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Selbstjustiz nach Taschendiebstahl

Dies ist eine Diskussion zu Selbstjustiz nach Taschendiebstahl innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  • 2 Post By klausschlesinge

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Alt 30.07.2011, 01:02
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Selbstjustiz nach Taschendiebstahl

Guten Tag.
Nehmen wir an. Herr X war im Gedränge eines Bahnhofes und wollte gerade in einen Zug einsteigen. So bemerkt er, dass kurz vorher ein Taschendieb die Briefbörse geklaut hat. Herr X bemerkt dieses jedoch und stellt den Dieb zur Rede. Dieser versucht nun rasch wegzurennen. Herr X allerdings stellt dem Dieb beinchen und hält Ihn solange fest, bis die Polizei kommt. Darf Herr X dieses?
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Alt 30.07.2011, 02:31
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AW: Selbstjustiz nach Taschendiebstahl

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Guten Tag.
Nehmen wir an. Herr X war im Gedränge eines Bahnhofes und wollte gerade in einen Zug einsteigen. So bemerkt er, dass kurz vorher ein Taschendieb die Briefbörse geklaut hat. Herr X bemerkt dieses jedoch und stellt den Dieb zur Rede. Dieser versucht nun rasch wegzurennen. Herr X allerdings stellt dem Dieb beinchen und hält Ihn solange fest, bis die Polizei kommt. Darf Herr X dieses?
1. Die Freiheitsentziehung (das Festhalten bus zum Eintreffen der Polizei) ist gerechtfertigt über die sogen. 'Jedermannfestnahme' gem. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO, welcher lautet: 'Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.'

2. Das 'Beinchenstellen' ist nur ein Grundrechtseingriff in die Rechte des Taschendiebes, wenn dieser dabei verletzt wird. Hier käme § 229 BGB in Betracht: 'Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.' - Wird der Täter nicht durch das 'Beinchenstellen' verletzt, so braucht der Geschädigte keinen Rechtfertigungsgrund.

Fazit: Da der Geschädigte im vorliegenden Sachverhalt sich auf Rechtfertigungsgründe berufen kann, macht er sich nicht strafbar.
Humungus and Brati like this.
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (31.07.2011 um 12:40 Uhr).
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