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Was bedeutet der § 886 ZPO genau?

Dies ist eine Diskussion zu Was bedeutet der § 886 ZPO genau? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 28.03.2011, 12:05
Boardneuling
 
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Was bedeutet der § 886 ZPO genau?

Hallo liebes Forum!

Aufgrund der komplexen Formulierung und trotz tagelanger Google-Suchen konnte ich nicht genau herausfinden was mit dem § 886 ZPO gemeint ist:

Zitat:
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
Stellen wir uns folgenden Fall vor:

A mietet ein Zimmer bei B. B entzieht A den Besitz am Zimmer und an den Möbeln wiederrechtlich und vermietet dieses weiter an C.

B's Eingriff stellt also eine verbotene Eigenmacht dar. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich hier also um einen posessorischen Besitzanspruch und nicht um einen petitorischen was z.B. bei einer Doppelvermietung der Fall wäre.

Eine einstweilige Verfügung wird erfolgreich ausgestellt. Der GV stellt bei der Vollstreckung fest, dass das Zimmer im unmittelbaren Besitz eines dritten ist.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen! Danke im Vorraus!
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