Dies ist eine Diskussion zu Schriftliches Vorverfahren innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Schriftliches Vorverfahren "Jedem Schriftsatz, der bei Gericht eingereicht wird, die erforderliche Zahl von Abschriften für die gegnerische Partei und deren Vertreter beigefügt werden..." soll. Bedeutet das, daß der Beklagte seine Erwiderung mindestens drei Mal ausfertigen muß (1x Gericht, 1x Kläger, 1x gegnerischer Anwalt)? Vielen Dank!
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
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| AW: Schriftliches Vorverfahren Bei mir gab´s im Zivilbereich immer alles drei mal, keine Ahnung ob das so immer zutrifft, aber der Logik nach muss jeder der Beteiligten, wie Du es aufgezählt hast, eine Ausführung bekommen
__________________ Zitat:
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| AW: Schriftliches Vorverfahren Ja, und das wäre (unter Anwälten) auch üblich. Verlangen kann das Gericht allerdings nur einen Schriftsatz (für das Gericht) und eine Abschrift pro (einzeln vertretenem) Gegner. Aber man legt sich deshalb natürlich nicht mit dem Gericht an.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Schriftliches Vorverfahren Vielen Dank an euch beide, es hat mir sehr geholfen! Gruß!
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
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