Dies ist eine Diskussion zu Unnötige Verzögerung des Gerichts bei beantragter einstweiliger Verfügung? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Unnötige Verzögerung des Gerichts bei beantragter einstweiliger Verfügung? angenommen ein Verein hängt ein Dokument an öffentlich zugänglicher Stelle aus, in welchem personenbezogene Daten einer Person A ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Person A beantragt beim Amtsgericht per einstweiliger Verfügung, den Verein zu zwingen, den öffentlichen Aushang umgehend zu entfernen. Das Amtsgericht beschliesst, die einstweilige Verfügung abzulehnen, weil der Verein angeblich die Pflicht hätte, diese Daten zu nennen. Person A legt beim Amtsgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, da er der Meinung ist, diese Veröffentlichungspflicht des Vereins bestehe nicht. Das Amtsgericht verfügt daraufhin, dass dem Antragsgegner 2 Wochen Zeit zur Beantwortung gegeben werden. Ist die Dauer von 2 Wochen für die Stellungnahme gerechtfertigt, obwohl es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, deren Dringlichkeitsgrund (der Aushang der personenbezogenen Daten von Person A an öffentlicher Stelle) immer noch aktuell existiert? Welche Möglichkeiten hätte Person A, diesen öffentlichen Aushang der personenbezogenen Daten beschleunigt entfernen zu lassen? |
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| AW: Unnötige Verzögerung des Gerichts bei beantragter einstweiliger Verfügung? Der Beitrag ist zwar nicht mehr aktuell, aber prinzipiell vielleicht doch eine Antwort wert. Zitat: Anscheinend hält das Gericht den Anspruch bei summarischer Prüfung aber nicht für begründet und hat deshalb auch abgelehnt. Da aber nun Rechtsmittel eingelegt wurde, ist die Frage wieder offen und müßte das Gericht (wenn es nicht ohne weiteres wiederum zur Ablehnung kommt), sondern tatsächlich einen Verfügungsgrund und -anspruch für möglich hält (andernfalls ja die Gegenseite nicht angehört werden müßte), einen entsprechend kurzen Zeitraum wählen. Der Zeitraum muß natürlich so kurz sein, daß, wenn am Ende die beantragte Verfügung doch erlassen wird, der damit zu verhindernede Nachteil auch nicht verhindert werden kann. Aber was will man machen. Da kann man das Gericht nur nochmals angehen (mit ausführlicher Begründung der unwiederbringlichen Nachteile, die bei zu langer Frist erlitten werden) in der stillen (aber wohl fruchtlosen) Hoffnung, daß es sich das nochmal überlegt. Eventuell kommt hier wegen "Untätigkeit" ein außerordentlicher Rechtsbehelf an das Rechtsmittelgericht (also das höhere Gericht) in Frage, nämlich... das müßte man aber mal genau nachlesen... Schwierig. Prinzipiell ist sowas schon möglich, man denke etwa daran, daß ein Eilrichter der Gegenseite eine Frist von z. B. 3 Monaten setzt (absurd, aber möglich). Das muß der Antragsteller nicht abwarten, das wäre Rechtsverweigerung. Ein Brecheisen oder bezahlte Schläger. Natürlich verboten. |
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