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Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Dies ist eine Diskussion zu Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 16.11.2007, 04:20
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Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Angenommen A macht gegen B eine Forderung in Höhe von genau EUR 600 aus einem Kaufvertrag geltend. B bestreitet, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Das Amtsgericht folgt aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung dieser Auffassung, und weist die Klage auf Zahlung des Kaufpreises ab. Sind dann unter Umständen noch irgendwelche Rechtsmittel möglich? Berufung ist ja nur möglich bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von größer als EUR 600, bzw. wenn das Gericht selbst die Berufung zugelassen hat.
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Alt 16.11.2007, 07:55
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AW: Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Soweit ich mich erinnere, kann dagegen nur mit der Gehörsrüge (§321a ZPO) noch vorgegangen werden, deren Voraussetzungen sind aber eng zu verstehen, sprich, das wird nur ganz selten klappen. Die Norm soll auch nur eine durch ein BVerfG-Urteil nötig gewordene theoretische Möglichkeit der Gerichte sein, da auch bei unanfechtbaren instanzabschließenden Entscheidungen eine Möglichkeit der Selbstkorrektur gegeben sein muss.
Gruß
Marcus
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  #3 (permalink)  
Alt 17.11.2007, 04:34
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AW: Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Eine Gehörsrüge würde doch voraussetzen, dass rechtliches Gehör versagt wurde? Ich rede hier eher von einer kaum vertretbaren Beweiswürdigung durch das Gericht, oder Verstößen gegen allgemeine Denkgrundsätze in der Urteilsbegründung.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.11.2007, 14:37
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AW: Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Zitat:
Zitat von Petzi2
Eine Gehörsrüge würde doch voraussetzen, dass rechtliches Gehör versagt wurde? Ich rede hier eher von einer kaum vertretbaren Beweiswürdigung durch das Gericht, oder Verstößen gegen allgemeine Denkgrundsätze in der Urteilsbegründung.
Dann käme lediglich eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.
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Alt 17.11.2007, 17:37
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AW: Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Ein Gericht kann also ein erstinstanzliches Urteil fällen, das einigermaßen gaga ist und den Geruch von Willkür hat, und dem gepeinigten Untertanen steht kein anderes Mittel zur Verfügung als die Verfassungsbeschwerde, die selten zur Entscheidung angenommen wird, und noch seltener zum Erfolg führt?

In dem Falle wäre das einzige Problem von Verfassungsrang, dass die Möglichkeit ein Urteil zu überprüfen zu lassen nicht eingeräumt wird.
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Alt 17.11.2007, 19:07
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AW: Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Im Anschluß an Atlantis ist die Erwachsenheitssumme nicht erreicht. Die Berufung wäre nur dann dann statthaft, wenn sie zugelassen wäre.
Kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht ist wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes die Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO zu erheben.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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Alt 17.11.2007, 20:50
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AW: Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Vielen Dank für den erneuten Hinweis auf die Gehörsrüge. Soweit ich weiß, kommt die Gehörsrüge nur in Frage, wenn Beweis angeboten wurde, und das Gericht den Beweis nicht erhoben hat, und der Beweis entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war. Leider kann ich im Moment nicht erkennen, in welchen Fällen die Gehörsrüge außerdem anwendbar ist.

Geändert von Petzi2 (17.11.2007 um 22:10 Uhr).
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Alt 17.11.2007, 22:26
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AW: Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Zitat:
Zitat von Dr.Kamphausen
Im Anschluß an Atlantis ist die Erwachsenheitssumme nicht erreicht. Die Berufung wäre nur dann dann statthaft, wenn sie zugelassen wäre.
Es fällt mir schwer zu glauben, dass der Gesetzgeber keine Möglichkeit zur Überprüfung solcher Urteile vorgesehen hat, aber so scheint es wohl zu sein, oder kann mich hier jemand eines anderen belehren?

Das führt seitens der Gerichte sicherlich auch nicht zu gesteigerter Sorgfalt bei der Sprechung selbiger Urteile. Ich will niemandem etwas unterstellen, aber wer kein Korrektiv zu erwarten hat, kann im Grunde willkürlich oder auch fahrlässig agieren. Ich habe ja Verständnis, dass nicht um jeden unbezahlten Döner in mehreren Instanzen gestritten werden muss, aber bei 600 Euro nebst Verfahrenskosten usw. sollte schon eine Überprüfbarkeit gewährleistet sein.
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  #9 (permalink)  
Alt 18.11.2007, 12:49
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AW: Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Der Gesetzgeber hat in Form der Berufungssumme eine Grundsatzentscheidung getroffen, nach der im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege bei bestimmten Streitigkeiten weniger Rechtsmittel möglich sind, als bei anderen. Das ist, da die Rechtspflege ebenfalls Verfassungsrang hat, mE nicht ernsthaft zu beanstanden, zumal in Form der Gehörsrüge sowie der Verfassungsbeschwerde ja eben doch Möglichkeiten bestehen, in krassen Einzelfällen etwas gegen nicht berufungsfähige Urteile zu tun. Ach so: Und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung ist grundsätzlich auch möglich, wenn die Begründung wirklich willkürlich sein sollte. Allerdings sollte dies mit einem Juristen abgesproche sein, da der Nichtjurist unter Umständen Entscheidungen für willkürlich halten kann, welche einem Juristen sofort eingängig sind...
Gruß
Marcus
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Alt 18.11.2007, 21:57
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AW: Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichtes

Hallo,

mir ist jetzt nicht klar, in welcher Weise durch die Einschränkung ordentlicher Rechtsmittel die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gefördert werden könnte. Das könnte man lediglich nachvollziehen, wenn es einen krassen Mangel an Juristen gäbe, was wohl nicht der Fall zu sein scheint.

Außerdem hat mir bislang keiner erklärt, ob und wie die Gehörsrüge auf unvertretbare Urteile angewendet werden kann.

Danke.
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