Dies ist eine Diskussion zu Verständnisfrage zum Streit beim Pfändungspfandrecht innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Verständnisfrage zum Streit beim Pfändungspfandrecht (1)Nach der privatrechtl. Theorie entsteht das Pfpfr ja nur, wenn die zugrunde liegende Forderung existiert, Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und die gepfändete Sache dem Schuldner gehört. Grundlage der Verwertung ist das Pfpfr. (2)Nach der öff-rechtl. Theorie muss für das Entstehen des Pfpfr lediglich eine wirksame Verstrickung vorliegen. (3)Die hM besagt, dass die Anforderungen an die Entstehung des Pfpfr der privatrechtl. Theorie entsprechen, jedoch mit dem Unterschied, dass Grundlage für die Verwertung der Sache die Verstrickung und nicht das Pfpfr ist. Nun die Verständnisfrage: Durch eine wirksame Pfändung entsteht eine wirksame Verstrickung. Diese berechtigt nach den Ansichten 2+3 zur Verwertung der Sache. Aber worin liegt in der hM noch der Nutzen des Pfpfr selbst, wenn die Verwertungsbefugnis von der Verstrickung ausgeht? |
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| AW: Verständnisfrage zum Streit beim Pfändungspfandrecht Die Ansichten 2 und 3 unterscheiden sich bei der Frage, was passiert, wenn eine schuldnerfremde Sache versteigert wird. Das wirksame Pfändungspfandrecht berechtigt zum Behalten der Sache. |
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| AW: Verständnisfrage zum Streit beim Pfändungspfandrecht dachte ich auch, aber in bezug auf die öff-rechtl. theorie steht in meinem script, dass das Pfpfr gerade das nicht erfüllt, sondern lediglich zur Verwertung befugt. Ist das dann eine Definition des Pfpfr, die nur innerhalb der öff-rechtl. Theorie gilt und das Pfpfr nach hM eben doch zum Behalten berechtigt? |
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| AW: Verständnisfrage zum Streit beim Pfändungspfandrecht Es ist richtig, nach der öffentlich-rechtlichen Theorie entsteht zwar das Pfpfr bereits mit Verstrickung, berechtigt aber nur zur Verwertung, gibt aber kein materielles Befriedigungsrecht. Bei der h.M. entsteht es erst unter weiteren Voraussetzungen, stellt dann aber einen Behaltensgrund dar. Insofern muss ich mich korrigieren. Es kommt dann bei der Versteigerung schuldnerfremder Sachen letzlich doch zu keinem unterschiedlichen Ergebnis der Theorien. Zu unterschieldichen Ergebnissen kommt es dann nur beim Rang und ggfls. Schutzansprüchen des Gläubigers. |
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