Dies ist eine Diskussion zu Rechtsschutzbedürfnis muss wann vorliegen??? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Rechtsschutzbedürfnis muss wann vorliegen??? mal angenommen es läuft eine Klage wegen 1. Unterlassung von Hundehaltung 2. Schadensersatz für durch Mieter verursachte Schäden im Hausflur 3. Unterlassen Betreten von Garagenanlage (oder was ähnliches) So also Klage wurde vom Vermieter gegen Mieter erhoben und zwar sagen wir mal im Mai. Im Juni wurde dann Hausanlage verkauft natürlich Klage noch rechtshängig also noch kein Urteil in Sicht. Ist jetzt noch wegen Hausverkauf das Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters gegeben? Braucht es dass noch? Also als Nichtmehrvermieter hat es ja keinen Unterlassungsanspruch und als Nichtmehreigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Was übersehe ich an der Sache? So leicht kann der Fall doch nicht zu lösen sein?! Danke! |
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| AW: Rechtsschutzbedürfnis muss wann vorliegen??? Die Sache hat sich erledigt und wäre sinnvoller Weise vom Kläger für erledigt zu erklären. Stimmt der Beklagte zu, wird nur noch über die KOsten entschieden, § 91a ZPO. Ansonsten wird die Leistungs- zur Feststellungsklage, mit der festgestellt wird, dass der Rechtsstreit sich erledigt hat und wer die KOsten zu tragen hat.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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