Dies ist eine Diskussion zu Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer wie wäre eigentlich das korrekte Vorgehen bei der rechtlichen Überprüfung folgenden Falles: Anwaltshaftung und Feststellungsklage: „A“ verklagt seinen ehemaligen Anwalt auf Schadensersatz wegen schlechter Prozessführung und prozessualer Fehler in einem zurückliegenden Zivilprozess. Ein Gericht muss nun folgendes prüfen: 1. Hätte „A“ im ursprünglichen Prozess obsiegen müssen. 2. Ist fehlerhafte Prozessführung ursächlich für die Niederlage, oder liegt ein fehlerhafter Gerichtsurteil vor. 3. Ist die Sache verjährt. In welcher Reihenfolge müsste ein Gericht korrekterweise den Fall prüfen. Danke Gr ZetPeO
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| AW: Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer Wieso Feststellungsklage? Zahlungsklage ist in der Regel möglich, dann sinnvoller und notwendig. Meinst Du Verjährung des Haftungsanspruchs gegen den Anwalt oder bereits während des ursprünglichen Prozesses eingetretene Verjährung der ursprünglichen Forderung? Verjährung ist nur zu prüfen, wenn Verjährung geltend gemacht wird; das prüft das Gericht nicht von sich aus. Die Prüfungsreihenfolge ist - praktisch gesehen - dem Gericht überlassen. Wenn die Klage aus mehrere Gründen abzuweisen ist, wird man denjenigen Abweisungsgrund als erstes prüfen, der am wenigsten Aufwand bringt. Oder geht es Dir um die unter akademischen Gesichtspunkten korrekte Reihenfolge im in der schriftlichen Urteilsbegründung? Was ist der Hintergrund (= der Zweck) der Frage (welches grundsätzliche Problem soll mit der Antwort gelöst werden, um welches Interesse geht es)?
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. Geändert von Soliton (20.12.2011 um 14:35 Uhr). |
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| AW: Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer Zitat:
erhebt. Zitat:
Einrede der Verjährung ist erhoben. Zitat:
Müsste man nicht um z.B. Punkt 3) festzustellen erst 1) und 2) prüfen? Zitat:
![]() Gr. ZetPeO
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| AW: Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer Zitat: Da kann ich meine Gegenfrage nur wiederholen: Geht es Dir um Praxis oder um akademische Lösungen? Hat ja beides seinen Platz, ich frage nur, um die richtige Anwtwort zu geben. Natürlich kann man Verjährung nur prüfen, wenn es eine Forderung gibt. Die aufbau-logische Reihenfolge beginnt bei der Begründetheit deshalb mit dem Entstehen des Anspruchs. Andererseits wird das Gericht aus praktischen und ökonomischen Gründen, wenn die Forderung "jedenfalls" verjährt wäre (falls sie bestünde), sich die Mühe einer größeren Auseinandersetzung mit den Anspruchsgrundlagen ersparen. Es ist auch im Interesse des Klägers, keine ggf. kostspieligen Beweiserhebungen usw. durchzuführem, nur um am Ende den Anspruch zwar zu bejahen, aber die Durchsetzbarkeit an der Verjährungseinrede scheitern zu lassen. Übrigens bin ich aus dem Strehgreif nicht sicher, wie 1 verstanden werden muesste. Angenommen, A war im Usprungsprozess Kläger. Dann ist es eine Sache, ob der Anspruch an sich (materiell-rechtlich) bestand, und eine andere, wie das Urteil bei richtigem Verhalten des Anwalts hätte aussehen müssen. Richtigerweise muss man m. E. fragen, ob der RA sich schuldhaft pflichtwidrig verhalten hat und ohne dieses Verhalten der Kläger mehr bekommen hätte. Das stellt also auf den Vergleich zwischen Prozessergebnis mit und ohne Anwaltsfehler ab. Ich nehme an, das meinst Du mit "hätte [...] obsiegen müssen".
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| AW: Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer Hi, Zitat:
Zitat:
Was hat man davon, wenn man am Ende wegen der u.U. zurecht erhobenen Einrede der Verjährung die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte? Zitat:
Also dann liebe Grüße Siobhan |
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| AW: Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer Klage ist zulässig und Ja, gehen wir davon aus, dass „A“ damals Kläger war und bei korrekter Prozessführung den Prozess hätte gewinnen müssen. Zitat:
Also die Zehnjahresfrist ist nicht überschritten, womit eine Verjährung in jedem Fall eingetreten wäre. Nehmen wir einfach an es würde auf Verjährung nach 199 (1) BGB entschieden. Dann kann eine Verjährung nicht einfach per se festgestellt werden. - Es muss ein Schaden entstanden sein, - der Schadenseintritt muss feststehen und - dass der Geschädigte Kenntnis erlangt hat muss festgestellt werden. ( hier natürlich Kenntnis von den prozessualen Fehlern) Auf Verjährung nach 199 (1) kann also doch nur entschieden werden, wenn Punkte 1) und 2) geprüft und bejaht wurden und letzendlich dem „A“ auch die Kenntnis der Fehler des Anwaltes unterstellt werden. @ Siobhan Zitat:
Gr ZetPeO P.S. Gibt es tatsächlich einen Unterschied zwischen der praktischen und der akademischen Betrachtung?
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| AW: Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer Zitat:
, aber es wäre schon interessant, diesen Aspekt dem Beispiel noch hinzuzufügen. Also den Grund, warum hier eine Feststellungsklage statt einer Zahlungsklage zulässig ist und welche Feststellungsantrag zur Rede steht. Muss natürlich nicht sein, aber es wäre interessant.Zitat:
Zitat:
Die vorangegangenen Antworten gingen allerdings davon aus, dass das Gericht nicht ausdrücklich über die Verjährung befinden soll, sondern nur darüber, ob ein prozessualer Anspruch besteht. Zitat:
Sorry, das kann man bestimmt auch einfacher ausdrücken. ![]() Zitat:
Meine ich jedenfalls. Das hindert den Kläger nicht daran, im Einzelfall durch entsprechende Antragstellung und ggf. Darlegung eines ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses das Gericht zur Entscheidung aller Fragen anzuhalten, die er entschieden haben möchte. Wobei m. E. schon besondere Umstände vorliegen müssen, um das Gericht von einer ökonomischen Vorgehensweise abzuhalten (das alles setzt übrigens voraus, dass die Prüfung von 1 und 2 überhaupt problematisch ist; wenn das Gericht das mit einem Wisch erledigen kann, wird es das natürlich auch tun). Zitat:
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| AW: Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer Zitat:
und somit von Gerichten bevorzugt gewählt wird. ![]() Ich muss mal in mich gehen ob es mir gelingt das so theoretisch darzustellen dass daraus kein praktischer Fall wird – würde ja sonst gegen die (manchmal unpraktischen) Forenregeln verstossen. Gr ZetPeO
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| Ein Grund für die Frage könnte natürlich sein: Wenn tatsächlich die Verjährung einer Forderung eingetreten ist, könnte schließlich ein neuer Haftungsfall vorliegen. Nämlich Versäumnis der Beachtung einer Verjährungsfrist durch den jetzigen Anwalt. Das genau aber wirft die Problematik der korrekten Vorgehensweise durch die Kammer auf. Zitat:
![]() Also rein theoretisch könnte es die Möglichkeit geben, dass eine feste Summe zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht feststeht, aber ich messe dem jetzt nicht soviel Bedeutung zu. Es steht aber auch fest, dass die Klage zulässig war/ist. Aber nach genauerem Lesen Ihres letzten Beitrage habe ich doch die Antwort erhalten, mit der Einschränkung: Zitat: Meine ich jedenfalls. ![]() Zitat:
(wenn ich`s richtig verstanden habe) Die akademische wäre wie im ersteren Fall und die praktische ist die reine Annahme der Anwaltsfehler und dann deren „Prüfung“ auf Verjährung. Hier sehe ich aber eine gewisse Problematik. Schließlich könnte diese Vorgehensweise dazu führen, dass eine Einzelbetrachtung der Beratungsfehler nicht mehr korrekt vorgenommen wird, sondern es rechtsfehlerhaft per se zu einer Bejahung der Verjährung kommen kann, vor allem im Hinblick auf die Kenntnis des Geschädigten. Gr ZetPeO P.S. Mir kommen erhebliche Zweifel an der Wertigkeit von „Likes“ auf. ![]() Soll ich das wirklich schreiben?- nee lass ich lieber, oder wenn schon dann ganz "leise".
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| AW: Weg der Entscheidungsfindung durch Kammer Zitat:
eine andere Angelegenheit darstellte. Die Klage wäre damit noch immer abzuweisen. Es macht daher Sinn, dass der Kläger sich überlegt wie er weiter vorgehen will. Vielleicht wäre es sinnvoll mit dem zweiten Anwalt ein Gespräch zu führen und ihm klar zu machen, dass sofern er für obige Konstellation verantwortlich wäre, er haftbar gemacht würde. Es läge dann im puren Eigeninteresse des zweiten Anwalts -da ihm bzw. seiner Versicherung die gesamten Kosten und Forderungen zur Last fielen- möglichst kostengünstig Klarheit zu schaffen. Man könnte aber auch erst die Entscheidung des 1. Verfahrens abwarten und in einem Folgeprozess den Anwalt Nr. 2 in Anspruch nehmen. Dauert aber länger. Zitat:
Im Prozess gegen Anwalt Nr. 2 allerdings, wäre wenn man zu dem Schluss käme, dass Anwalt Nr. 2 verantwortlich dafür wäre, dass die Forderung gegen Anwalt Nr. 1 zu spät verfolgt worden wäre, die Frage, ob der Anwalt Nr. 1 rechtsfehlerhaft gehandelt hätte dann natürlich entscheidungserheblich. Hier würde sich das Gericht dann mit der Frage befassen müssen. Ansonsten wäre das Urteil rechtsfehlerhaft. Zitat:
Wenn drei Leute vom Fach beschließen Beiträge gut zu finden, wird das wohl seinen Grund haben. Außerdem finde ich es nicht gut, wenn man mit solchen Kommentaren unnötig eine schlechte Stimmung verbreitet. |
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