Dies ist eine Diskussion zu Verfahrensfehler ??? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Verfahrensfehler ??? Der Richter ruft einen Tag vor der Verhandlung an und bittet, den Termin um 2 Std. nach hinten zu verlegen, da der Klägervertreter später kommt. Die Beklagte stimmt dem zu. Der Kläger erscheint jedoch NICHT zum Termin. Er meldete ein späteres kommen an. Der Richter verhandelt nur mit der Beklagten und empfiehlt die recht strittige Hauptsumme zu bezahlen, dann würde er dem Kläger nachher empfehlen die unsinnigen Nebenkosten zu streichen. Die Beklagte stimmt dem zu. Der Kläger ist jedoch auch später NIE vor Gericht erscghienen!? Es geht ein Beschluss raus, wonach die Beklagte ihren Einspruch auf die Vollstreckung einer Teilsumme zurückzieht und es steht dann noch der Satz: "DAS VERFAHREN RUHT", weil Klägerseite nicht erschienen ist. Auch nach gut zwei Monaten ist nichts weiter passiert und die Klägerin meldet sich nicht weiter, weder beim Gericht, noch beim Beklagten. Nun die Fragen: 1.) Da das Verfahren noch immer ruht, kann die Beklagte nun nachträglich gem. § 330 ZPO ein Versämnisurteil gegen die Klägerin beantragen? Bei der Verhandlung wusste sie nicht, dass sie ein solches hätte direkt beantragen können und wurde vom Richter auch nicht darüber informiert. 2.) Für die Vollstreckung (aus Mahnbescheid) wurde bereits vorher Ratenzahlungsvereinbarung beantragt. Die Hauptsumme ist inzwischen beglichen, der GV möchte aber nun auch den Rest haben, da ihm weder vom Gericht noch von der Klägerin etwas andesrlautendes vorliegt. Muss die Beklagte nun das Gericht anrufen, damit der ruhende Vorgang zu Ende gebracht wird oder den Anwalt der Klägerseite? Wie wäre am sinnvollsten vorzugehen? Viele Grüße und viel Spaß mit dem Beispiel! |
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| AW: Verfahrensfehler ??? Zitat:
Zitat:
Anscheinend hat das Gericht das Einverständnis des Beklagten angenommen, um dann anschließend dem Kläger einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten; was allerdings wenig Sinn macht, wenn der Beklagte sein Entgegenkommen (Teilrücknahme des Einspruchs) bereits unbedingt erklärt - davon abgesehen ist das Gericht dann ja untätig geblieben. Dubioses Vorgehen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Die Vollstreckung kann man zunächst nicht abwenden, sondern nur um Ratenzahlung bitte oder eben zahlen und sich das Geld anschließend zurückholen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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