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Üble Nachrede ja oder nein ?

Dies ist eine Diskussion zu Üble Nachrede ja oder nein ? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 03.11.2011, 21:28
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Üble Nachrede ja oder nein ?

Hallo,

folgender fiktiver Fall:
A hat nachweislich Ladendiebstahl begangen. B weiß dies und erwähnt dies gegenüber Dritten, sinngemäß sagt er "A hat am .... im Laden xy Ladendiebstahl begangen". Kann A gegenüber B mittels Unterlassung erwirken, dass B nicht mehr sagen darf, dass A Ladendiebstahl begangen hat ? Die Tatsache, dass A den Diebstahl begangen hat, steht fest, er wurde von der Polizei aufgenommen, gegen A wurde Anzeige erhoben und Hausverbot ausgesprochen.

Gruß

Stefan
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Alt 03.11.2011, 21:45
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AW: Üble Nachrede ja oder nein ?

Ah, das hatten wir eben schonmal, und jetzt trifft es eher zu: §186 StGB i.Verb. m. §190 StGB.

Jemand hat dann nachweislich Ladendiebstahl begangen, wenn er des Diebstahls rechtskräftig verurteilt wurde. Keinen Moment davor!
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  #3 (permalink)  
Alt 03.11.2011, 21:55
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AW: Üble Nachrede ja oder nein ?

Hallo,

danke für die Antwort. Ja, die Verurteilung liegt vor. Also handelt es sich doch um eine Tatsachenbehauptung, oder ?

Wie wäre es, wenn Polizei den Diebstahl aufnimmt, der Detektiv und die Videokamera den Vorgang beweisen können, das Kaufhaus gegen den Ladendieb ein Hausverbot ausspricht, aber dann auf die Strafanzeige verzichtet, weil man sich außergerichtlich einigt ?
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  #4 (permalink)  
Alt 03.11.2011, 22:23
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AW: Üble Nachrede ja oder nein ?

Zitat:
Zitat von Stefan074D Beitrag anzeigen
Ja, die Verurteilung liegt vor. Also handelt es sich doch um eine Tatsachenbehauptung, oder ?
Wenn tatsächlich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist die Tatsachenbehauptung nachweisbar. Im Sachverhalt steht nunmal nix von Urteil.

Zitat:
Wie wäre es, wenn Polizei den Diebstahl aufnimmt, der Detektiv und die Videokamera den Vorgang beweisen können, das Kaufhaus gegen den Ladendieb ein Hausverbot ausspricht, aber dann auf die Strafanzeige verzichtet, weil man sich außergerichtlich einigt ?
Siehe oben! Die Tatsachenbehauptung wäre dann, dass durch die Polizei eine Anzeige aufgenommen worden, Detektiv und Videokamera den Vorgang aussagen, ein Hausverbot ausgesprochen worden und auf eine Strafanzeige verzichtet worden wäre.
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