Dies ist eine Diskussion zu Zahlungsklage und unklarer Streitwert innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Zahlungsklage und unklarer Streitwert Ich brüte ergebnislos über folgendem Problem: A hat Handwerker B im Voraus bezahlt. B hat aber bei weitem nicht die bereits bezahlte Leistung erbracht. A leitet also gegen B das Mahnverfahren ein, weil er sein Geld zum größten Teil zurück haben möchte. B legt Widerspruch ein und bestreitet die korrekte Höhe der angemahnten Summe. Es kommt zur Zahlungsklage. Wie geht das Gericht mit der geforderten Summe um, wenn diese zwischen A und B ein Streitpunkt bleibt? Wird ein gerichtlicher Gutachter beauftragt? Oder wird die Zahlungsklage komplett abgewiesen, weil A selbst die geforderte Summe gar nicht eindeutig belegen kann? Oder entscheidet ein Richter (nach welchen Maßstäben auch immer), welche Forderungshöhe berechtigt wäre? Danke im Voraus. |
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| AW: Zahlungsklage und unklarer Streitwert Ein Gutachter kann in der Tat im Laufe des Verfahrens zum Beweisantritt herangezogen werden. Der Streitwert der Klage wäre jedoch zumindest vorläufig der Wert den der Kläger in seinem Klageantrag begehrt. Dieser ist höchstwarscheinlich doch wohl der selbe den er auch im Mahnbescheid anmahnte. |
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| AW: Zahlungsklage und unklarer Streitwert Ah, ja. Wenn ich richtig verstehe, ist der Streitwert vor Gericht, den A angibt, also ein vorläufiger, der im Laufe der Klage quasi bestätigt oder aber zurecht gerückt wird. Beispielsweise durch einen Gutachter, der eine exakte Schadenshöhe bestimmt. Insofern wäre es für die Klagedurchführung also gar nicht so wesentlich, ob der von A anfangs behauptete Schaden = Streitwert von B akzeptiert wird oder nicht. |
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| AW: Zahlungsklage und unklarer Streitwert Wenn A 10000 € Streitwert angibt und später stellt sich heraus es sind nur 7500 €, so hat A nur zu 75 % Erfolg. Das Resultat wäre dann für A, dass er höchstwahrscheinlich 25% der Verfahrenskosten trägt sowie ggf. 25 % der Kosten seines Prozessvertreters. |
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| AW: Zahlungsklage und unklarer Streitwert Bei den Begriffen muss man aufpassen. Der "vorläufige Streitwert", der mit der Klage angegeben werden soll, und der Streitwert, der vom Gericht später festgesetzt wird, haben einen Einfluß auf die Zuständigkeit und auf die Kosten an sich, nicht aber auf deren Verteilung. Auf die Verteilung der Kosten hat in der Regel nur Einfluß, mit welchem Anteil der Klage der Kläger sich durchsetzt. Bei Zahlungsklagen wird in der Regel der Streiwert denselben Wert haben wie der eingeklagte Betrag. Dennoch handelt es sich um zwei prinzipiell zu unterscheidende Größen. Grundsätzlich muß eine Zahlungsklage bestimmt (und somit beziffert) sein. Man muß also z. B. "1000 EUR" fordern und nicht einfach nur "einen Betrag, den das Gericht für angemessen hält". Eine unbezifferte Zahlungsklage ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen gelten in den Fällen, wo der Kläger aus in der Natur der Sache liegenden Gründen den Wert nicht vorher angeben kann, z. B. bei Schmerzensgeld. Hier ist es üblich, einen Rahmen anzugeben oder einen Mindestbetrag und die Bezifferung in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Dadurch vermeidet man Kostennachteile (man könnte ja auch 2000 EUR fordern, aber der Richter findet vielleicht nur 1000 EUR angemessen, dann trägt man 50 % der Kosten; fordert man aber 1000 EUR und stellt den Rest in das Ermessen des Gerichts, dann KANN das Gericht - ausnahmsweise - auch einen höheren Wert ansetzen). Wenn die Höhe der Klage von technischen Sachverhalten usw. abhängt, die der Kläger nicht einschätzen kann, muß er eben vorab einen Gutachter beauftragen und sich somit eine Meinung bilden, anhand derer er die Klage beziffern kann. Ggf. kann auch ein selbständiges Beweisverfahren vorgeschaltet werden - dann bestellt das Gericht einen Gutachter; gerade bei Baumängeln nicht unüblich, wenn der Mangel nicht bis zur Bweiserhebung im regulären Verfahren bestehen bleiben kann. Wenn allerdings der Aufwand eines Gutachtens wiederum nicht im Verhältnis zum Schaden steht, kommt wieder eine unbezifferte Zahlungsklage in Betracht. Fazit: Grundsätzlich muß man dem Gericht genau sagen, wieviel Geld man warum haben will und verdient. Nur wenn man das aus prinzipiellen Gründen oder aus Gründen, die für jeden gelten würden, nicht kann, darf man die Festlegung der Höhe (in Grenzen) auch dem Gericht überlassen. Jetzt noch zu den Fragen:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. Geändert von Soliton (08.12.2011 um 17:41 Uhr). |
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