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strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen

Dies ist eine Diskussion zu strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 25.01.2012, 15:52
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strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen

Angenommen auf einen gerichtlichen Mahnbescheid wird widersprochen, und es kommt eine Mitteilung vom Mahngericht, dass die abgabge ans zuständige Amtsgericht erfolgt!

Wie langert dauert es ungefähr bis es nun zu einem Prozess kommt?

Desweiteren hat ja wohl die Antragsseite 2 Wochen Zeit ihre Ansprüche zu belegen/konkretisieren, was passiert wenn sie das nicht macht?
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  #2 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 18:46
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AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen

Zitat:
Zitat von Iceman81 Beitrag anzeigen
Wie langert dauert es ungefähr bis es nun zu einem Prozess kommt?
So lange, bis der Kläger die Klageschrift eingereicht hat.

Zitat:
Desweiteren hat ja wohl die Antragsseite 2 Wochen Zeit ihre Ansprüche zu belegen/konkretisieren, was passiert wenn sie das nicht macht?
Vorerst garnichts. Nach der Abgabe an das Gericht wird der Kläger zunächst durch die Geschäftsstelle aufgefordert, die Klage binnen 2 Wochen zu begründen. Diese Frist hat jedoch keine Präklusionswirkung, spricht, wenn sie nicht eingehalten wird, wird die Akte erst mal auf Frist gelegt (bis sie ggf. nach 6 Monaten ausgetragen wird, jederzeit aber wieder aufgerufen werden kann). Erst die vom Richter gesetzte Frist ist bindend. Der Richter wird bei Mahnverfahren aber nicht von selbst die Frist setzen, sondern nur bei Einsprüchen gegen einen Vollstreckungsbescheid (da dann ja ein Titel existiert).

Möchte der Beklagte diesen Schwebezustand beenden, kann er jederzeit Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, worauf dann der Richter den Kläger zur Klagebegründung auffordert.

Gruß
Dea
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  #3 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 20:07
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AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Möchte der Beklagte diesen Schwebezustand beenden, kann er jederzeit Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, worauf dann der Richter den Kläger zur Klagebegründung auffordert.
Dazu bräuchte es aber irgend eine Art von Aktenzeichen oder? Oder ist das die Nummer die auf den Schreiben vom Mahngericht steht? Sonst wird es ja schwierig rauszufinden unter welchem AZ sowas beim Amtsgericht vorliegt?
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  #4 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 08:33
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AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen

Das ist richtig. Ich bin jetzt ehrlich gesagt überfragt, welche Informationen vom Mahngericht und Amtsgericht von der Geschäftsstelle an den Antragsgegner geht.

Da der Rechtsstreits aber mit der Abgabe an das Amtsgericht bereits rechtshängig wird, müsste das der Beklagte ja schon erfahren (zumal ich ja auch entsprechende Anträge bekomme ohne je irgendetwas an den Beklagten übersendet zu haben).

Das müsste vielleicht mal ein anderer hier, insb. Anwalt, beantworten.

Gruß
Dea
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  #5 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 08:56
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AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen

Was passiert mit der Verjährung diese ist ja durch den Mahnbescheid erstmal gehemmt für 6 Monate läuft diese danach normal weiter, oder ist sie durch diesen Schwebezustand unendlich gehemmt, wenn dies so wäre brächte das ja erhebliche Nachteile für den "Schuldner" und nur Vorteile für den "Gläubiger"?
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  #6 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 09:10
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AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen

Puh! Das habe ich so noch nicht geprüft, weil ich nie eine Verjährungsfrage nach Abgabe (und bezogen auf diese) hatte.

M.E. müsste aber die Verjährung nach Abgabe zunächst erstmal nicht weiter laufen, die 6 Monatsfrist gilt ja nur für die Einlegung, die Abgabe hat ja weitere Wirkungen. Genau deshalb kann ja Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.

Liegt denn sicher eine Abgabe an das Gericht vor? Woher weiß der Antragsgegner das?

Gruß
Dea
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  #7 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 09:19
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AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen

Es gab eine Mitteilung vom Mahngericht, dass die VOrrausetzung für die Abgabe des strittigen Verfahrens nun vorliegen mit einer Angabe des zuständigen AMtsgerichts.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 11:32
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AW: strittiges gerichtliches Mahnverfahren und Fristen

Zitat:
Zitat von Iceman81 Beitrag anzeigen
Es gab eine Mitteilung vom Mahngericht, dass die VOrrausetzung für die Abgabe des strittigen Verfahrens nun vorliegen mit einer Angabe des zuständigen AMtsgerichts.
Wie gesagt, dass ist nicht mein Tätigkeitsbereich, deshalb kann ich hier nur spekulieren. Aber das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abgabe (Widerspruch und Kostenzahlung für das streitige Verfahren) ist ja was anderes, als die Abgabe selbst (abgegeben wird nur auf Antrag des Antragstellers, der entweder schon mit dem Mahnbescheidsantrag erklärt wird oder spätere separat). Insoweit weiß ich nicht, ob hier bisher überhaupt abgegeben wurde.

Gruß
Dea
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  #9 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 22:18
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Zitat von Iceman81 Beitrag anzeigen
Was passiert mit der Verjährung diese ist ja durch den Mahnbescheid erstmal gehemmt für 6 Monate läuft diese danach normal weiter, oder ist sie durch diesen Schwebezustand unendlich gehemmt, wenn dies so wäre brächte das ja erhebliche Nachteile für den "Schuldner" und nur Vorteile für den "Gläubiger"?
Das sehe ich anders als Dea. Die Hemmung endet hier sechs Monate nach Eintritt des Verfahrensstillstands, in etwa also sechs Monate nach der letzten Handlung von Gericht oder Parteien.

Wenn also z. B. der Antragsteller (und der Antragsgegner) keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt, sechs Monate nach Mitteilung des Widerspruchs an den Antragsteller. Und wenn der Antragsteller auf seinen Antrag hin die weiteren Gerichtskosten nicht zahlt, sechs Monate nach der Zahlungsaufforderung (die, wenn im Vorhinein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt war, in der Regel gleichzeitig mit der Mitteilung des Widerspruchs erfolgt).

Selbst wenn also der Antragsgegner und auch der Antragsteller den Schwebezustand nicht beenden, endet die Hemmung in etwa nach sechs Monaten.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #10 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 22:21
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Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Aber das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abgabe (Widerspruch und Kostenzahlung für das streitige Verfahren) ist ja was anderes, als die Abgabe selbst (abgegeben wird nur auf Antrag des Antragstellers, der entweder schon mit dem Mahnbescheidsantrag erklärt wird oder spätere separat).
Theoretisch stimmt das natürlich, aber die Mitteilung an den Antragsgegner erfolgt in der Tat zu dem Zweck, in von der tatsächlichen Abgabe in Kenntnis zu setzen - nicht bloß, um ihn darüber zu informieren, dass abgegeben werden KÖNNTE.

Ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gehört übrigens auch zu den Voraussetzungen für die Abgabe. Deshalb ist eine Mitteilung, dass die Voraussetzungen der Abgabe vorliegen, praktisch nicht denkbar, ohne dass die Abgabe (dann auch) erfolgt.
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