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Teilungsversteigerung, Berücksichtigung verdeckte Eigentümergrundschuld

Dies ist eine Diskussion zu Teilungsversteigerung, Berücksichtigung verdeckte Eigentümergrundschuld innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 16.11.2011, 16:32
V.I.P.
 
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Question Teilungsversteigerung, Berücksichtigung verdeckte Eigentümergrundschuld

Hallo zusammen,

folgender zugegebenermaßen nicht unbedingt einfacher Fall:

Die Eheleute M und F sind gemeinschaftliche Eigentümer zu je ein Halb eines Grundstücks. Das Grundstück ist belastet mit einer Grundschuld von nominal 100.000 Euro zu Gunsten der Sparkasse S, hat einen Verkehrswert von 300.000 Euro.

Die Eheleute lassen sich nunmehr scheiden und weil für das Grundstück keine einvernehmliche Lösung in Sicht ist, führen sie eine Teilungsversteigerung durch. Mangels anderer Interessenten ersteigert der M das Grundstück selber für 150.000 Euro. Der Rechtspfleger berücksichtigt zu Gunsten des M, dass (im Gegensatz zur Zwangsversteigerung) die Grundschuld unabhängig von der Valutierung bestehen bleibt und damit der Verkehrswert um den Nominalwert der Belastung zu reduzieren ist.

Der M weigert sich nun, an die F irgendeinen Ausgleich für diese Verringerung des Kaufpreises zu leisten. Wie kann die F nun ihren Anspruch dogmatisch herleiten?



Ich hatte mir dazu gedacht, dass infolge der vollständigen Rückzahlung des besicherten Darlehens an S sich die Grundschuld ja in eine (verdeckte) Eigentümergrundschuld umgewandelt hat, welche den bisherigen gemeinsamen Eigentümern M und F zusteht. Nur ergibt sich daraus ja erstmal kein Zahlungsanspruch der F über "ihre" Hälfte. Vielleicht könnte die F die Richtigstellung der Grundschuldinhaberschaft betreiben und dann unter ZV-Androhung ihren Anteil von M verlangen?

Anderer Ansatz: Der M ist um den Nominalwert der Grundschuld bereichert zu Lasten der F, welche einen entsprechend geschmälerten Anteil am Übererlös erhält. Dann könnte F ihren Anteil als Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen.

Hat jemand eine Meinung zu einem der beiden Ansätze oder vielleicht noch einen eigenen?

Gruß
Marcus
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