Dies ist eine Diskussion zu Übergang komulative Klagehäfung zu Eventualklagehäfung innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Übergang komulative Klagehäfung zu Eventualklagehäfung Hi! Sofern man zwei Streitgegenstände kumulativ einklagt und nach Rechtshängigkeit einen Anspruch in einen Eventualantrag umstellen will, ist dies durch § 264 Nr. 2 ZPO gedeckt und sind ggf. die Voraussetzungen von § 269 ZPO zu erfüllen? § 269 ZPO wird ja grds. bei der quantitativen Reduzierung angewandt. Hier würden aber beide Ansprüche vollumfänglich rechtshängig bleiben. Macht das einen Unterschied. Andererseits bestünde die Gefahr, dass der Kläger so das Kostenrisiko erheblich reduzieren könnten, indem er die Eventualklage geschickt stellt und über den Hilfsantrag nicht entschieden werden müsste. Gruß! |
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| AW: Übergang komulative Klagehäfung zu Eventualklagehäfung Zitat:
Ohne Blick in den Kommentar (der hier sicherlich anzuraten ist) und aus dem Stehgreif meine ich, dass das nicht gut unter § 264 Nr. 2 ZPO zu fassen ist (weil es nicht nur um eine Beschränkung, sondern um eine bedingte Klagerücknahme geht) und man - falls über die Eventualklage nicht mehr entschieden wird - jedenfalls an § 269 ZPO nicht vorbeikommt, weil sonst ggf. der Gegner auf seinen diesbezüglichen Kosten sitzenbleiben würde. Zitat:
Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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