Dies ist eine Diskussion zu ZV aus notarieller Urkunde innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| ZV aus notarieller Urkunde Ich hab da ein paar ZV-Probleme und hoffe, ihr könnt mir helfen. Sachverhalt E hat bei B eine Grundschuld (mit Unterwerfungserklärung) aufgenommen, als Sicherungsgrundschuld für ein Darlehen. Soweit kein Problem. In den AGB heißt es, dass die Grundschuld jederzeit gekündigt werden darf. Die Grundschuld wird später ohne objektive Anhaltspunkte für mögliche Rückzahlungsprobleme gekündigt. Nach der Kündigung werden Grundschuld und Rückzahlungsforderung aus dem Darlehen gemeinsam an F abgetreten. Aufgrund dessen wird dann nach Titelumschreibung durch den Notar eine vollstreckbare Ausfertigung für F erstellt. Die erste Rate wird noch in Unkenntnis an B bezahlt. Dann werden genügend Raten für eine Gesamtfälligstellung nach 498 BGB nicht gezahlt. Es folgt eine korrekte Fristsetzung nach 498 BGB. Nach Ablauf wird das Darlehen gekündigt. Vorsorglich wird die Grundschuld nochmal gekündigt, danach wird Zwangsversteigerung (vor Ablauf der sechs Monate nach der zweiten, nicht jedoch der ersten Kündigung der Grundschuld) in voller Höhe beim zuständigen AG beantragt. Das findet E jetzt nicht witzig und will haufenweise Rechtsbehelfe einlegen ;-) Probleme / Fragen: Wie sieht das mit der Kündigungs-Klausel in den AGB bzgl. Wirksamkeit i.S.d. §§ 307ff. BGB aus? Irgendwie bin ich wohl zu blöd dazu, aber trotz stundenlanger Recherche finde ich da keinerlei Quellen zu Die erste Rate kann E F entgegenhalten bzgl. Darlehensrückforderung wegen Erfüllung. Auswirkungen auf die ZV hat das doch keine, oder? Ist ja eine Grundschuld, keine Hypothek. Also kann wegen der ganzen Grundschuld vollstreckt werden, die bereits bezahlte Rate wird dann nur bei der Verteilung relevant, oder? Erwerb der Grundschuld durch F, da stellt sich das Problem mit dem Bankgeheimnis, aber dazu habe ich genügend Quellen gefunden, das kann man so durchgehen lassen. Wie ist das mit der Unterwerfung unter die sofortige ZV? Die wollte E nur der B geben, in die er besonderes Vertrauen gesetzt hat. Kann F sich trotzdem darauf berufen oder kann man da irgendwas drehen? Die erste Kündigung der Grundschuld erfolgte ja ohne sachlichen Grund, Wenn die AGB wirksam sind, kein Problem. Was, wenn nicht? Braucht es aufgrund der Sicherungsabrede einen Kündigungsgrund? Wenn ja, dürfte ja noch nicht vollstreckt werden. Kämne dann hier § 751 I ZPO zum Zug? Wäre ja nach Kalender zu bestimmen, wann die Frist abgelaufen ist. Wer würde das prüfen bzw. in welchem Verfahren? Der Notar hat sich da bei der vollstreckbaren Ausfertigung keine Gedanken drüber gemacht, obwohl da nicht mal seit der ersten Kündigung sechs Monate vergangen waren, der wollte nur einen Zugangsnachweis der Kündigung. Ergo gehe ich davon aus, dass er da nicht für zuständig erst, eher dann das AG bei der Anordnung der Zwangsversteigerung. Richtiger Rechtsbehelf wäre dann wohl die Erinnerung nach 766 ZPO (Anordnung der Versteigerung ohne vorherige Anhörung des E wäre ja nach hM eine Maßnahme) wegen Fehlens einer besonderen Vollstreckungsvoraussetzung, oder? So verstehe ich jedenfalls Thomas / Putzo (28. Aufl.), vor § 703, Rn. 33 i.V.m. Rn. 27. Schonmal vielen Dank für eure Hilfe Peter |
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