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Zwangsvollstreckung Abfindung

Dies ist eine Diskussion zu Zwangsvollstreckung Abfindung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 06.11.2011, 12:34
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Zwangsvollstreckung Abfindung

Hallo!

Angenommen AN hat vor dem Arbeitsgericht gegen seinen AG eine Abfindung in einem Vergleich erstritten. Die Abfindung ist Brutto angegeben und zu einem festgelegten Termin von AG zu zahlen.

Der AG zahlt nicht. AN hat sich mittlerweile eine vollstreckbare Ausführung des Vergleichs sowie eine beglaubigte Abschrift besorgt.

Nun wollte der AN zur Gerichtsvollzieherverteilerstelle und liest auf der Homepage: Der Pfändungsbetrag muss inkl. Zinsen errechnet vorgelegt werden! Zinsen wären kein Problem, jedoch wovon? Wird vom AN der Brutto oder Nettobetrag gepfändet?
Den reinen Nettobetrag kann der AN kaum selber berechnen, höchstens ungenau ...

Wie sollte AN nun vorgehen?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 06.11.2011, 16:13
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AW: Zwangsvollstreckung Abfindung

?Häh? Steht im Vergleich keine Summe? Dann ist diese zu verzinsen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.11.2011, 16:47
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AW: Zwangsvollstreckung Abfindung

Sollte der Vergleich tatsächlich keine Zahlen enthalten, sondern vielmehr nur die Formulierung "...ein Bruttomonatsgehalt..." (jo, alles schon erlebt...!) enthalten, dann ist dieser Vergleich überhaupt nicht vollstreckbar. Ansonsten: Zinsen errechnen vom Brutto- oder vom Nettogehalt, je nach Vergleichstext.

Ansonsten: Der Arbeitgeber kann den geschuldeten Betrag brutto zahlen, die entsprechenen Abgaben (KK, Lohnsteuer etc.) muß der Gläubiger dann selbst abführen oder der Arbeitgeber rechnet selber den Nettobetrag aus und läßt diesen vom Gerichtsvollzieher einziehen. Der Schuldner resp. Arbeitgeber muß dem Gerichtvollzieher in diesem Fall die Abführung der Steuern und Abgaben nachweisen.
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