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Übergang komulative Klagehäfung zu Eventualklagehäfung

Dies ist eine Diskussion zu Übergang komulative Klagehäfung zu Eventualklagehäfung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 10:12
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Übergang komulative Klagehäfung zu Eventualklagehäfung

Sorry: kumulativ ;-)

Hi!

Sofern man zwei Streitgegenstände kumulativ einklagt und nach Rechtshängigkeit einen Anspruch in einen Eventualantrag umstellen will, ist dies durch § 264 Nr. 2 ZPO gedeckt und sind ggf. die Voraussetzungen von § 269 ZPO zu erfüllen?

§ 269 ZPO wird ja grds. bei der quantitativen Reduzierung angewandt. Hier würden aber beide Ansprüche vollumfänglich rechtshängig bleiben. Macht das einen Unterschied.

Andererseits bestünde die Gefahr, dass der Kläger so das Kostenrisiko erheblich reduzieren könnten, indem er die Eventualklage geschickt stellt und über den Hilfsantrag nicht entschieden werden müsste.

Gruß!
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  #2 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 12:06
V.I.P.
 
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AW: Übergang komulative Klagehäfung zu Eventualklagehäfung

Zitat:
Zitat von Deelayer Beitrag anzeigen
Sofern man zwei Streitgegenstände kumulativ einklagt und nach Rechtshängigkeit einen Anspruch in einen Eventualantrag umstellen will, ist dies durch § 264 Nr. 2 ZPO gedeckt und sind ggf. die Voraussetzungen von § 269 ZPO zu erfüllen?
Ursprünglich war die Klage unbedingt erhoben. Dann wird sie wieder nur bedingt erhoben (oder umgekehrt betrachtet: bedingt zurückgenommen), also kommt das Prozeßrechtsverhältnis insoweit wieder in die Schwebe. So ganz koscher scheint mir das (ohne Einwilligung der Gegenseite) nicht.

Ohne Blick in den Kommentar (der hier sicherlich anzuraten ist) und aus dem Stehgreif meine ich, dass das nicht gut unter § 264 Nr. 2 ZPO zu fassen ist (weil es nicht nur um eine Beschränkung, sondern um eine bedingte Klagerücknahme geht) und man - falls über die Eventualklage nicht mehr entschieden wird - jedenfalls an § 269 ZPO nicht vorbeikommt, weil sonst ggf. der Gegner auf seinen diesbezüglichen Kosten sitzenbleiben würde.

Zitat:
Zitat von Deelayer Beitrag anzeigen
§ 269 ZPO wird ja grds. bei der quantitativen Reduzierung angewandt. Hier würden aber beide Ansprüche vollumfänglich rechtshängig bleiben. Macht das einen Unterschied.
Rückblickend m. E. ja, wenn über die Eventualklage nicht mehr entschieden wird. Die Anwendung von § 269 ZPO würde dann retrospektiv erfolgen (müssen).

Zitat:
Zitat von Deelayer Beitrag anzeigen
Andererseits bestünde die Gefahr, dass der Kläger so das Kostenrisiko erheblich reduzieren könnten, indem er die Eventualklage geschickt stellt und über den Hilfsantrag nicht entschieden werden müsste.
Ich weiß nicht, ob ich verstehe, was Du meinst. Aber ich glaube, das betrifft den von mir oben beschriebenen Punkt (Schutz der Gegenseite). Grundsätzlich gilt: Ob man unbedingt klagt oder nur eventuell, muss man sich vor Klageerhebung überlegen.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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