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Verfahrensfehler ???

Dies ist eine Diskussion zu Verfahrensfehler ??? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 16.01.2012, 11:53
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Verfahrensfehler ???

Hallo, in einem fiktiven Beispiel möchte ich einen interessanten Fall skizzieren:

Der Richter ruft einen Tag vor der Verhandlung an und bittet, den Termin um 2 Std. nach hinten zu verlegen, da der Klägervertreter später kommt.

Die Beklagte stimmt dem zu. Der Kläger erscheint jedoch NICHT zum Termin. Er meldete ein späteres kommen an. Der Richter verhandelt nur mit der Beklagten und empfiehlt die recht strittige Hauptsumme zu bezahlen, dann würde er dem Kläger nachher empfehlen die unsinnigen Nebenkosten zu streichen.

Die Beklagte stimmt dem zu. Der Kläger ist jedoch auch später NIE vor Gericht erscghienen!? Es geht ein Beschluss raus, wonach die Beklagte ihren Einspruch auf die Vollstreckung einer Teilsumme zurückzieht und es steht dann noch der Satz: "DAS VERFAHREN RUHT", weil Klägerseite nicht erschienen ist.

Auch nach gut zwei Monaten ist nichts weiter passiert und die Klägerin meldet sich nicht weiter, weder beim Gericht, noch beim Beklagten.

Nun die Fragen:
1.) Da das Verfahren noch immer ruht, kann die Beklagte nun nachträglich gem. § 330 ZPO ein Versämnisurteil gegen die Klägerin beantragen? Bei der Verhandlung wusste sie nicht, dass sie ein solches hätte direkt beantragen können und wurde vom Richter auch nicht darüber informiert.

2.) Für die Vollstreckung (aus Mahnbescheid) wurde bereits vorher Ratenzahlungsvereinbarung beantragt. Die Hauptsumme ist inzwischen beglichen, der GV möchte aber nun auch den Rest haben, da ihm weder vom Gericht noch von der Klägerin etwas andesrlautendes vorliegt. Muss die Beklagte nun das Gericht anrufen, damit der ruhende Vorgang zu Ende gebracht wird oder den Anwalt der Klägerseite? Wie wäre am sinnvollsten vorzugehen?

Viele Grüße und viel Spaß mit dem Beispiel!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 20:35
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AW: Verfahrensfehler ???

Zitat:
Zitat von siggy Beitrag anzeigen
Der Richter verhandelt nur mit der Beklagten und empfiehlt die recht strittige Hauptsumme zu bezahlen, dann würde er dem Kläger nachher empfehlen die unsinnigen Nebenkosten zu streichen.
Oje.

Zitat:
Zitat von siggy Beitrag anzeigen
Es geht ein Beschluss raus, wonach die Beklagte ihren Einspruch auf die Vollstreckung einer Teilsumme zurückzieht und es steht dann noch der Satz: "DAS VERFAHREN RUHT", weil Klägerseite nicht erschienen ist.
Das Gericht darf das Ruhen des Verfahrens nur mit Einverständnis beider Parteien anordnen, bei unterstelltem Einverständnis des Klägers in seinem Interesse also hier nur mit Einverständnis des Beklagten.

Anscheinend hat das Gericht das Einverständnis des Beklagten angenommen, um dann anschließend dem Kläger einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten; was allerdings wenig Sinn macht, wenn der Beklagte sein Entgegenkommen (Teilrücknahme des Einspruchs) bereits unbedingt erklärt - davon abgesehen ist das Gericht dann ja untätig geblieben. Dubioses Vorgehen.

Zitat:
Zitat von siggy Beitrag anzeigen
1.) Da das Verfahren noch immer ruht, kann die Beklagte nun nachträglich gem. § 330 ZPO ein Versämnisurteil gegen die Klägerin beantragen? Bei der Verhandlung wusste sie nicht, dass sie ein solches hätte direkt beantragen können und wurde vom Richter auch nicht darüber informiert.
Das hätte der Richter tun müssen. Auch jetzt kann noch Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt werden - gleichzeitig mit der Erklärung, den Rechtsstreit fortzusetzen. Interessant ist die Frage, ob das Gericht auf den Antrag hin noch VU erlassen kann oder ob dafür zunächst ein neuer Termin bestimmt werden muss, in dem der Kläger wieder säumig ist. § 330 ZPO selbst verlangt nicht ausdrücklich, dass der Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss, und es handelt sich auch nicht um einen Sachantrag, für den das zwingend wäre.

Zitat:
Zitat von siggy Beitrag anzeigen
2.) Für die Vollstreckung (aus Mahnbescheid) wurde bereits vorher Ratenzahlungsvereinbarung beantragt.
Bei wem, beim Gerichtsvollzieher?

Zitat:
Zitat von siggy Beitrag anzeigen
Die Hauptsumme ist inzwischen beglichen, der GV möchte aber nun auch den Rest haben, da ihm weder vom Gericht noch von der Klägerin etwas andesrlautendes vorliegt. Muss die Beklagte nun das Gericht anrufen, damit der ruhende Vorgang zu Ende gebracht wird oder den Anwalt der Klägerseite? Wie wäre am sinnvollsten vorzugehen?
1. Dem Gericht mitteilen, dass man den Rechtsstreit fortsetzt. Und dann 2. gibt es zwei Möglichkeiten: a) Nur um Bestimmung eines neuen Termins bitten, hoffen, dass der Kläger wieder nicht erscheint und erst dann VU beantragen. Oder b) sofort VU beantragen und hoffen, dass das Gericht es ohne Verhandlung erlässt, andernfalls hoffen, dass in dem Termin der Kläger nicht erscheint.

Die Vollstreckung kann man zunächst nicht abwenden, sondern nur um Ratenzahlung bitte oder eben zahlen und sich das Geld anschließend zurückholen.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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