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Zeugen, Beweis

Dies ist eine Diskussion zu Zeugen, Beweis innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.05.2012, 23:41
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Zeugen, Beweis

Hallo,

ich hoffe mir kann jemand folgende Fragen beantworten.

1. )
In einem Zivilprozess, wer lädt die Zeugen vor Gericht, die von den Parteien angegeben werden?
Entscheidung durch Richter ob Zeugen geladen werden oder auf Antrag vom RA?

2.) Im § 373 ZPO Beweisantritt steht
Zitat:
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Bedeutet das, dass der Beweis erbracht wurde?

Vielen Dank für Eure Hilfe
Martin
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  #2 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 01:25
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AW: Zeugen, Beweis

Der Anwalt kann die Vorladung beantragen, der Richter wird darüber entscheiden
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #3 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 01:40
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AW: Zeugen, Beweis

Hallo danke

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Der Anwalt kann die Vorladung beantragen, der Richter wird darüber entscheiden
Beantragen, heißt das, es muss ein Antrag gestellt werden? Oder reicht es, wenn es im Schriftsatz heißt "Zeugnis des ..."

Gruß Martin
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  #4 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 13:01
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AW: Zeugen, Beweis

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Hallo danke



Beantragen, heißt das, es muss ein Antrag gestellt werden? Oder reicht es, wenn es im Schriftsatz heißt "Zeugnis des ..."

Gruß Martin
Das ist der "Antrag".
__________________
"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #5 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 13:36
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AW: Zeugen, Beweis

Hallo Soliton,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Darf ich an dieser Stelle noch einmal zum § 373 ZPO nachfragen, und ob damit gemeint ist, dass der Beweis erbracht wurde (auch wenn der Richter die Zeugen nicht vorlädt)?

Zitat:
2.) Im § 373 ZPO Beweisantritt steht
Zitat:
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Gruß Martin
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  #6 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 15:07
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AW: Zeugen, Beweis

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Darf ich an dieser Stelle noch einmal zum § 373 ZPO nachfragen, und ob damit gemeint ist, dass der Beweis erbracht wurde (auch wenn der Richter die Zeugen nicht vorlädt)?
Nein, dieser spezielle Beweis wird nicht erbracht, wenn der Zeuge nicht geladen wird; entweder, das Gericht hält die Tatsache aus anderen Gründen für bewiesen oder für unerheblich oder das Beweismittel an sich für untauglich oder es hat das Beweisangebot schlicht übersehen.
__________________
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  #7 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 17:12
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AW: Zeugen, Beweis

Hallo
Welcher ein Wider/ Einspruch ist hier zulässig, wenn vorgebrachte Beweise /Zeugen vom Richter nicht beachtet werden und der Prozess dadurch vermutlich verloren wird?

Gruß Martin
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  #8 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 18:45
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AW: Zeugen, Beweis

Mhh, man würde wohl hier an ne Gehörsrüge gem. 321a ZPO denken. Ich hab nur gerade mein Problem mit der Statthaftigkeit: Man braucht ja hier ne Entscheidung des Gerichts, gegen das kein Rechtsmittel sonst statthaft ist. Hier liegt ja nun aber gerade mal kein Beweisbeschluss, also keine Entscheidung in dem Sinne vor. Man könnte allerdings auch argumentieren, dass die Entscheidung des Gerichts, gerade nicht Beweis zu erheben, obwohl die geboten ist, auch eine Entscheidung iSd 321a ZPO darstellt.

In jedem Falle ist man aber dann mit dem Angriffs-/ Verteidigungsmittel nicht in der Berufung ausgeschlossen, §531 II (welche Nr. müsste man genauer prüfen).
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  #9 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 19:34
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AW: Zeugen, Beweis

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Mhh, man würde wohl hier an ne Gehörsrüge gem. 321a ZPO denken.
Da möchte ich ausnahmsweise gegenhalten.

Du schreibst es ja selbst - die Gehörsrüge im laufenden Verfahren allein gegen den übergangenen Beweisantrag ist nicht statthaft. Sie ist nur zulässig gegen die (End-)Entscheidung, hier also das Urteil, wenn es nicht berufungsfähig ist.

Wenn also ein Urteil ergeht, gegen das keine Berufung eingelegt werden kann, dann kann man mit der Gehörsrüge die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen wegen des übergangenen Beweisantrags.

Wenn das Urteil hingegen berufungsfähig ist, dann liegt in dem übergangenen Beweisantrag ein Berufungsgrund. Bei § 531 Abs. 2 ZPO typischerweise die Nr. 2. Man muss also Berufung einlegen.

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Man könnte allerdings auch argumentieren, dass die Entscheidung des Gerichts, gerade nicht Beweis zu erheben, obwohl die geboten ist, auch eine Entscheidung iSd 321a ZPO darstellt.
Das ist immer eine gute Idee, wenn das Gericht schlicht untätig bleibt. Allerdings setzt das mindestens eine Notlage des Antragstellers voraus. Die sehe ich hier nicht. Wird der Beweis fehlerhaft nicht erhoben, kann das im Berufungsverfahren bzw. eben auf die Gehörsrüge hin nachgeholt werden. Droht das Beweismittel verlorenzugehen, kann man ein selbständiges Beweisverfahren beantragen - bei Ablehnung dann sofortige Beschwerde. Insofern sehe ich da keine Rechtsschutzlücke.

Davon abgesehen ist ein Beweisbeschluss aus meiner Sicht grundsätzlich keine Entscheidung i. S. d. § 321a ZPO. Siehe auch § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO. Dann erst recht kein unterlassener Beweisbeschluss.
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Geändert von Soliton (07.05.2012 um 21:37 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 19:35
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AW: Zeugen, Beweis

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Welcher ein Wider/ Einspruch ist hier zulässig, wenn vorgebrachte Beweise /Zeugen vom Richter nicht beachtet werden und der Prozess dadurch vermutlich verloren wird?
Kurz gesagt also: Der Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel, den bzw. das man auch im übrigen gegen das Urteil einlegen könnte.

Also Gehörsrüge bzw. Berufung.
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