber andererseits: "Der öffentliche Glaube setzt voraus, dass der Erbschein im Zeitpunkt des Rechtsübergangs erteilt [...] und in Kraft ist." (Rn12 zu § 2366 BGB) Dieses ist ja bei einem gefälschten Erbschein schon nicht der Fall? Generell finde ich, dass man zu diesem Problem ziemlich wenig findet. Zumindestens habe ich noch keine Aufsätze/Urteile/usw gefunden, die sich mit einem "gefälschten Erbschein" im zshg mit gutgläubigem Erwerb auseinandersetzen. Auch die Notlösung Google bringt mich nicht wirklich weiter. Insofern stehe ich grad noch ziemlich auf dem Schlauch .@Juisdi85: Sehe ich auch so, dass man den gutgläubigen Erwerb i.E. verneinen müsste...sonst wüsste ich nicht wie noch auf die Wertsteigerung des Grundstücks bzw. den Anspruch B gegen S2 kommen sollte Was mich auch irritiert sind die Angaben, dass S2 (1) das Grundstück selbst bewohnen und nicht vermieten möchte und (2) über kein nennenswertes Barvermögen verfügt. Zu (1): dies spielt wahrscheinlich mit dem von B errichteten MIETShaus eine Rolle ... aber Konkretes weiß ich noch nicht. Zu (2): kein Plan Vielleicht hat ja noch wer ein paar gute Ideen.. Weiterhin frohes Schreiben |
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| AW: 2. Hausarbeit, Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Uni Tübingen, WS 2008/09 Zum Thema geltend gemachte Ansprüche, finde ich auf den ersten Blick auch nur (1) S2 gegen B auf Herausgabe des Grundstücks; (2) B gegen S2 auf Ausgleichszahlung. Aber das kann doch nicht sein. Ohne Ansprüche gegen den S1 zu prüfen, wäre die Hausarbeit wirklich zu kurz. Was ist mit Schadensersatzansprüchen wegen unerlaubter Handlung nach § 2025? Diese wären nur bei S1 zu prüfen. Naja.... Andererseits ist S1 ja untergetaucht. Die Ansprüche gegen ihn wären so oder so nicht durchsetzbar. Dieser kleine Hinweis, könnte tatsächlich drinstehen, um diejenigen, die den Bearbeitervermerk nicht richtig durchgelesen haben, noch einmal darauf hinzuweisen, dass das Hauptaugenmerk auf den Ansprüchen B gegen S2 und S2 gegen B liegt. |
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