Dies ist eine Diskussion zu Vorsätzlich u. beweisbar falsche eidesstattliche Versicherung! Ist eine Anzeige angebracht? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Vorsätzlich u. beweisbar falsche eidesstattliche Versicherung! Ist eine Anzeige angebracht? Folgender fiktiver Fall: A ist dabei von B die Haushälfte abzukaufen. Ein Kaufvertrag wurde unterzeichnet, mit dem Passus für B, die Wohnung, Grundstück u. Dachboden zu räumen/entmüllen. Ein Räumungstermin wurde vereinbart, die dann durchgeführte Räumung verlief mit mäßigem Erfolg, da nicht annähernd alles geräumt wurde (Geräumt wurde vom Sohn von B u. dessen Kumpel) Es wurde ein zweiter Termin vereinbart. Doch 2 Tage vor dem Termin, ruft der Notar bei A an, um nachzufragen, ob die vollständige Räumung nun tatsächlich durchgeführt wurde. A war irritiert und erfuhr vom Notar, dass B telefonisch versichert habe, dass die kompl.Räumung stattgefunden habe. Um dieses noch zu untermauern, reichte B vom Sohn und dessen Kumpel eine schriftliche eidesstattliche Versicherung mit Unterschrift beim Notar ein. Doch dieses Schreiben ist eine beweisbare Lüge, da aktuelle Bilder vom Gerümpel/Müll auf dem Dachboden vorhanden sind. Zweifler (Polizei) können jederzeit den vorhandenen Unrat besichtigen. Ist hier eine Anzeige wg. vorsätzlich falscher eidesstattlicher Versicherung vertretbar? A würde am liebsten anzeigen! Danke für jede Antwort! LG Schnaufschnecke |
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| AW: Vorsätzlich u. beweisbar falsche eidesstattliche Versicherung! Ist eine Anzeige angebracht? HAAALLLLOOOOO! Kann mir niemand eine Antwort geben? LG Schnaufschnecke |
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| AW: Vorsätzlich u. beweisbar falsche eidesstattliche Versicherung! Ist eine Anzeige angebracht? § 156 StGB: Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbarkeit setzt voraus: 1. Abgabe falscher e.V. oder 2. Berufung auf eine solche e.V. Außerdem muss die e.V. vor einer ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (besondere Befugnis der Behörde muss vorliegen) abgegeben worden sein. Zur Strafbarkeit kommt es außerdem auf den Umfang der Wahrheitspflicht an. Vorliegend kann ich eine Strafbarkeit nicht erkennen. Für eine Bewertung wäre ich dankbar.
__________________ Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist. |
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