Dies ist eine Diskussion zu Streitiges im Zivilprozess: Bestreitung zurücknehmen? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Streitiges im Zivilprozess: Bestreitung zurücknehmen? ich habe diesmal eine Frage die ziemlich wichtig ist: In einem fiktiven Fall ist der Anwalt der Beklagten sowas von schlecht, dass er in seinen Schriftsätzen Dinge schreibt die zwar unwahr sind, aus denen der Kläger jedoch Ansprüche für sich herleiten könnte. Der Kläger bestreitet diesen Vortrag schriftsätzlich. Nun ist dem Kläger doch jetzt plötzlich nach Recherche aufgefallen, dass der Vortrag der Gegenseite ihm in Wahrheit günstig ist. Für seine eigenen Vortrag hat der Kläger entsprechende Beweise, eine entsprechende Verurteilung zu erreichen ist aussichtsvoll. Noch aussichtsvoller wäre es jedoch wenn er die Bestreitung zurücknehmen könnte. Es besorgt den fiktiven Kläger, dass er wohl irgendwo gelesen hat, dass Vorbringen in einem Schriftsatz nicht mehr zurückgenommen werden kann. Könnte der Kläger die Bestreitung zurückziehen um eine entsprechende Verurteilung noch aussichtsvoller zu machen? Weiß jemand Rat? |
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| AW: Streitiges im Zivilprozess: Bestreitung zurücknehmen? Zitat:
Rechtsvorbringen kann man jederzeit beliebig ändern, es hat prozessual keine Funktion. Tatsachenvortrag kann (und muß man) man (natürlich) berichtigen (aber darf man nicht verfälschen) - der Richter wird sich die geänderte Darstellung ansehen und seine Schlüsse daraus ziehen; es ist aber nicht so, daß er das ursprüngliche Vorbringen per se außer Acht lassen müßte. Prozeßerklärungen (Klagerücknahme, Anerkenntnis usw.) kann man in der Regel nicht zurücknehmen. Ein Geständnis kann man nur eingeschränkt widerrufen, man muss dann beweisen, dass es unwahr ist UND auf einem Irrtum beruht. Bestreiten - sozusagen das Gegenteil vom Geständnis - KANN man m. E. grundsätzlich durch Geständnis ersetzen, das ist prozeßrechtlich nicht behindert. Über die so dann doch zugestandenen Tatsachen wird das Gericht dann keinen Beweis mehr erheben (dürfen). ABER trotzdem ist dieses Vorgehen prozeßrechtlich nicht einwandfrei, weil auch das Geständnis m. E. der Wahrheitspflicht unterliegt; theoretisch wäre auch an Prozeßbetrug zu denken (Unterhalten eines Irrtums), in der Praxis wohl schwer zu verfolgen/nachzuweisen. Wenn man ein Bestreiten einfach nur zurücknimmt, führt das auch dazu, daß die Behauptung des Gegners als zugestanden gilt; in diesem Fall bleibt man wohl sauber (also keine Lüge bzw. kein Prozeßbetrug), aber kann das Gericht im Gegenzug davon abweichende Tatsachen annehmen, wenn es gewichtige Zweifel an der Richtigkeit hat. Der zweite Satz, die Frage, wurde damit auch beantwortet. Übrigens ist es eine GANZ ANDERE Frage, was der Richter von einem solchen Vorgehen hält. Mag er auch prozessual gezwungen sein, ein solches Geständnis zu berücksichtigen - wenn er erkennt, daß er verarscht wird, dreht er vielleicht an einem anderen Rädchen. Ist auch nur ein Mensch. |
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| AW: Streitiges im Zivilprozess: Bestreitung zurücknehmen? Danke Soliton, ich hatte übersehen, dass du geantwortet hattest. Du gibst einige berechtigte Denkanstößte. Vllt sollten man weiterhin bei der Wahrheit bleiben und in einem Schriftsatz lediglich das Gericht darauf hinweisen, dass "bereits unter dem falschen Vortrag der Beklagten dieser und jener Anspruch" bestehen würde. |
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| AW: Streitiges im Zivilprozess: Bestreitung zurücknehmen? Hi, Zitat:
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Zitat:
Und ansonsten stimme ich auch den Ausführungen von Soliton zu. also dann liebe Grüße Siobhan |
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| AW: Streitiges im Zivilprozess: Bestreitung zurücknehmen? Zitat:
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Hört sich gut an! |
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