Dies ist eine Diskussion zu Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Zitat:
Das Problem ist, die Mieter wollen nicht einfach auf der Strasse sitzen, sondern im Haus bleiben. Kann eine Zwangsvollstreckung vom Mieter gestoppt werden? |
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Ja. Die eine ist im Obergeschoss, die andere Parterre. Es besteht noch ein Garten, der vom Mieter genutzt werden konnte. |
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Zitat:
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Zwei. Der Vermieter wohnt oben, der Mieter unten. |
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Zitat:
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Ohne an dieser Stelle darauf einzugehen ob der Herausgabeanspruch begründet ist und die Kündigung wirksam war, kann eine solche "gerichtliche Zwangsvollstreckung" nicht ohne ein vorher ergangenes Räumungsurteil betrieben werden. Dem Gerichtsvollzieher wird man nicht mehr - wie dea schon sagte - als ein müdes gähnen entlocken können. Das Räumungsverfahren ist ein ganz normales Gerichtsverfahren. Der Mieter bekommt zuerst einmal eine Räumungsklage zugestellt und kann hierauf erwidern, sich evtl. auch - so ist es ratsam - einen Anwalt nehmen. In der Klageschrift wird auch schon erkenntlich ob der Vermieter überhaupt Beweise für den von ihm angegebenen Kündigungstatbestand hat. Bevor es kein Räumungsurteil gibt, das kann einige Monate dauern, gehen Drohungen nach "gerichtlicher Zwangsvollstreckung" nirgends hin, außer ins Leere. |
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Zitat:
Gruß Dea |
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Zitat:
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Zitat:
Auf diese Weise haben sie seine Unterschrift zur Vollmacht erlangt. Begründet wurde die Kündigung mit § 543 BGB. Der Mieter befinde sich 10 Monate im Mietrückstand, wobei die Gesamtforderung ein wenig über 500, EUR (Fünfhundert!) liegt. Die Miethöhe wurde nicht schriftlich festgesetzt und auch zu keinem Zeitpunkt vorher eingefordert. Außerdem hat der Mieter Ansprüche auf 15% Mietminderung über einen viel längeren Zeitraum, dessen Höhe den Mietrückstand überschreitet. Weiterhin wurde die Kündigung mit einem Hausfriedensbruch begründet (§ 569 II BGB im Sinne von § 543 Abs. 1). Bei einem Familienstreit, in dem es nicht um eine Mietsache ging, wurde die Ehefrau des Vermieters, nach ihren Angaben so beleidigt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich sei (Es ist zu bemerken, dass der Vermieter selbst bei diesem Streit nicht anwesend war und seine Ehefrau vertraglich nicht als Vermieterin gilt. Im übrigen haben sich die Mieter stets still und korrekt verhalten.) Der Mandant habe gemäß § 573 ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnidsses. Widerspruch könne gem §§ 574 ff. eingelegt werden. Frage: Ist das ratsam oder sollte erst bei einer Gerichtsverhandlung alles auf den Tisch kommen, um dem Anwalt des Vermieters die Möglichkeit der Einwände zu beschränken? |
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| AW: Zwangsvollstreckung wegen "Beleidigung" Zitat:
wie auch immer. ob die begründung der kündigung hier überhaupt zutreffen würde ist wohl fraglich. aber: da das haus nur zwei wohnungen hat und eine wohnung davon vom vermieter bewohnt wird, kann der v auch nach § 573a bgb (klick!) kündigen. und da wäre die kündigungsfrist nur 6 monate. dh. der v kann nun noch ein bisschen warten und wenn sich die mieter nicht entschuldigen, dann kündigt er halt dann nochmal mit begründung von § 573a. bei einem gerichtsverfahren, was dann später unter umständen daraufhin angestrengt würde, wären weitere gründe, beleidigung/mietzahlung hin oder her nänmlich völlig unerheblich. was mir unverständlich ist: wieso gibt es keine vertragliche regelung über die höhe der miete? |
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