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Vergleich nach §278 VI und Terminsgebühr

Dies ist eine Diskussion zu Vergleich nach §278 VI und Terminsgebühr innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 05.10.2011, 12:07
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Vergleich nach §278 VI und Terminsgebühr

Wird ein Vergleich im schriftlichen Vorverfahren gem §278 VI geschlossen fällt grds. auch eine Terminsgebühr an. Werden durch den Vergleich die Kosten desselben gegeneinander aufgehoben, so fällt nach Rspr. des BGH die Terminsgebühr nicht darunter.

Wie könnte also die Kostenregelung gefasst werden, dass beide Parteien Ihre eigenen Kosten (Einigungsgebühr/Terminsgebühr)tragen, insbesondere wenn zuvor noch ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist.

Was meint ihr hierzu:

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten des Teilanerkenntnisurteils.

Plausibel?
Beklagte trägt die Kosten des Anerkannten Teils (VG,TG,GK) bei dem Rest trägt jeder seine RA_kosten (VG,TG,EG) und die GK werden geteilt. Richtig?
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  #2 (permalink)  
Alt 09.10.2011, 11:23
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AW: Vergleich nach §278 VI und Terminsgebühr

Klingt gut.
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