Dies ist eine Diskussion zu Urlaub von Privatpersonen - eine Zahlung steht noch aus innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Urlaub von Privatpersonen - eine Zahlung steht noch aus hoffentlich bin ich auch im richtigen Unterforum gelandet, falls nicht, dann bitte ich dies zu Entschulidigen. Folgender Sachverhalt: Person M Person H M und H waren mit 3 weiteren Personen in einem gemeinsamen Urlaub. M hat den Flug, die Unterkunft etc. vorab bezahlt. Bis auf H hat jeder den Betrag von 430 € an M überwiesen. Besagter Urlaub war im September 2011. Seit diesem Zeitpunkt versucht M von H das Geld zu bekommen und hört dabei immer neue Ausreden von H, warum noch keine Zahlung einging und immer wieder Beteuerungen, dass H das Geld an M überweisen wird bzw. es Bar übergibt. Die Frage ist nun: Kann M sich von H schriftlich geben lassen, dass H bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das Geld überweisen wird. Falls das möglich ist, was für ein Aufwand muss dafür betrieben werden (notarielle Begläubigung oder lediglich Zeugen die Gegenzeichnen)? Welche Alternativen sind sonst denkbar? Läuft es im schlechtesten Fall sogar darauf raus, dass H sich komplett verweigern kann zu bezahlen und M auf die Zahlung verzichten muss? Vielen Dank schonmal im voraus für Ihre Ratschläge. |
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| AW: Urlaub von Privatpersonen - eine Zahlung steht noch aus Zitat:
Zitat:
Natürlich kann man ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollsreckung anfertigen. Das ist dann so gut wie ein Urteil. Aber eher aufwändig und nicht ganz billig. Im wesentlichen den gleichen Effekt hätte es, wenn M einen Manhbescheid gegen H beantragt und H diesem (absprachegemäß oder eben auch einfach nur deshalb, weil die Forderung ja begründet ist) nicht widerspricht und M dann Vollstreckungsbescheid beantragt und H keinen Einspruch einlegt. Dann hat M auch etwas, was so gut wie ein Urteil ist. Nur (glaube ich) billiger als beim Notar. Triviale Frage: Im schlechtesten Fall - natürlich. Solange M aber beweisen kann, dass eine Vereinbarung über die Kostenerstattung besteht und die Höhe der Kosten beweisen kann, sollte M sich vor einer gerichtlichen Einforderung nicht fürchten müssen. Nicht erwähnte Sonderprobleme (z. B. Minderjährigkeit H) mal ausgenommen.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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