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Verzug bei Forderung 818 BGB

Dies ist eine Diskussion zu Verzug bei Forderung 818 BGB innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 12:33
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Verzug bei Forderung 818 BGB

Hallo,

Person A verlangt Rückzahlung eines versehentlich an B überwiesenen Geldbetrages.
Ab wann Gerät B in Verzug? Muss A den B in Verzug setzten, bzw, kann er ohne weiteres das Gerichtliche Mahnverfahren betreiben und hat Erfolg die daraus resultierenden Kosten erstattet zu bekommen.
Was wäre wenn B tatsächlich erst durch den Mahnbescheid durch den Fehler in Kenntnis gesetzt wurde?

Mfg,

Andre
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  #2 (permalink)  
Alt 25.12.2011, 22:22
V.I.P.
 
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AW: Verzug bei Forderung 818 BGB

Zitat:
Zitat von 123123 Beitrag anzeigen
Ab wann Gerät B in Verzug?
Ab dem bestimmten Verlangen und Verstreichen der für die Erfüllung ggf. gesetzten Frist.

Zitat:
Zitat von 123123;933479Muss A den B in Verzug setzten, bzw, kann er ohne weiteres das Gerichtliche [AUTOLINK
Mahnverfahren[/AUTOLINK] betreiben und hat Erfolg die daraus resultierenden Kosten erstattet zu bekommen.
B muss im Verzug sein, denn:

Zitat:
Zitat von 123123;933479Was wäre wenn B tatsächlich erst durch den [AUTOLINK
Mahnbescheid[/AUTOLINK] durch den Fehler in Kenntnis gesetzt wurde?
Dann kann B auf den Mahnbescheid hin die Hauptforderung begleichen, und A bleibt auf den Verfahrenskosten usw. sitzen.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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