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Verzicht auf Einrede der Verjährung

Dies ist eine Diskussion zu Verzicht auf Einrede der Verjährung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 21:01
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Verzicht auf Einrede der Verjährung

Hallo,
ich habe folgendes Problem für dessen Lösung ich Eure Hilfe erbitte.

Es sind drei Erben vorhanden, die zu gleichen Teilen geerbt haben.
Ein Erbe hat in vorgezogener Erbfolge eine Wohnung übertragen bekommen, mit der Maßgabe sich deren Wert auf sein Erbteil anrechnen lassen zu müssen.

Nach Eintritt des Erbfalles verzögert sich die Auseinandersetzung ziemlich lange dadurch, dass erst Teilungsreife geschaffen werden muss.

Klar ist jedoch, dass der Erbe mit der Wohnung erheblich mehr erhalten hat, als das Drittel der Erbmasse ausmachen würde und somit den überschießenden Teil an die beiden Miterben auszugleichen hätte.

Um diese Ausgleichungsverpflichtung nicht zu gefährden, verlangen die beiden Miterben von ihm einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Er gibt diese Erklärung auch ab.

Da bis zur Teilungsreife einige Jahre vergehen, stellt sich folgende Frage:

Wie lange ist dieser Verzicht gültig?

Vielen Dank für Euren Rat.
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  #2 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 17:05
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AW: Verzicht auf Einrede der Verjährung

Hallo,

da die Verjährung eine Einrede ist dürfte die Vereinbarung "unendlich" lange gültig sein.
Schwieriger wird es wenn so viel Zeit vergeht, das man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgehen kann, z.B. wenn die Wohnung nach Jahren irgendwann verkauft oder vererbt wird.

Grüße
Lumpi
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  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 21:43
V.I.P.
 
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AW: Verzicht auf Einrede der Verjährung

Zitat:
Zitat von lumpi_muc Beitrag anzeigen
da die Verjährung eine Einrede ist dürfte die Vereinbarung "unendlich" lange gültig sein.
Schwieriger wird es wenn so viel Zeit vergeht, das man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgehen kann, z.B. wenn die Wohnung nach Jahren irgendwann verkauft oder vererbt wird.
Wegfall der Geschäftsgrundlage (des Verzichts?) sehe ich hier überhaupt nicht.

Und insbesondere nach der Reform des Verjährungsrechts scheut das Gesetz unverjährbare Ansprüche. Das ist wirklich die große Ausnahme: "Unendlich" geht hier schonmal gar nicht wegen § 202 BGB.

Dann ist auch die Frage, wie genau der Verzicht erklärt wurde.

In der Praxis wird häufiger ja die Verjährung unterbrochen (bzw. neu begonnen) durch Anerkenntnis. Das wirkt aber jedesmal wieder nur für die Dauer der ursprünglichen Verjährungsfrist, also z. B. für drei Jahre. Wird es nach drei Jahren nicht erneuert, tritt Verjährung ein.

Außerdem kann Verwirkung eines an sich länger gültigen Verzichts eintreten. Das kann sein, wenn eine relativ lange Zeit vergeht (Zeitmoment) und aus dem Verhalten des Gläubigers (Umstandsmoment) der Schuldner den Eindruck gewinnen kann, daß die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird. Im Beispielsfall eher nicht, solange die Bemühungen um die Liquidation bzw. Teilung nicht einschlafen.

Im Beispielsfall kommt den Gläubigern auch wiederum die Hemmung zugute, wenn Verhandlungen geführt werden (§ § 202 BGB).

Um sicherzugehen, sollte man also schön alle drei Jahre den Verzicht bzw. das Anerkenntnis dem Grunde nach erneuern lassen (wir haben doch beim fraglichen Ausgleichsanspruch keine kürzere Frist?).

Irgendwas wollte ich noch schreiben, aber das ist mir entfallen.

Soliton
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