Dies ist eine Diskussion zu strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Wie langert dauert es ungefähr bis es nun zu einem Prozess kommt? Desweiteren hat ja wohl die Antragsseite 2 Wochen Zeit ihre Ansprüche zu belegen/konkretisieren, was passiert wenn sie das nicht macht? |
| |||
| AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Zitat:
Zitat:
Möchte der Beklagte diesen Schwebezustand beenden, kann er jederzeit Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, worauf dann der Richter den Kläger zur Klagebegründung auffordert. Gruß Dea |
| |||
| AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Zitat:
|
| |||
| AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Das ist richtig. Ich bin jetzt ehrlich gesagt überfragt, welche Informationen vom Mahngericht und Amtsgericht von der Geschäftsstelle an den Antragsgegner geht. Da der Rechtsstreits aber mit der Abgabe an das Amtsgericht bereits rechtshängig wird, müsste das der Beklagte ja schon erfahren (zumal ich ja auch entsprechende Anträge bekomme ohne je irgendetwas an den Beklagten übersendet zu haben). Das müsste vielleicht mal ein anderer hier, insb. Anwalt, beantworten. Gruß Dea |
| |||
| AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Was passiert mit der Verjährung diese ist ja durch den Mahnbescheid erstmal gehemmt für 6 Monate läuft diese danach normal weiter, oder ist sie durch diesen Schwebezustand unendlich gehemmt, wenn dies so wäre brächte das ja erhebliche Nachteile für den "Schuldner" und nur Vorteile für den "Gläubiger"? |
| |||
| AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Puh! Das habe ich so noch nicht geprüft, weil ich nie eine Verjährungsfrage nach Abgabe (und bezogen auf diese) hatte. M.E. müsste aber die Verjährung nach Abgabe zunächst erstmal nicht weiter laufen, die 6 Monatsfrist gilt ja nur für die Einlegung, die Abgabe hat ja weitere Wirkungen. Genau deshalb kann ja Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Liegt denn sicher eine Abgabe an das Gericht vor? Woher weiß der Antragsgegner das? Gruß Dea |
| |||
| AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Es gab eine Mitteilung vom Mahngericht, dass die VOrrausetzung für die Abgabe des strittigen Verfahrens nun vorliegen mit einer Angabe des zuständigen AMtsgerichts. |
| |||
| AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Zitat:
Gruß Dea |
| |||
| AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Zitat:
Wenn also z. B. der Antragsteller (und der Antragsgegner) keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt, sechs Monate nach Mitteilung des Widerspruchs an den Antragsteller. Und wenn der Antragsteller auf seinen Antrag hin die weiteren Gerichtskosten nicht zahlt, sechs Monate nach der Zahlungsaufforderung (die, wenn im Vorhinein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt war, in der Regel gleichzeitig mit der Mitteilung des Widerspruchs erfolgt). Selbst wenn also der Antragsgegner und auch der Antragsteller den Schwebezustand nicht beenden, endet die Hemmung in etwa nach sechs Monaten.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||
| AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen Zitat:
Ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gehört übrigens auch zu den Voraussetzungen für die Abgabe. Deshalb ist eine Mitteilung, dass die Voraussetzungen der Abgabe vorliegen, praktisch nicht denkbar, ohne dass die Abgabe (dann auch) erfolgt.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| gerichtliches Mahnverfahren | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 19.04.2009 11:32 |
| Gerichtliches Mahnverfahren | Verbraucherrecht | 01.01.2009 14:50 |
| gerichtliches Mahnverfahren | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 01.02.2008 08:05 |
| gerichtliches Mahnverfahren | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 09.01.2007 21:22 |
| gerichtliches Mahnverfahren | Verbraucherrecht | 21.10.2006 21:55 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios