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Streitrecht abtretbar?

Dies ist eine Diskussion zu Streitrecht abtretbar? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 14:39
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Streitrecht abtretbar?

Tag,

ich möchte wissen, ob man das Recht auf einen Streit abtreten kann.

Wen z.B. A krank wird und weiß, dass er voraussichtlich einen Rechtsstreit nicht selber weiterführen kann.
Kann er diesen dann an eine andere Person abtreten?
Wie sieht es mit den evtl. Ansprüchen aus?
Sind die auch abtretbar?
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  #2 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 20:49
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AW: Streitrecht abtretbar?

Geht es darum, dass A Ansprüche geltend machen kann? Welche?

Grundsätzlich kann A die an einen Dritten abtreten und dieser sie dann auf Rechnung von A geltend machen.

Umgekehrt kann A auch einen B ermächtigen, die Ansprüche von A im Namen von B geltend zu machen (Prozessstandschaft), dafür muss B aber eine besondere Beziehung zum Anspruch haben, ein eigenes Interesse daran.

Allerdings müsste in beiden Fällen der Dritte sich (wenn nicht ein Sonderfall vorliegt, z. B. A und B sind Geschwister) auch vor dem Amtsgericht schon anwaltlich vertreten lassen.

Was soll aber damit bezweckt werden? Warum lässt A sich nicht anwaltlich vertreten?
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  #3 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 09:46
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AW: Streitrecht abtretbar?

Die Abtretung eines Anspruchs hat nicht automatisch die Auswechselung der Partei zur Folge, vgl. §265 II ZPO. Vielmehr bleibt die alte Partei im Rechtsstreit, muss aber nach der Relevanztheorie die Klage auf Leistung an den Zessionar umstellen.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 11:17
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AW: Streitrecht abtretbar?

Danke für die guten Auskünfte.

Ist eine solche Prozessstandschaft formedürftig?
Gibt es dazu Fordrucke oder wie muss das gemacht werden?


Zitat:
Was soll aber damit bezweckt werden? Warum lässt A sich nicht anwaltlich vertreten?
A braucht sowieso einen Anwalt. Ist aber schwer krank und möchte vorläufig keinen Betreuer, da hierzu die Voraussetzungen fehlen.

@ Brati
Zitat:
Vielmehr bleibt die alte Partei im Rechtsstreit, muss aber nach der Relevanztheorie die Klage auf Leistung an den Zessionar umstellen.
Kannst du mir diesen Satz bitte "auf Deutsch" erklären ?
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  #5 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 11:45
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AW: Streitrecht abtretbar?

Das war jetzt für den Fall der Abtretung von materiellen Ansprüchen.
Wenn A den B verklagt und dann im Prozess seinen Anspruch an C abtritt, wird C nicht Partei. Vielmehr bleibt A Partei, muss aber die Klage ändern, insofern dass begehrt wird B zu verurteilen an C zu leisten.
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  #6 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 14:48
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AW: Streitrecht abtretbar?

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
dann im Prozess
Ja, sorry, da hatte ich nicht genau genug den Eröffnungsbeitrag gelesen ("weiterführen"). Ich war davon ausgegangen, dass Klage erst noch erhoben werden solle.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 14:50
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AW: Streitrecht abtretbar?

Zitat:
Zitat von Rechtssuche Beitrag anzeigen
A braucht sowieso einen Anwalt. Ist aber schwer krank und möchte vorläufig keinen Betreuer, da hierzu die Voraussetzungen fehlen.
Was genau soll denn die Einschaltung eines Dritten nutzen?

Wenn A sowieso anwaltlich vertreten ist, kann er den Dritten auch einfach bevollmächtigen, ihn (gegenüber dem Anwalt) zu vertreten.
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Alt 17.01.2012, 15:02
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AW: Streitrecht abtretbar?

Zitat:
Zitat von Rechtssuche Beitrag anzeigen
Ist eine solche Prozessstandschaft formedürftig? Gibt es dazu Fordrucke oder wie muss das gemacht werden?
Grundsätzlich formlos, muss m. E. im Zweifel wie eine Vollmacht dem Gericht gegenüber aber schriftlich machgewiesen werden. Allerdings kommt Prozessstandschaft hier nicht ohne weiteres mehr in Frage, wenn Klage schon erhoben wurde. Bleibt die Bevollmächtigung (ebenfalls schriftlich, aber sonst ohne besondere Form).
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