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Trick vom Anwalt? Was steckt dahinter

Dies ist eine Diskussion zu Trick vom Anwalt? Was steckt dahinter innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 18.11.2007, 13:56
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Trick vom Anwalt? Was steckt dahinter

Es wird im Jahre 2006 ein Mahnbescheid beantragt, gegen den vom Anwalt des Schuldners Widerspruch eingelegt wird. Da es sich nur um eine geringe Summe von ca. 50,-€ handelt, wird vom Gläubiger keine Abgabe an das Gericht beantragt.

Im Jahre 2007 muß aufgrund einer weiteren Forderung gegen den gleichen Schuldner nochmals ein Mahnbescheid beantragt werden. Versehentlich wird in diesem neuen Mahnbescheid neben der neuen Forderung auch die bereits im Jahre 2006 durch Mahnbescheid schon geltend gemachte Forderung zusätzlich nochmals aufgenommen. Es kommt zum Widerspruch. In der sich anschließenden Klage wird der Anspruch hinsichtlich beider Forderungen vom Gericht zurückgewiesen. So weit so gut.

Nun bekommt der Gläubiger vom Gericht die Aufforderung, die Klage hinsichtlich der im Jahre 2006 geltend gemachten Forderung zu begründen. Auf Nachfrage teilt das Gericht mit, dass von dem Anwalt der Gegenseite !!! der Kostenvorschuss für die Abgabe des Mahnbescheids an das Gericht eingezahlt worden und die Klage damit anhängig geworden sei. Nun verstehe ich garnichts mehr:

Kann mir irgend jemand sagen, was der gegnerische Anwalt damit bezwecken könnte? Über den Anspruch ist doch bereits im Jahre 2007 entschieden worden und nach meinem Rechtsverständnis kann doch das Gericht über einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht nochmals entscheiden. Oder irre ich mich da?

Welchen Grund könnte der Anwalt haben, durch Einzahlung des Kostenvorschusses das Verfahren anhängig zu machen und kann oder sollte ich mich dagegen irgendwie wehren?

Grundsätzlich müßte es doch auch mir als Antragsteller des Mahnbescheides frei gestellt sein, ob ich es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen lasse möchte oder nicht. Kann mich der gegnerische Anwalt einfach zwingen, indem er den Kostenvorschuss für die Abgabe an das Gericht einzahlt?

Vielen Dank für Eure Hilfe
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  #2 (permalink)  
Alt 18.11.2007, 14:15
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AW: Trick vom Anwalt? Was steckt dahinter

Zitat:
Über den Anspruch ist doch bereits im Jahre 2007 entschieden worden und nach meinem Rechtsverständnis kann doch das Gericht über einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht nochmals entscheiden. Oder irre ich mich da?
Das ist korrekt. Und darin liegt auch der "Trick" des gegnerischen Anwalts.
Zitat:
Welchen Grund könnte der Anwalt haben, durch Einzahlung des Kostenvorschusses das Verfahren anhängig zu machen und kann oder sollte ich mich dagegen irgendwie wehren?
Da über den Anspruch bereits rechtskräftig entschieden wurde, wird die Klage vom Gericht als nicht zulässig abzuweisen sein und dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der gegnerische Anwalt holt sich auf diese Weise zumindest einen Teil seiner Gebühren zurück.
Zitat:
Kann mich der gegnerische Anwalt einfach zwingen, indem er den Kostenvorschuss für die Abgabe an das Gericht einzahlt?
Gem. § 699 Abs. 1 ZPO kann er das ohne Weiteres:
Zitat:
§ 696 Verfahren nach Widerspruch
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. ...
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens muss nicht zwingend vom Antragsteller gestellt werden. Grund: Hier soll der Antragsgegner vor der Ungewissheit eines offenen Gerichtsverfahrens geschützt werden. Es soll ihm deshalb die Möglichkeit gegeben werden durch einen eigenen Antrag eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen und den Zustand der Ungewißheit zu beenden.
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Alt 18.11.2007, 19:29
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AW: Trick vom Anwalt? Was steckt dahinter

Lieber Antlantis,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Eine Sache ist für mich jedoch nicht nachvollziehbar. Auf der einen Seite
Zitat:
soll der Antragsgegner vor der Ungewissheit eines offenen Gerichtsverfahrens geschützt werden. Es soll ihm deshalb die Möglichkeit gegeben werden durch einen eigenen Antrag eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen und den Zustand der Ungewißheit zu beenden.
und andererseits steht der Ausgang des Verfahrens ja bereits fest, nachdem über die Sache rechtskräftig entschieden worden ist. Es gibt insofern ja garkeinen Zustand der Ungewißheit mehr.

Wenn bei diesem Sachverhalt trotzdem die Abgabe an das Gericht beantragt wird, ist diese Handlungsweise dann nicht eventuell rechtsmißbräuchlich oder stellt sie nicht zumindest einen Verstoss gegen das Standesrecht dar?

Falls nicht - wie sollte man sich jetzt am besten verhalten, um möglichst kostengünstig aus der Sache herauszukommen?

Liebe Grüße
Lustikuss
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Alt 19.11.2007, 09:56
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AW: Trick vom Anwalt? Was steckt dahinter

Zitat:
Wenn bei diesem Sachverhalt trotzdem die Abgabe an das Gericht beantragt wird, ist diese Handlungsweise dann nicht eventuell rechtsmißbräuchlich oder stellt sie nicht zumindest einen Verstoss gegen das Standesrecht dar?
Die Ungewissheit mag zwar durch ein anderes Verfahren beseitigt worden sein. Jedoch gibt es hier noch immer ein schwebendes Verfahren. Und das Gesetz räumt nunmal BEIDEN Seiten die Möglichkeit ein, das Verfahren einem Ende zuzuführen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann ich deshalb nicht erkennen. Und dass der Antragsteller nunmehr die Kosten wird tragen müssen, hat er niemandem sonst, als sich selbst zuzuschreiben. Er hätte die Forderung eben nicht in das zweite Verfahren einbinden dürfen. Denn an sich hätte bereits das zweite Verfahren in Höhe der bereits rechtshängigen Forderung als unzulässig abgewiesen und dem Antragsteller insoweit die Kosten auferlegt werden müssen. Dies geschieht halt jetzt und der Antragsteller kann sich nicht beschweren. Standeswidrig wäre das Verhalten des RA im Übrigen vielleicht dann, wenn er nicht den Versuch unternommen hätte, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten zurückzuholen.
Zitat:
Falls nicht - wie sollte man sich jetzt am besten verhalten, um möglichst kostengünstig aus der Sache herauszukommen?
Falls die Schuld bereits beglichen wurde: Erledigterklärung, hilfsweise Klagerücknahme. Aber meiner Meinung nach müsste der Antragsteller bereits deshalb die Kosten zu tragen haben, weil er sie eigentlich bereits im zweiten Verfahren für die doppelt abgemahnte Forderung hätte anteilig tragen müssen.
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Alt 20.11.2007, 18:38
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AW: Trick vom Anwalt? Was steckt dahinter

Zitat:
Denn an sich hätte bereits das zweite Verfahren in Höhe der bereits rechtshängigen Forderung als unzulässig abgewiesen und dem Antragsteller insoweit die Kosten auferlegt werden müssen.
Die Klage ist ja hinsichtlich der Forderung abgewiesen worden. Nicht weil sie unzulässig war (obwohl der gegnerische Anwalt darauf hingewiesen hatte), sondern weil das Gericht die Klage als unzulässig angesehen hat. Dem Antragsteller sind insofern die Kosten auferlegt worden und er hat die Kosten gezahlt. Jetzt soll er noch einmal zur Kasse gebeten werden. Ist das etwa fair.

Zitat:
Falls die Schuld bereits beglichen wurde: Erledigterklärung, hilfsweise Klagerücknahme
Danke für den Tipp.

Zitat:
Aber meiner Meinung nach müsste der Antragsteller bereits deshalb die Kosten zu tragen haben, weil er sie eigentlich bereits im zweiten Verfahren für die doppelt abgemahnte Forderung hätte anteilig tragen müssen.
Wie gesagt - der Antragsteller hat in dem Verfahren die Kosten getragen.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.11.2007, 20:57
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AW: Trick vom Anwalt? Was steckt dahinter

MOMENT!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Jetzt beschreibst Du eine komplett andere prozessuale Situation!
Zitat:
Nicht weil sie unzulässig war (obwohl der gegnerische Anwalt darauf hingewiesen hatte), sondern weil das Gericht die Klage als unzulässig angesehen hat.
Wenn die Klage lediglich als unzulässig und nicht als unbegründet abgewiesen wurde, ist in der Sache aus 2006 noch nichts entschieden. Lediglich wenn das Gericht (fälschlichererweise) die Klage auch hinsichtlich des bereits rechtshängigen Anspruchs als unbegründet zurückgewiesen hätte, stünde die Rechtskraft des ersten Urteils in der nunmehr rechtshängigen Sache entgegen. Jetzt wird aber ganz neu zu entscheiden sein.
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Alt 20.11.2007, 21:14
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AW: Trick vom Anwalt? Was steckt dahinter

Entschuldigung. War ein Tippfehler: Der Anwalt hatte darauf hingewiesen, dass sie Klage unzulässig sei, das Gericht hat trotzdem entschieden und die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
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