Dies ist eine Diskussion zu Vertragsgültigkeit / Kostenersatz innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| mal angenommen jemand - nennen wir ihn A - hätte ein Problem mit einem Telefon- und Internetzugangsanbieter, wie zum Beispiel 1&1 einer ist, nennen wir diesen B. A beauftragt online bei B eine Dienstleistung, nämlich die Schaltung eines Telefonanschlusses nebst Internetzugang und gibt hierbei faktisch richtig an, dass die Wohnung noch keinen Anschluss ans Telekommunikationsnetz hatte mittels der auswählbaren und einzig passenden Formulierung "Bisheriger Telefon-Provider: Zurzeit kein Telefonanschluss vorhanden". Nehmen wir nun weiter an, das A folgerichtig in der Bestellung die Option "Technikergebühr für Neuschaltung eines Telefonanschlusses" mit zusätzlichen einmaligen Kosten wählt. Der Anbieter B bestätigt den Auftrag nach Standortprüfung und beginnt mit der Bearbeitung. Nun berechnet B ab dem Tag der Beauftragung monatliche Grundgebühren und stellt diese fortlaufend in Rechnung, obwohl der Anschluss noch nicht besteht. Nachdem 8 Wochen später der erste Technikereinsatz stattfindet und der Techniker von B keinen vorherigen Anschluss (ebenfalls keine Telefondose, kein Kabel etc.) vorfindet, verweigert dieser die Installation / Montage / Aufschaltung. B bucht nun ohne Rechnung weitere € 129,00 über die vorhandene Abbuchungserlaubnis ab - wozu dieser Betrag dienen soll ist und bleibt unbekannt, vermutlich wegen des fehlgeschlagenen Technikereinsatzes. Weitere Einsätze vor Ort werden nicht mehr disponiert, B möchte scheinbar den Auftrag nicht mehr durchführen, bestätigt dies aber nicht schriftlich. Durch diverse Gespräche mit dem Anbieter verunsichert veranlasst A bei seiner Bank alle bereits abgebuchten Beträge zurück zu holen. B übergibt nun umgehend, ohne weitere Gespräche den gesamten Vorgang an sein (bereits sehr häufig negativ aufgefallenes) Inkassobüro (nennen wir es C), um die bis zu diesem Tag aufgelaufene Gesamtforderung zu erstreiten. Kann B ab dem Tag der Beauftragung die Dienstleistungskosten (in diesem Fall die Grundgebühren des Anschlusses) in Rechnung stellen, ohne überhaupt eine Leistung zu erbringen? Kann A nun B der Lieferverzug anzeigen und mit angemessener Frist den Vertrag rückabwickeln? Steht B unter oben genannten Umständen überhaupt ein Kostenersatz zu? Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen, wenn B noch nicht geliefert hat und nun auch nicht mehr liefern möchte? Wie müsste B sich nun Verhalten, wo C mittlerweile ebenfalls tätig geworden ist? Danke im Voraus und Grüße Chris |
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