Dies ist eine Diskussion zu rückzahlung von mieten: erbe oder nicht erbe? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| rückzahlung von mieten: erbe oder nicht erbe? und ich hätte gerne jurist.rat für folgenden fiktiven fall: ein mietvertrag wird nach 25 jahren gekündigt zum ende februar 2010, die mieterin kommt ins pflegeheim und stirbt dort leider weihnachten 2009. der sohn der mieterin wird vom eigentümer der wohnung zur zahlung der mieten für jan und febr aufgefordert, tut dies auch nach einigem hin und her und einem hinweis auf bgb 564 (inkl kopie des textes) ende januar. im schreiben fragt der eigentümer noch nach 'erbe? oder?'- es kommt kein widerspruch. er zahlt beide mieten. zuvor versucht er die kaution seiner muttern zu ergattern bzw zu verrechnen: klappt nicht. im januar kündigt der sohn zudem den stromanschluß, läßt die wohnung leerräumen (leider nicht besenrein). ende februar verweigert er dann die wohnungsübergabe, das übernahmeprotokoll. die wohnung macht auf bildern und lt besuch der hausverwaltung einen versifften eindruck. der vermieter fordert ihn mehrfach zur beseitigung diverser schäden auf (u.a. defekte steckdosen und eine bedeutende nikotinschädigung durch heftiges rauchen = umfangreiche sanierungsarbeiten mit zweifachem schutzanstrich, etc etc), verweigere die auszahlg der kaution und deute weitergehende ansprüche an- 2 tage danach verweigert der sohn das erbe. heute (4 wochen danach) fordert ein rechtsanwalt in seinem namen die nahezu sofortige rückzahlung der vom sohn gezahlten jan/febr-mieten (889 ): der vermieter hätte diese dem sohn 'abgetrotzt', obwohl er diese nicht schuldete. er wäre davon ausgegangen, dass er als sohn auch für die mieteinzahlungen einstehen müsste. zur erinnerung: der sohn wurde im brief nach erbstatus gefragt- über eine woche vor der zahlung der jan.miete. meine fragen: wie ist die rechtslage: zieht hier § 812 abs.1, satz 1 bgb/ungerechtfertigte bereicherung (so im brief des ra)? wo würde ein prozeß stattfinden? der ra wird seinem mandanten zum gerichtl. vorgehen raten bei nichtzahlg. (da kommt dann zuerst ein mahnbescheid?) merci. |
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| AW: rückzahlung von mieten: erbe oder nicht erbe? traut sich keiner ? und hier ein update nach gesprächen mit anwalt und rechtspfleger im nachlassgericht: der erbe kann auch nach ablauf der sechswochenfrist bei infos über eine nicht erwartete überschuldung das erbe erfolgreich anfechten, ausschlagen (anfechtung wegen irrtum). es existiert ein urteil vom olg bayern dazu. mittlerweile gängige praxis in den nachlassgerichten, die zu meinem erstaunen die einzelnen erklärungen nur entgegennehmen, keiner prüfung unterziehen. sieht jemand noch einen 'schleichweg' gegen die rückzahlung der beiden mieten? |
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| AW: rückzahlung von mieten: erbe oder nicht erbe? Das Erbrecht in Deutschland geht davon aus, dass mit dem Erbfall auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben nicht nur das positive Vermögen des Erblassers übergeht, sondern auch sämtliche zum Todeszeitpunkt bestehenden Verpflichtungen. Übersteigen diese Verpflichtungen das hinterlassene positive Vermögen des Erblassers, so ist dringend geraten, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, um einer umfassenden Haftung zu entgehen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die ein Erbe grundsätzlich einzustehen hat, zählen zunächst die sogenannten Erblasserschulden. Dies sind vertragliche oder gesetzliche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten übernommen hat. Als weitere Gruppe der Nachlassverbindlichkeiten sind die sogenannten Erbfallschulden zu nennen. Dies sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall entstehen, so z.B. ein etwaig im Testament angeordnetes Vermächtnis oder Pflichtteilsrechte, die der Erbe zu begleichen hat. Schließlich können nach dem Erbfall noch sogenannte Nachlasskostenschulden entstehen, so beispielsweise Kosten der Testamentseröffnung oder einer Nachlassverwaltung. Realisiert man als Erbe frühzeitig, dass der Nachlass überschuldet ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Schlägt man die Erbschaft aus, wird man von Anfang an als Nichterbe angesehen, so dass auch kein Grund für eine Haftung besteht. Nach Ablauf dieser Sechswochenfrist gilt die Erbschaft allerdings grundsätzlich als angenommen. Hat der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen und trotzdem zunächst die streitbefangenen Monatsmieten gezahlt, ist der Vermieter bereichert, weil eine Leistung empfangen hatte, für die ein Rechtsgrund nicht bestanden hat. Damit ist der ehemalige Vermieter verpflichtet, die Monatmieten zurückzuzahlen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: rückzahlung von mieten: erbe oder nicht erbe? "Nach Ablauf dieser Sechswochenfrist gilt die Erbschaft allerdings grundsätzlich als angenommen." das nun scheint nicht so zu sein- vgl mein beitrag von gestern abend mit den bezügen zu den infos des anwalts und des rechtspflgers (nachlassgericht). |
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