Dies ist eine Diskussion zu Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? kann jemand einen rechtlich gangbaren Weg für folgende Fallkonstellation aufzeigen: ein Grundstück, zwei Eigentümer in Bruchteilsgemeinschaft zur Sicherung der Darlehensforderung haben diese vor Jahren eine Grundschuld zugunsten der Bank auf das gesamte Grundstück eintragen lassen. Die Forderung ist beglichen, die Bank wäre zur Erteilung einer Löschungsbewilligung bereit. Die Grundschuld kann jedoch nicht gelöscht werden, da dem Grundbuchamt nur der Löschungsantrag von einem Bruchteilseigentümer vorliegt.
Was sagen die Lehrbücher? Vielen Dank für Anregungen und Einschätzungen. C.
__________________ "Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe." ... sagt der Anwalt |
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| AW: Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? Aus der Grundbuchordnung (GBO): §27 Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Die Eintragung einer Grundschuld bedarf nicht zwingend dem Fortbestehen eines Darlehens oder Ähnlichem. Sinn macht es allerdings dann wenig. Weiter dann: § 86 Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen. Klappt das nicht: § 87 Die Eintragung ist zu löschen: a) wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die Eintragung gegenstandslos ist; b)wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat; c)wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist. Es gilt also das GBA davon zu überzeugen, dass die Eintragung gegenstandslos ist. Lehnt es das ab, ist auf eine Begründung zu hoffen, die entweder anfechtbar ist oder nicht. Sieht das GBA die Eintragung als gegenstandslos an, so kann der andere Bruchteilinhaber dem Anliegen widersprechen. Dann müsste man einen rechtskräftigen Beschluss erwirken, dass die Eintragung gegenstandslos ist. Ob es nicht einfacher geht? Wenn dem Löschungswilligem durch Verzögerung ein Schaden entsteht, kann er versuchen, das mit diese Begründung zu beschleunigen. RA, einstweilige Verfügung.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? Hallo Kataster, danke für deine Meinung. Der Notar ließ verlauten, dass es in der GBO sicher keine Handhabe zur Durchsetzung der Löschung gegenüber dem andern Bruchteilseigner gebe. Und es gibt noch den dritten Akteur: Die Grundschuld bleibt ja auch nach getilgter Forderung auf die Bank eingetragen. Dasselbe Problem: In einer solchen Fallkonstellation verlangt der frühere Darlehensgläubiger ebenfalls übereinstimmende Löschungsbewilligungen / -anträge von den Bruchteilseignern! Vorher erteilt auch die Bank keine Löschungsbewilligung. Für mich inzwischen nachvollziehbar: Würde sie auf einseitige Anforderung die Bewilligung erteilen, müsste sie mit Regressforderungen des anderen Miteigentümers rechnen! Ich befürchte, die Sache ist auch juristisch so kompliziert zu bewerkstelligen, dass hier im Forum niemand Erfahrungen damit gemacht hat. Trotzdem danke! C.
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| AW: Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? Vielleicht hat der Notar recht. Erwarten sollte man das! Zumindest ist das ein Indikator. Ein Konstrukt wäre, dass die Bank das als von ihrer Seite aus als gegenstandslos bescheinigt und man das GBA auf seine Seite zieht damit. Aber ich höre das Eis sehr wohl knacken! ![]() Zum Zwingen bleibt nur der Rechtsweg. Und wenn die Gegenseite Anspruch auf einen Eintrag der Grundschuld verteidigt, kann das erfolgreich sein.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? Zitat:
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| AW: Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? Zitat:
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? du bist sehr witzig. ![]() sicher können eintragungen gegenstandslos sein. bei einem grundschuldeintragung dürfte das aber nie der fall sein. die kann doch jederzeit wieder genutzt werden. achso, zur eingangsfrage: nein, die zustimmung zur löschung ist nicht einklagbar. lediglich könnte man eine teilungsversteigerung erzwingen. |
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| AW: Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? Zitat:
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Es gibt ja noch das BGB, das auch einiges zu Grundbuch usw. zu sagen hat.... Wobei ich da schon bei manchen Formulierungen passen muss! Danke! C.
__________________ "Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe." ... sagt der Anwalt |
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| AW: Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? Zitat:
Deswegen wäre Korrektur im Falle der Tilgung sinnvoll. Was nicht unbedingt juristisch einforderbar heißen muss... Gedankenschwenk: Wenn nur noch ein Bruchteileigner Grundschuld will, ist die dann unbegrenzt nutzbar vom anderen?
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Zustimmung zur Grundschuld-Löschung einklagbar? Zitat:
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