Dies ist eine Diskussion zu Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| ich hab das gesamte Internet durchforstet aber keine Hilfe gefunden bei folgender fiktiven Problemstellung. In der mit zur Verfügung stehenden Literatur finden sich auch keine Angaben. Ein fiktiver Kläger hat eine Gesamtforderung über 7.200,00.- Euro gegen die Beklagten. 4.200,00.- Euro seiner Forderung sind durch unerlaubte Handlung erwachsen. Nun möchte er, dass in jenem Umfang festgestellt wird, dass die Verurteilung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht und weiß nicht wie er dies formulieren soll. Wäre die folgende Tenorierung zulässig oder gibt es einen besseren Weg? Zitat:
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| AW: Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! Zulässig. Es ergibt sich ja aus dem Kontext, wie und warum das so beantragt wird und dass es sich dabei um zwei Teile einer Gesamtforderung und nicht um einander widersprechende Anträge handelt. Wer das streng nimmt, mag sich daran stören und es dann kompakter formulieren (wie auch das Gericht tenorieren mag, es ist ja an den Wortlaut der Anträge nicht gebunden). Ich persönlich würde wohl eher ad 1 die gesamte Summe fordern und ad 2 die Feststellung, dass die unter 1 bezeichnete Forderung mit einem Teil in Höhe von 4.200 EUR zzgl. der angegebenen Zinsen auf vbuH beruht. Aber aus meiner Sicht ist das Geschmackssache und kein Zulässigkeitsproblem.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! Danke! Du würdest das also wie folgt machen? Zitat:
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| AW: Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! Zinsen wirklich erst ab Rechtshängigkeit? Nicht im Wortlaut, aber es sollte passen. Ich würde mich noch enger an dem Wortlaut des § 850f ZPO orientieren und wohl auch die Nebenforderungen aufnehmen, aber das ist Geschmackssache. Naja, sie ist kürzer und vermeidet das etwas seltsame Gefühl, das man bei zwei Zahlungsanträgen bekommt, die sich nur im Betrag unterscheiden.
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| AW: Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! Zitat:
Zum Klageantrag zu 1. in der von mir ursprünglich genannten Version sind folgende Zinsen erwachsen: Zitat:
Beim Klageantrag zu 3. in der ursprünglich von mir genannten Version (3.000,00.- Euro) erwachsen die Zinsen tatsächlich erst mit Rechtshängigkeit. Wäre, soweit der fiktive Kläger auf diese Zinsen besteht, folgende Formulierung sachgerecht? Zusammengefasst geht das jetzt doch gar nicht mehr oder doch? Zitat:
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| AW: Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! Zitat:
Das wäre ein klarer Haftungsfall, wenn auch mit geringem Schaden.Zitat:
Alternativ auch so (bei Dir ist überall ein ".-" zuviel): Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Doch. Folgendes Beisipiel, wenn der vorprozessuale Verzugssinsatz mindestens so hoch wie die Prozesszinsen ist:Zitat:
![]() In der Begründung stellt man dann vorweg nochmal mit andern Worten klar, was man damit meint - um sicherzugehen: Es werden Zinsen aus insgesamt 4.200 EUR verlangt, die sich aus zwölf Teilbeträgen zu je 350,00 EUR mit jeweils unterschiedlichem Beginn des Zinslaufs berechnen. Das ist aber schon fast nicht mehr so übersichtlich wie die dreigliedrige Variante. Bei der dreigliedrigen Variante würde ich noch ein "weitere" einfügen: Zitat:
Rechtlich würde mich interessieren, ob man die Zinsen zu dem Anspruch aus vbuH überhaupt ausdrücklich in die Feststellung aufnehmen darf, um an das Pfändungsprivileg zu kommen. Anders gesagt: Gilt das Pfändungsprivileg auch für die Zinsen? Ich meine: ja. Aber wenn nicht, dann wäre der Feststellungsantrag insoweit ja unbegründet. Im Zweifel würde ich es versuchen, schlimmstenfalls ist das ja ein geringfügiges Unterliegen.
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| AW: Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! Zitat:
Wie sollte man es aber sonst tenorieren? Hätt ich mich ma mehr für son InsO-Zeug interessiert..... |
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| AW: Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! Kann ich verstehen. Brauche ich da eben als Hilfsmittel, um den Antrag 2 bestimmt formulieren zu können, da man sonst nicht weiß, welche Zinsen gemeint sind. Zitat:
Ich glaube, ich weiß, was Du meinst, weil ich den Gedanken auch hatte. Letztlich finde ich 2 aber bestimmt genug. Denn ob es sich außerprozessual um laufende Forderungen handelt - welche Rolle spielt das? Eingeklagt werden eben diese 3000+4200 EUR. Ausdrücklich nur darauf bezieht sich die in 2 beantragte Festellung. Zitat:
Genau deshalb gibt es doch a und b, um diese Unbestimmtheit auszuschließen. Am Ende kann das Vollstreckungsgericht sich den Tenor ansehen und erkennt: 1. 3000 EUR nebst Zinsen (exakt bestimmbar nach a) sind zu zahlen. 2. Weitere 4200 EUR nebst Zinsen (exakt bestimmbar nach b) sind zu zahlen, und diese Forderung beruht auf vbuH. Welche Unbestimmtheit gibt es da?
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| AW: Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! Die Unbestimmtheit hat man nur, wenn man die 7200 als Ganzes beantragt und dann zzgl. der Zinsen aufsplittet. Da sich die 7200 ja aus den Forderungen 4200 und 3000 zusammensetzt. Daher mein Einwand, wenn man nur schreibt "Die in Ziff. I bezeichnete Forderung" anstatt "Betrag iHv 4200 aus der in Ziff. I bezeichneten Forderung". |
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| AW: Unerlaubte Handlung: Probleme bei der Tenorierung! Zitat:
Zitat:
Zitat:
ODer geht es um den Unterschied zwischen "die in Ziffer 1 bezeichnete Forderung in Höhe von 4.200,00 EUR" (das soll nur einen Teil der ingsesamt auf 7.200,00 EUR lautenden Forderung bezeichnen) und "in Höhe von 4.200,00 EUR aus der in Ziffer 1 bezeichneten Forderung"? Man weiss doch auch beim meinem Vorschlag genau, dass von den insgesamt 7.200,00 EUR nebst aller Zinsen genau 4.200,00 EUR und die exakt bezeichneten Zinsen (b) aus vbuH resultieren sollen.
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