Dies ist eine Diskussion zu Zoll-Verhalten beim grenzübergang mit Money innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Zoll-Verhalten beim grenzübergang mit Money wenn jemand mit einem Betrag über 10TE, sagen wir von Lux nach Germanien wechselt und wird erwischt, macht der Zoll wohl eine Mitteilung an das heimische FA des Betreffenden, abgesehen von einem Bussgeld. Soweit so gut und wohl auch berechtigt. Frage ist nur: wird eine solche Kontrollmitteilung auch gemacht, wenn der Betreffende sich ordnungsgemäss meldet und den Betrag anzeigt? Oder gibt es dann lediglich eine Festhaltung des Vorgangs für die Kapitalverkehrsbilanz der Bundesbank, bei der ja Geldübergänge laut Gesetz gemeldet werden müssen? Bitte nur Äusserungen bei sicherem Wissen abgeben! |
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| AW: Zoll-Verhalten beim grenzübergang mit Money 'Bei Ihrer Reise aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (z.B. nach Luxemburg) oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in die Bundesrepublik Deutschland haben Sie mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach § 12 a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) mündlich anzuzeigen, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Bedienstete des Zolls, der Bundespolizei sowie der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs sind befugt, Sie zur Anzeige von mitgeführtem Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufzufordern und die Richtigkeit der gemachten Angaben durch Kontrollen - so genannte Bargeldkontrollen - zu überprüfen. ... Nach Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden werden Gewinne aus Straftaten, beispielsweise dem Drogenhandel oder Zigarettenschmuggel, vermehrt über die Grenzen hinweg im internationalen Reiseverkehr verbracht, um sie mit legalen Geldern zu vermengen, ihre Herkunft zu verschleiern und sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (Geldwäsche). Zudem werden nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden Terroranschläge aus unterschiedlichen Quellen und auf unterschiedlichen Wegen finanziert. Ziel einer Anzeigepflicht und damit zusammenhängender Kontrollen ist es, einen Anstieg von Geldbewegungen aus illegalen Quellen über die Binnengrenzen der EU hinweg vorzubeugen und das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die Bundesrepublik Deutschland noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen. Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, sollen identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden. ... Folgen: -Sind die Angaben vollständig und schlüssig und liegen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche oder die Finanzierung des Terrorismus vor, können Sie Ihre Reise ungehindert mit Ihrem Geld fortsetzen. oder -Zweifel an den Angaben des/der Reisenden oder andere Hinweise auf eine mögliche Geldwäsche können vor Ort in der Regel nicht sofort geklärt werden. Die Kontrollpersonen geben den Fall an die Zollfahndung ab, die durch weitere Recherchen den Sachverhalt näher aufklärt. Die mitgeführten Zahlungsmittel werden in zollamtliche Verwahrung genommen, wenn sich die Sache nicht kurzfristig klären lässt. Sollte sich der Verdacht der Geldwäsche ergeben, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ergeben sich bei einer Kontrolle Anhaltspunkte für die Finanzierung des internationalen Terrorismus und lassen sich diese nicht kurzfristig entkräften, werden die Zahlungsmittel sichergestellt. Die weitere Bearbeitung des Falls übernimmt das Zollkriminalamt.' Quelle: http://www.zoll.de/faq/bargeld_barmi...eld/index.html
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| AW: Zoll-Verhalten beim grenzübergang mit Money Zitat:
Zitat:
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| AW: Zoll-Verhalten beim grenzübergang mit Money danke für die Mühe bei der Antwort die Frage wäre aber, ergibt sich (eventuell willkürlich) ein Verdacht auf S-Hinterziehung schon dadurch, dass jemand die Herkunft des Geldes durch Vorweisung eines Abhebungsbelegs von seiner Auslandbank vorweist. Mehr kann er ja eigentlich nicht tun. Natürlich könnte rein misstrauisch und fiktiv angenommen werden, er habe früher damit Zinsen oder Speku-Geschäfte erzielt oder getätigt. Frage ist nur, wird sowas standardmässig angenommen und derselbe daher per Kontrollmitteilung beim FA angezeigt, wenn es sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt. Wie sollen die Zollbeamten auch Anhaltpunkte haben, da sie ja nur die plötzlich eingetretene Situation vor Ort vorfinden, dass einer Geld in dieser Höhe anmeldet? |
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