
20.05.2012, 14:17
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| V.I.P. | | Registriert seit: Apr 2009
Beiträge: 1.305
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Zitat:
Zitat von Zapatop Begründet wurde die Kündigung mit § 543 BGB. Der Mieter befinde sich 10 Monate im Mietrückstand, | Und, ist das so? Zitat: |
wobei die Gesamtforderung ein wenig über 500, EUR (Fünfhundert!) liegt.
| Das kann ausreichen, was hier aber keiner sagen kann. Zitat: |
Die Miethöhe wurde nicht schriftlich festgesetzt und auch zu keinem Zeitpunkt vorher eingefordert.
| Mietverträge können auch mündlich geschlossen werden, die Miete wird nicht "eingefordert", sondern ist am Monatsanfang zu zahlen. Zitat: |
Außerdem hat der Mieter Ansprüche auf 15% Mietminderung über einen viel längeren Zeitraum, dessen Höhe den Mietrückstand überschreitet.
| Das wird der Vermieter vermutlich anders sehen, so dass der Mieter das im Prozess beweisen müsste (wenn der Mangel rechtzeitig angezeigt wurde). Zitat:
Weiterhin wurde die Kündigung mit einem Hausfriedensbruch begründet (§ 569 II BGB im Sinne von § 543 Abs. 1).
Bei einem Familienstreit, in dem es nicht um eine Mietsache ging, wurde die Ehefrau des Vermieters, nach ihren Angaben so beleidigt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich sei (Es ist zu bemerken, dass der Vermieter selbst bei diesem Streit nicht anwesend war und seine Ehefrau vertraglich nicht als Vermieterin gilt. Im übrigen haben sich die Mieter stets still und korrekt verhalten.)
| Wenn das zutrifft, könnte das durchaus ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Zitat: |
Der Mandant habe gemäß § 573 ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnidsses.
| Das ergäbe sich aus obigem. Zitat:
Widerspruch könne gem §§ 574 ff. eingelegt werden.
Frage: Ist das ratsam oder sollte erst bei einer Gerichtsverhandlung alles auf den Tisch kommen, um dem Anwalt des Vermieters die Möglichkeit der Einwände zu beschränken?
| Es gibt im deutschen Zivilprozess keine Möglichkeit, jemanden durch das Zurückhalten von Einwänden und Vorbringen zu überraschen und ihm Gegenvorbringen abzuschneiden. Das ist ein Mythos aus amerikanischen Gerichtsfilmen. Das einzige, was man riskiert, ist, dass man rechtliche und prozessrechtliche Fristen versäumt und das Vorbringen nicht mehr berücksichtigt wird.
Gruß
Dea |