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Zustellung durch Boten vs. Bankgeheimnis

Dies ist eine Diskussion zu Zustellung durch Boten vs. Bankgeheimnis innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 14:43
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Zustellung durch Boten vs. Bankgeheimnis

Moin moin liebe lesende,

hier die Fragestellung:

x ist Kunde der Bank B und weigert sich seine 100.000,00 EUR verbindlichkeiten zurück zu zahlen.
Die Z-GmbH hat sich gegenüber der B für x verbürgt und ist auch bereit die Bürgschaftssumme zu zahlen.

Der B gelingt es nicht die Kontokündigung wirksam zuzustellen, da x zwar einwohnermeldeamtlich am ort "O" erfasst ist, sämtliche Einschreiben an diese Adresse jedoch mit dem Vermerk "X ist nicht unter der angegebenen Anschrift zu ermitteln" zurück kommen.
Sämtliche Versuche eie aktuelle Adresse zu ermitteln gingen ins leere und die B hat langsam keine Lust mehr. Sie hat vor eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen, welcher ja auch bei Abwesenheit des x wirksam zustellen kann.

Die Z möchte diese extrakosten vermeiden und bitet an, eine "persönliche Zustellung" zu veranlassen.
Hierfür würde die B einem Mitarbeiter der Z das Kündigungsschreiben zuschicken, dieser würde es lesen, eintüten, dem x persönlich übergeben und anschließend der B eine entsprechende Erklärung zukommen lassen.

Die B ist grundsätzlich kuilanzweise (also weniger Kosten zu verursachen) damit einverstanden... vor allem, da die B kein Interesse daran hat, dass das Schreiben im Wege der öffentlichen Zustellung wochenlang auf einem Amtsgericht gefangen ist.

Nun sorgt sich allerdings der kleine Sachbearbeiter SB ob es nicht gegen das Bankgeheimnis verstoße dem MA der Z ein Kündigungsschreiben zu überlassen, welches Kontoabrechnungen und Kontodaten eines Dritten enthällt.

FRAGE:
- Kann die B eine Zustellung durch einen Boten (MA der Z) vornehmen lassen phne gegen das Bankgeheimnis zu verstoßen?

- Könnte einem solchen Verstoß vorgebeut werden indem die B den MA der Z zur Verschwiegenheit verpflichtet?
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  #2 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 15:21
V.I.P.
 
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AW: Zustellung durch Boten vs. Bankgeheimnis

Da muß man sich zunächst mal fragen, welches "Bankgeheimnis" gemeint ist und welche rechtlichen Konsequenzen die Bank bei einem Verstoß befürchtet und vermeiden will.

Allgemein läßt sich dies sagen:
  • Der Wunsch von Z, Kosten zu sparen, ist nachvollziehbar, befreit aber die Bank nicht von ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen (einschließlich die vertraglichen, aus denen sich das Bankgeheimnis ableitet).
  • Was den Datenschutz (ich verwende das mal als Oberbegriff) hier angeht, spielt es grundsätzlich m. E. keine wesentliche Rolle, ob die Daten dem Gerichtsvollzieher oder einem Mitarbeiter der Z bekanntgegeben werden, um eine beweisbare Zustellung zu erlangen. Beides dürfte in gleicher Weise problematisch sein. Erst recht natürlich die öffentliche Zustellung per Aushang. Es versteht sich doch von selbst, dass Geheimhaltungspflichten nicht einfach dadurch unterlaufen werden können, dass man die entsprechenden Informationen einfach in einen Brief schreibt und dieser dann (bei Vorliegen der Voraussetzungen) öffentlich zugestellt wird.
  • Der Ansatzpunkt muß deshalb in allen drei Fällen m. E. ein anderer sein. Welche Erklärung muß die Bank unbedingt zustellen? Die Kündigung. Soll sie doch den Inhalt des Briefes einmal darauf beschränken. Weitere Informationen muss man in diesen Brief nicht aufnehmen. DIESE Information einem Mitarbeiter der Z zur Kenntnis zu geben, halte ich für unproblematisch, denn die Z weiß ja aufgrund ihrer Bürgenstellung schon von der Kündigung. Alternativ (und das scheint mir vorzugswürdig) muss doch der Mitarbeiter der Z den Inhalt gar nicht lesen - die ganze Idee, den Brief vorher lesen zu lesen, finde ich schon reichlich merkwürdig, wenn es einem doch nur darum geht, eine vereitelte Postzustellung zu ersetzen. Soll doch ein verschlossener Brief an den Mitarbeiter der Z übergeben werden; und dieser übergibt den Brief dann (als Erklärungsbote) dem x. Dann kann die Zustellung durch Zeugnis eines Bankmitarbeiters und des Mitarbeiters von Z bewiesen werden; jedenfalls auch nicht schlechter, als wenn die Zustellung per Post erfolgreich gewesen wäre.

Zitat:
Zitat von Miru8112 Beitrag anzeigen
FRAGE:
- Kann die B eine Zustellung durch einen Boten (MA der Z) vornehmen lassen phne gegen das Bankgeheimnis zu verstoßen?
Vermutlich nicht, wenn Z dadurch Informationen erhält, die Z nicht schon aufgrund der Bürgenstellung kennen darf / muß.

Zitat:
Zitat von Miru8112 Beitrag anzeigen
- Könnte einem solchen Verstoß vorgebeut werden indem die B den MA der Z zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Auf keinen Fall.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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bote, gerichtsvollzieher, zpo, zugang willenserklärungen

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