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[ZwangsV] Klage des Schuldners gegen Drittschuldner nach Forderungspfändung durch Gläubiger

Dies ist eine Diskussion zu [ZwangsV] Klage des Schuldners gegen Drittschuldner nach Forderungspfändung durch Gläubiger innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.05.2012, 15:17
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Question [ZwangsV] Klage des Schuldners gegen Drittschuldner nach Forderungspfändung durch Gläubiger

Hallo,

folgende Konstellation sei gegeben:

G pfändet (korrekterweise) eine Forderung bei S, die gegen D besteht. Ein Monat später klagt trotz der Pfändung S gegen D auf Erfüllung der Forderung im eigenen Namen. Weder S, noch D informieren das Gericht über die Pfändung, so dass das Gericht den D zur Erfüllung der Forderung an S verurteilt.

Nun will G seine gepfändete Forderung durchsetzen und verklagt D auf Erfüllung.

Ich weiß jetzt an dieser Stelle nicht so ganz, was das Gericht machen wird. Meiner Meinung nach, wird das Gericht den D zur Erfüllung an G verurteilen, da das Urteil aus dem erstgenannten Verfahren ja nur inter partes wirkt, das heißt keinen Einfluss auf G bzw. auf den aktuellen Prozess hat.

Liege ich damit in etwa richtig, oder hab ich da etwas elementares übersehen?

Vielen Dank für die Antwort im Voraus.

akutai
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  #2 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 14:36
V.I.P.
 
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AW: [ZwangsV] Klage des Schuldners gegen Drittschuldner nach Forderungspfändung durch Gläubiger

Zitat:
Zitat von akutai Beitrag anzeigen
G pfändet (korrekterweise) eine Forderung
Ich nehme an, es gibt nicht nur eine Pfändung, sondern auch eine Überweisung, und diese ebenfalls vor Klageerhebung des S?

Warum hat G im Prozess des S gegen D nicht hauptinterveniert?

Zitat:
Zitat von akutai Beitrag anzeigen
Ein Monat später klagt trotz der Pfändung S gegen D auf Erfüllung der Forderung im eigenen Namen. Weder S, noch D informieren das Gericht über die Pfändung, so dass das Gericht den D zur Erfüllung der Forderung an S verurteilt.
Das ist in erster Linie ein Problem von D. Er kann an S gegenüber G wegen der Pfändung nicht mit befreiender Wirkung leisten. D muss aber aufgrund des von S erstrittenen Urteils Urteils auch an S leisten, im Ergebnis also an beide.

D könnte sich der Leistung an S eventuell noch dadurch entziehen, dass er unter Hinweis auf die Pfändung die Erteilung der Vollstreckungsklausel an S im Klauselverfahren verhindert (in dem D allerdings gar nicht gehört wird). Wobei das sehr zweifelhaft erscheint: Damit ist D wohl präkludiert (ausgeschlossen) ist, denn das hätte er ja im Prozess schon einwenden müssen. In erster Linie also ungünstig für D.

Interessant ist die Frage, ob D, wenn er schon an S geleistet hat bzw. an S leisten muss, sich im Nachhinein zumindest wegen ungerechtfertigter Bereicherung an S wenden kann - losgelöst von der Frage, ob das wirtschaftlich einen Sinn hätte.

Zitat:
Zitat von akutai Beitrag anzeigen
Nun will G seine gepfändete Forderung durchsetzen und verklagt D auf Erfüllung.
Das scheint nicht besonders ratsam.

Selbst wenn das zwischen S und D ergangene Urteil ohne weiteres G nicht bindet, weil § 325 ZPO nicht eingreift (schon wenn und weil die Überweisung der Forderung vor Klageerhebung des S stattfand), G also ohne Widerspruch zur Rechtskraft des ersten Urteils D verklagen könnte - ist das nicht ökonomisch, weil es einen leichteren Weg gibt. Deshalb könnte auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneue Klage gegen D fehlen, was die Klage unzulässig machen würde.

Als leichterer Weg kommt hier vielmehr eine Titelumschreibung (§ 727 ZPO) auf G in Frage (§ 727 ZPO setzt auf Gläubigerseite keine subjektive Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO voraus). Dann kann G aus dem Titel auf Zahlung an sich vollstrecken lassen.

Zitat:
Zitat von akutai Beitrag anzeigen
Meiner Meinung nach, wird das Gericht den D zur Erfüllung an G verurteilen, da das Urteil aus dem erstgenannten Verfahren ja nur inter partes wirkt, das heißt keinen Einfluss auf G bzw. auf den aktuellen Prozess hat.

Liege ich damit in etwa richtig, oder hab ich da etwas elementares übersehen?
Siehe oben. Nochmal zur Erhebung einer zweiten Klage: Auch wenn formal gesehen nicht die Gefahr kontradiktorischer Urteile besteht, weil es einmal um einen Anspruch des S, einmal um einen des G geht - würde sich doch die Gefahr inhaltlicher Widersprüche ergeben.

Das führt übrigens auch auf eine interessante Frage: An sich ist das Gericht bei der Beurteilung von Vorfragen, die in einem früheren Prozess rechtskräftig entschieden wurden, an diese Entscheidung gebunden.

Hier könnte es also im Prozess des G gegen eventuell nur noch über den Forderungsübergang von S auf G entscheiden, da das Bestehen der Forderung des S gegen D ja schon entschieden wurde.

Andererseits war G am ersten Prozess gar nicht beteiligt. Im Beispiel kann G das egal sein, weil der erste Prozess ja für ihn günstig ausgegangen ist. Was aber, wenn S gegen D z. B. aus rein prozessualen Gründen (Präklusion, Versäumnis) unterlegen wäre, obwohl die Forderung bestand:

Müsste G sich das gefallen lassen, obwohl er nicht an dem ersten Prozess beteiligt war?

Oder kann in seinem (dem zweiten) Prozess die Frage, ob der Anspruch des S gegen D bestand, erneut und dann anders entschieden werden als im ersten? Wegen §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO müsste man wohl davon ausgehen.

Aber, wie schon geschrieben, warum kompliziert, wenn es auch einfach geht?
__________________
"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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