Dies ist eine Diskussion zu Zivilklage gegen Gemeinde ? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Zivilklage gegen Gemeinde ? Es kommt zu einer Leistungsstörung. Wo kann der A zulässigerweise klagen: Verwaltungsgericht oder Amtsgericht ? Streitwert ist 1.000 €. Danke. Gruß klaus |
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| AW: Zivilklage gegen Gemeinde ? Amtsgericht, da es sich nicht eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts handelt, sondern um eine des Bürgerlichen Rechts. Entscheidend hierfür ist die Quelle bzw. Adressierung der streitentscheidenden Normen, nicht die Rechtsform der Gegenseite. Daumenregel: Wenn statt der beklagten staatlichen Stelle grundsätzlich auch ein Privatrechtssubjekt angesprochen sein könnte, dann kein Verwaltungsrechtsstreit. Man beachte, dass öffentlich-rechtliche Normen aber nicht gänzlich außer Acht bleiben. Die beklagte Verwaltung ist auch, wenn sie privatrechtlich handelt und verklagt wird, unmittelbar an die Grundrechte gebunden (anders als i. a. das Privatrechtsubjekt). Das gehört zum sogenannten Verwaltungsprivatrecht.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Zivilklage gegen Gemeinde ? Zitat:
Im konkreten Fall ist der Eigenbetrieb einer Stadt betroffen. Aber mangels Rechtsfähigkeit und damit mangels Perteifähigkeit ist die Stadt zu verklagen. Korrekt so ? |
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| AW: Zivilklage gegen Gemeinde ? Zitat:
Wie schon im ersten Beitrag formulierst Du die Frage bereits so eingeschränkt und vorsubsumiert, dass sie die Antwort selbst gibt. ![]() Entscheidend ist, wer der Vertragspartner ist - welches Rechtssubjekt. Wer die Rechte und Pflichten trägt. Das kann ein "Eigenbetrieb" selbst sein (dieser Begriff ist für mich nicht vorbesetzt), etwa in Gestalt einer GmbH, deren einziger Gesellschafter die Stadt ist, oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Oder eben der dahinterstehende Rechtsträger. Allein "Eigenbetrieb" sagt also noch nichts. Muss man genau schauen, ob der nicht doch eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Müsste aber doch aus dem Vertrag hervorgehen, wer der Vertragspartner ist - z. B. "wer hat aufgrund wovon den Vertragspartner vertreten?".
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Zivilklage gegen Gemeinde ? Zitat:
In der Außenwirkung ist er immer rechtlich unselbständig – in allen Bundesländern. Eine kommunale GmbH (oder AG o.ä.) ist immer eine Eigengesellschaft für die Privatrecht gilt. Das hat mit einem Eigenbetrieb nix zu tun. Mir ist aber schon aufgefallen, dass Gerichte dazu neigen, auch kommunale Eigengesellschaften in Urteilsbegründungen fälschlicherweise als „Eigenbetrieb“ zu bezeichnen. Der Eigenbetrieb ist passiv nicht parteifähig. Aktiv hingegen schon, da er berechtigt ist im Namen der tragenden Kommune zu klagen. Gruß Klaus PS: Nochmal mein Dank für die Hilfe. |
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| AW: Zivilklage gegen Gemeinde ? Wobei habe ich Dir geholfen? Ich habe zu danken, weil ich offensichtlich kein Kommunalrecht kann und Du mich da auf eine Wissenslücke aufmerksam gemacht hast. Da halte ich mich aus kommunalrechtlichen Fragen in Zukunft lieber raus. ![]() Zitat:
Nur eine Ergänzung: Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Zivilklage gegen Gemeinde ? Bei dem iterativen Prozess der Erkenntnis. ![]() Seither weiß ich, was die Zweistufentheorie in der Verwaltung ist. Übrigens ist selbst der Eintrag bei Wikipedia zu dem Thema nicht (ganz) korrekt. Nochmal mein Dank. Gruß Klaus |
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