Dies ist eine Diskussion zu Schwere Körperverletzung vor Discothek innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Schwere Körperverletzung vor Discothek A = Opfer B = Schläger Person A fährt gegen 23:30 in hiesige Diskothek. Steigt aus dem direkt vor dem Eingang geparktem Auto eines Bekannten (C) und geht Richtung Eingang der Diskothek ca. 6m. Eine Gruppe kommt entgegen unter ihnen auch B. Ohne erkennbare Gründe oder Wortwechsel, wird A von B aufs brutalste niedergeschlagen. A schreit "Hör auf" und versucht aufzustehen und wegzulaufen. wird aber weiterhin von B bis zur Ohnmacht gegen Kopf und Körper getreten. A kommt zu sich, als B davon läuft. Die Security schaut nur zu und unternimmt nichts. Die Polizei wird gerufen, ein Notarzt. Eine 2 Person D, wurde 1 Min vorher ebenfalls von B zusammengeschlagen, dieser kennt B mit Namen. A hört wärend der Schlägerei nur den Vornamen von B, da die Gruppe versuchte B zurückzuhalten und den Namen rief. geschehen vor genau 3 Wochen. A ist 2 Wochen krankgeschrieben. Schwere Gehirnerschütterung, geschwollene Augen, Rippenprellungen schmerzen an inneren Organen bis heute. Nasenbein Prellung. bislang keine bleibenden Schäden vermutbar. Da A alleine lebt, und ein Krankenhausaufenthalt aufs dringendste geraten wurde, A aber nicht kann da beide Eltern im Krankenhaus liegen (Krebs) und A einen jungen Hund und eine Katze zu versorgen hat. ist er zuhause geblieben, und hat sich vom Hausarzt behandeln lassen. am 7.6 ist die Vernehmung als Zeuge bei der Polizei. A weiß nur aus den Erzählungen der Freunde die ihn an dem Unglückstag begleitet haben was sich an diesem Tag vor 3 Wochen genau abgespielt hat. Was hat A für Rechte? Was soll A bei der Polizei sagen. Schmerzensgeld beantragen ? und wo, wie? Vielen Dank für einfach verständliche Antworten. Geändert von Juraforumadmin (06.06.2011 um 16:46 Uhr). Grund: Bitte nur fiktive Fälle diskutieren! |
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| AW: Schwere Körperverletzung vor Discothek A sollte bei der Polizei Stranfanzeige wegen Körperverletzung erstatten. Bei der Polizei sollte er den Ablauf so genua wie möglich und siweit er sich noch erinnern kann schilder. Er sollte auch zu Protokoll geben wer etwas zur Identität des Schädigers sagen kann. Schmerzensgeld benatragt man nicht man klagt es ein. Damit sollte A einen Anwalt beauftragen. Spätestens dann wenn die Polizei den Täter ermittelt hat weiß A an wen er sich zu halten hat.
__________________ Heiner __________________________________________________ __________________________ Das Gesagte stellt keine Rechtsberatung dar sondern gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Über eine Bewertung (kleine Medaillie oben) würde ich mich freuen. |
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