Dies ist eine Diskussion zu Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? Zuerst das Umfeld dieses Falles: Nehmen wir einmal an, in einer Gemeinschaftswohnung mit 4 Mietern, die alle eine gemeinsame Küche benutzen, gibt es seit mehr als einem Jahr Probleme mit dem Kombiherd (Elektroherd und Spüle in einer Einheit), der vom Vermieter V zur Verfügung gestellt wird. Die beiden Kochplatten waren ausgewechselt worden, und es stellt sich heraus, dass sie nicht dicht sind: selbst bei vorsichtiger Säuberung des Herdes kann offenbar leicht Wasser in die Platten eintreten, und dann wird ein Kurzschluss ausgelöst. In 12 Monaten gibt es mindestens sieben Mal Kurzschluss. Der Vermieter unternimmt nichts, um das Problem zu beseitigen; stattdessen sucht er Schuldige unter den Mietern und scheltet sie, sie sollten extrem vorsichtig sein mit Wasser auf dem Herd. Nun, wohl ungefähr zum siebten Mal, tritt Kurzschluss auf, nachdem der Mieter M den Herd nach seinem Kochen gesäubert hat. Er geht dann durch die übliche Routine: Schalterknopf abziehen, Zettel auf die Kochplatte kleben "Bitte nicht benutzen", ein paar Tage warten, bis die Platte austrocknet ist; danach läuft sie wieder. Etwa zwei Wochen danach, im Auftrag von V und ohne Absprache mit jeglichem Mieter, kommt ein Elektriker ins Haus (von der gleichen Firma, die ursprünglich die Kochplatten ersetzt hatte), der in der Anwesenheit von V knappe 10 Minuten in der Küche verbringt und dabei wohl einige Messungen vornimmt (Isolierungsmessung?). Nichts wird ausgebaut oder gründlich untersucht oder repariert, und in den Wochen danach gibt es wieder mindestens drei Mal Kurzschluss. Nun präsentiert V M mündlich die Rechnung der Elektrofirma über €35 für ein "Gutachten" und bittet ihn, die Rechnung zu bezahlen. M bekommt die Rechnung weniger als 10 Sekunden lang zu sehen: V weist nur darauf hin, dass unter Betreff das Folgende steht: "FI-Schalter durch Feuchtigkeit ausgelöst" und sagt, das sei das Gutachten. Das Gutachten, versteckt hinter der Rechnung auf einem separaten Bogen, wird M überhaupt nicht gezeigt. M erhebt sofort mündlich Widerspruch gegen diese Zahlungsaufforderung. Dann kommt eine schriftliche Mahnung/Zahlungsaufforderung von V, in der es heißt "Anschließend haben wir eine Firma beauftragt, den entstandenen Elektroschaden zu beseitigen. Die Fachleute haben dabei eine unsachgemäße Benutzung des Herdes, infolge von enormer Feuchtigkeit festgestellt". Der "entstandene Elektroschaden" wird überhaupt nicht definiert; was immer er ist, er wurde nicht beseitigt. Auch ist es nicht klar, wie die Fachleute einen "enormen Feuchtigkeitseintritt" feststellen können, wenn die Kochplatte ein paar Tage nach diesem Kurzschluss völlig ausgetrocknet war und wieder voll funktionierte, während der Besuch des Elektrikers nahezu zwei Wochen nach Kurzschluss stattfand. M erhebt gegen die Zahlungsaufforderung schriftlich Einspruch, mit detaillierter Begründung. Danach kommt eine zweite (und letzte) Zahlungsaufforderung, mit der Drohung: "Sollte dieser Betrag bis zum ... nicht beglichen werden, behalten wir uns rechtliche Schritte vor. Dies kann zusätzliche Kosten verursachen und weitere Ansprüche begründen." Fragen: Wenn V aus eigenem Ermessen einen Gutachter bestellt, vermutlich um diesem seit langem bestehenden Problem mit seinem Herd auf den Grund zu gehen, ohne vorherige Absprache mit und Zustimmung von M und ohne Beweis von unsachgemäßer Behandlung durch M, ist er überhaupt berechtigt, M eine Rechnung dafür vorzulegen? Ist er darüber hinaus nicht verpflichtet, seiner Zahlungsaufforderung Kopien von Rechnung und Gutachten beizulegen? Hat M das Recht, Rechnung und Guthaben nicht nur einzusehen, sondern zur gründlichen Prüfung und für seine Akten Kopien davon anzufordern und V's Zahlungsaufforderung null und nichtig zu erklären, sofern er nicht diese Kopien erhält? Wie könnte sich diese Angelegenheit weiter entwickeln? Welche rechtlichen Schritte stehen V offen? Würde sich ein Gericht überhaupt mit einer Zivilklage von V gegen M zum Eintreiben von €35 befassen, insbesondere wenn V's rechtliche Grundlage so wackelig ist? Falls ja, welche Kosten könnten für ein solches Verfahren für den Verlierer anfallen? Könnte V die Angelegenheit einem Inkassounternehmen übergeben? Würde dieses sich überhaupt damit befassen, wenn die Berechtigung der Zahlungsaufforderung von Anfang an umstritten ist und ein erfolgreiches Eintreiben des Geldes sehr fraglich ist? Welche Kosten könnten bei einem Inkasso-Verfahren für M anfallen? |
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| AW: Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? M ist dem V nur dann zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wenn er (M) den Herd schuldhaft beschädigt, also den Schaden verursacht hat. Das muss V beweisen. So, wie der Fall liegt, dürfte das kaum möglich sein. Hat M den Schaden nicht (schuldhaft) verursacht, hat M gar nichts zu befürchten - dann erübrigen sich auch die übrigen Fragen. Angenommen, M habe den Schaden schuldhaft verursacht. Dann ist V ohne Zustimmung von M berechtigt, den Schaden feststellen und reparieren zu lassen. Eine Zahlungsaufforderung könnte V sogar mündlich aussprechen - V ist nicht verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen. Wenn V allerdings seine Forderung von vornherein nicht schlüssig darlegt, M deshalb nicht zahlt, V dann klagt und (notwendigerweise) mit der Klage die Unterlagen vorlegt, und wenn M dann sofort erkennt, dass er (M) zahlen muss, und wenn M dann auch die Forderung sofort anerkennt, KANN es sein, dass V die Gerichtskosten tragen muss, OBWOHL die Forderung gegen M begründet ist. Es liegt also im Interesse von V, M im vorhinein alle Informationen zu geben, welche den Anspruch begründen. Übrigens muss V beweisen, dass er M vor Klageerhebung (ausreichend) gemahnt hat. Um es anders zu sagen: M kann zwar von V keine Unterlagen verlangen, aber wenn der Anspruch ohne die Unterlagen nicht nachvollziehbar ist, risikiert V, dass er auf den Gerichtskosten sitzen bleibt, falls er klagt und M (sofort nach Prüfung der dann vorgelegten Unterlagen) die Forderung anerkennt. Man kann sicherlich nicht von M verlangen, ins Blaue hinein bzw. auf Zuruf Zahlungen zu leisten. V kann Klage ergeben. Das Gericht wird darüber auch entscheiden. Nach Lage des Falles scheint die Klage aber unbegründet, so dass M wenig zu befürchten hätte. Kostenrisiko: voraussichtlich mindestens 90 EUR für jeden RA und 75 EUR für das Gericht jeweils für die erste Instanz, also ca. 255 EUR, wenn sich beide Parteien anwaltlich vertreten lassen. Hinzu könnten noch Kosten für ein gerichtliches Gutachten kommen. V kann vor Klage Mahnbescheid beantragen. Den wird das Gericht ohne Prüfung, ob der Anspruch begründet ist, erlassen. Die Kosten schwanken zwischen 23 EUR (wenn V keinen RA beauftragt) über 40 EUR (wenn V RA beauftragt und M sofort zahlt) bis hin zu 90 EUR (wenn RA beauftragt und vollstreckt wird). V kann auch ein Inkassobüro beauftragen. Das wird sich mit dem Fall auch befassen. Wie die Forderung des Inkassobüros lauten wird, kann man nicht sagen; sagen kann man aber, dass die meistens überhöht sind und jedenfalls kein höherer Betrag ersetzt werden muss als die Kosten eines RA, der nur außergerichtlich mahnt - und das sind keinesfalls mehr als ca. 45 EUR, aus meiner Sicht eher weniger.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? Vielen Dank für die ausgezeichnete Analyse, die ich sehr hilfreich finde. Dazu stellen sich ein paar Folgefragen ein. I. Ich bin mir nicht sicher, ob der Begriff einer schuldhaften Beschädigung in diesem Falle zutrifft, oder ob nicht der Fall so (einfach) liegt, wie Sie ihn in Ihren ersten beiden Absätzen charakterisiert haben. OK, es kommt zu einem Kurzschluss als Folge der Benutzung des Herdes durch M. Ich sehe allerdings nicht, A. welche Art von "Schaden" eingetreten ist, B. für den man M "schuldig" machen könnte, und der zu einem nicht von M. initiierten Test & Gutachten führt, für das M belangt werden kann. Zu A. Nach ein paar Tagen des Austrocknens funktioniert die Kochplatte wieder einwandfrei, bis zum nächsten Kurzschluss, der von einem anderen Mieter verursacht wird. Welcher "Schaden" wurde hier verursacht? Alles deutet darauf hin, dass in den ausgetauschten Kochplatten ein Mangel vorliegt. Der Konsens der Elektro-Fachleute ist, dass die Platten dicht sein sollten, und was in diesem Falle wiederholt geschieht ist nicht normal. Eine Möglichkeit, die von Fachleuten aufgebracht wird, ist dass die Platten unsachgemäß installiert wurden. Wie dem auch sei, mir scheint, die Elektro-Firma, deren Rechnung M vorgelegt wird, ist befangen: Sie würde wohl kaum ein völlig unbefangenes Gutachten erstellen und zugeben, dass die Probleme mit dem Herd ihre Ursache in einem klaren Mangel haben, für den sie verantwortlich gemacht werden könnte. Zu B. Und wo liegt eine "Schuld"? Normale Reinigung des Herdes nach Gebrauch ist nicht eine unsachgemäße oder Schaden verursachende Benutzung. In diesem Falle sind die Mieter sogar wesentlich vorsichtiger mit ihrer Reinigung als man von Ihnen erwarten kann, weil es schon viel Ärger darüber mit dem Vermieter gegeben hat. Muss man unbedingt nach Schuldigen suchen, dann wäre es wohl V, der als Besitzer des Herdes seinen Mietern ein defektes Gerät anbietet. II. Falls es in dieser alles andere als unstreitigen Angelegenheit zu einem Mahnbescheid von V kommt, kann M. Widerspruch dagegen erheben? Wäre dies das Ende des Mahnverfahrens? Wäre dann ein Zivilklageverfahren die einzige verbleibende Möglichkeit für V? Diese Situation wurde dann gut in Ihren weiteren Absätzen beschrieben. Und ich nehme an, M. kann auch Widerspruch gegen ein mögliches Inkasso Verfahren erheben. Wozu würde das dann wohl führen? Nochmals vielen Dank! Geändert von rglk09 (18.12.2011 um 16:36 Uhr). Grund: P.S. traf nicht zu. |
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| AW: Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? Zu I. Zitat:
Anders vielleicht, wenn V den Mietern die Nutzung des Herds untersagt hätte und gerade durch die verbotene Nutzung ein zusätzlicher Schaden entsteht (z. B. Brand; Leitungsdefekt; Notwendigkeit, gerade DESWEGEN eine Fachfirma einzuschalten). Wenn die Fachfirma aber nur eingeschaltet wird, um einen Schaden festzustellen, der bereits seit langer Zeit besteht, hat das mit M zunächst einmal überhaupt nichts zu tun - da ist der von M verursachte Kurzschluss der Anlass, aber nicht die Ursache. Man kann ja sogar noch weiter gehen: Wenn laut Mietvertrag die Nutzung (Bereitstellung) des Herds zur Mietsache gehört, muss der Vermieter den Herd grundsätzlich auch instandhalten. Wenn also keiner der Mieter den Schaden verursacht hat, können umgekehrt die Mieter vom Vermieter die Reparatur verlngen und, wenn der Vermieter sie nicht vornimmt, auf seine Kosten vornehmen lassen. Was sich, wenn man bedenkt, dass hier Stromunfälle möglich sind, auch anbietet. Sogar im Interesse des Vermieters, der ggf. für Verletzungen haften müsste. Den Ausführungen zu A und B kann ich deshalb nur beipflichten; natürlich muss ein Herd so beschaffen sein, dass man ihn reinigen kann; ein Herd, der so beschaffen ist wie der beschriebene, dürfte andererseits überhaupt nicht mehr betrieben werden - aber das liegt am Herd, nicht an den Mietern. Übrigens ist das "Gutachten" der Fachfirma nicht relevant. Vor Gericht wird ggf. ein unabhängiger Gutachter vom Gericht bestellt - und das wird jemand sein, der auch ein "richtiges" Gutachten erstellt. Zu II. Zitat:
Ja, "einfach so". Ja und ja. Zitat:
Man kann dem Inkassobüro (wie dem Vermieter) mitteilen, warum man den Anspruch für unbegründet hält - man kann es auch lassen, zumindest dann, wenn der Gegenseite bereits alles Wesentliche mitgeteilt hat. Wenn man das Inkasso-Büro ignoriert, muss V entscheiden, ob er Mahnbescheid beantragt. Das muss er übrigens in der Regel tun, bevor er Klage erheben darf (wobei ich annehme, dass V und M im gleichen Bundesland wohnen).
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| AW: Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? Hallo, Soliton, ich bin sehr beeindruckt von Deiner Analyse, die in nur zwei gründlichen und sehr gut durchdachten Beiträgen eine für den Laien etwas verwirrende und komplizierte Angelegenheit kristallklar und so vollständig beleuchtet hat, dass praktisch keine dringenden Fragen verbleiben. Alles ist beantwortet worden. M wird beruhigt schlafen können, jetzt vor Weihnachten, in der Zuversicht, dass die Methoden von V keinen Erfolg haben werden. Herzlichen Dank für den guten Rat! |
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| AW: Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? Es freut mich, wenn es informativ war; das gelingt leider nicht immer. Es muss aber auch klar sein, dass Beiträge hier selten lang durchdacht sein können. Hier sollten allerdings Mitleser auf Ungereimtheiten hinweisen, falls es Ungereimtheiten gibt. Dennoch kein Grund zur Schaflosigkeit. ![]() Frohe Weihnachtszeit!
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| AW: Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? Tja, jetzt sind doch noch einige Fragen zu diesem Fall aufgetreten. ![]() Nehmen wir einmal an, V gibt seine Zahlungsforderung auf, in irgendeinem Stadium dieser Angelegenheit, vor dem Schritt einer Zivilklage gegen M. Dann zieht M aus, und V zieht nun den Betrag der Rechnung plus seine bisher angefallenen Kosten von der Mietkaution ab, die er an M zurückzuzahlen hat. Scheinbar sind dann die Rollen von V und M ausgetauscht, und M würde nun die Last zufallen, sein Geld zurückzubekommen, möglicherweise durch die Schritte: Mahnung 1 & 2 => Mahnbescheid => Zivilklageprozess. Ist es so, dass solch eine Situation völlig spiegelsymmetrisch ist, sodass sogar die Möglichkeit besteht, dass V auf den Trick verfallen könnte, den Soliton erwähnte, d.h. in einem Prozess unverzüglich Schuld zu bekennen, den umstrittenen Betrag an M zu zahlen, und falls V Glück hat, M möglicherweise auf den Prozesskosten sitzen zu lassen? Oder bestehen da kleine Unterschiede in dem Vorgehen und möglichen Ausgang eines solchen Verfahrens? Eine weitere Frage: V könnte gewiss die Kosten der Reparatur eines Schadens, den M unzweifelhaft verursacht hat, von der Mietkaution absetzen. Jedoch handelt es sich in diesem Falle nicht um Reparaturkosten für einen Schaden am Inventar der Wohnung, sondern um Kosten, die für eine reine Inspektion eines Gerätes angefallen sind, das V gehört. Ein solcher Posten kann doch gewiss nicht von der Mietkaution für M abgezogen werden? Bestünde da nicht ein subtiler Unterschied, in einem Zivilklageprozess, zwischen diesem Streitobjekt und dem Streitobjekt in dem vorher besprochenen Streit zwischen V und M, in dem V M zwingen möchte, die Rechnung direkt zu bezahlen? Wäre es wohl kritisch, die Dokumente von der Elektrofirma zu sehen, damit festgelegt wird, dass es sich hier nicht um eine Rechnung für die Reparatur eines Schadens handelt, sondern bloß um eine Rechnung für eine Inspektion oder Gutachten? Wie sollte M am besten in dieser Situation vorgehen, um seine volle Kaution mit minimaler Anstrengung zurückzufordern? |
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| AW: Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? Zitat:
Im ursprünglichen Fall kann V von M nicht erwarten, ins Blaue hinein auf Zuruf zu zahlen; umgekehrt könnte V die Informationen, welche die Forderung vermeintlich begründen, dem M leicht zur Verfügung stellen. Wenn M in einer solchen Situation die Zahlung (zunächst) verweigert, kann V daraus nicht schließen, ohne Klage nicht an sein Geld zu kommen, also gibt M (noch) keinen Anlass zur Klage und kann dann nach Klageerhebung noch "sofort" anerkennen mit der Kostenfolge für V. Das kann funktionieren, weil hier der vermeintliche Schuldner (M) und derjenige, der ausschließlich über die Informationen zur Begründung der Forderung verfügt (V), verschiedene Personen sind. Im abgeänderten Fall ist der Schuldner (der Kaution) (V) gleichzeitig derjenige, der wissen muss, ob und in welcher Höhe sein Abzugsposten (Schadensersatz wegen des Herds) begründet ist. Wenn also V auf Mahnung des M nicht oder nicht in voller Höhe die Kaution zurückzahlt, kann M daraus schließen, daß er ohne Klage nicht an sein Geld kommt - es ist ja nicht so, dass abgesehen von der Klage noch irgendetwas in Sicht wäre, was V voraussichtlich umstimmen könnte (anders im ursprünglichen Fall: V kann nicht ausschließen, dass M freiwllig zahlt, wenn er nur die erforderlichen Informationen erhält). Also ist Klage geboten und V kann sich durch ein sofortiges Anerkenntnis nicht von den Kosten befreien. Die gesetzliche Norm ist übrigens § 93 ZPO. Das war jetzt ein langer Absatz für eine Selbstverständlichkeit. Denn der Regelfall ist, dass der (mit Erfolg) Beklagte nach vorgerichtlicher Mahnung auch die Prozesskosten tragen muss, ganz gleich, ob er sofort oder später oder gar nicht anerkennt. Die Ausnahme ist in § 93 ZPO geregelt; die Ausnahme könnte m. E. im Ursprungsfall vorliegen. Zitat:
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Interessanter ist der Fall, wenn M nur vielleicht einen Schaden verursacht hat (angenommen, M hat unstrittig den Herd so behandelt, dass ein Schaden entstanden sein könnte). Muss M dann die Inspektionskosten tragen, wenn die Inspektion ergibt, dass (doch) kein Schaden entstanden ist. Ich sage: Ja, wenn aufgrund des schuldhaften Verhaltens die Inspektion erforderlich und angemessen war, um den Schaden auszuschließen - im Zusammenhang mit größeren Elektrogeräten bei entsprechendem Restwert der Geräte dürfte das oft anzunehmen sein. Zitat:
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| AW: Unberechtigte Zahlungsaufforderung - weitere rechtliche Schritte möglich? Hallo Soliton, ich entschuldige mich, dass ich mich nicht früher für deinen letzten, vorzüglichen Beitrag zu diesem verzwickten, fiktiven Fall bedankt habe. Es war ein paar Tage vor Weihnachten und die Festtage kamen dazwischen. Mit deinem letzten Beitrag vom 19.12. hast du noch einmal einen breiten Teil der rechtlichen Landschaft sehr klar beleuchtet, die in der Zukunft vor M liegen könnte. Das ist gewiss eine große Hilfe für ihn. Herzlichen Dank dafür! |
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