Dies ist eine Diskussion zu Rechnung nach 4,5 Jahren innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Rechnung nach 4,5 Jahren nehmen wir mal an, dass eine Frau, die am 08.04.2005 von Bayern nach Rheinland-Pfalz umzieht, bei einer bundesweit tätigen Telefongesellschat einen Antrag stellt und ihren kompletten Anschluss "mit nimmt", d.h. Kundennummer und Bankverbindung wären bis heute noch existent. Nun käme Mitte Oktober 2009 eine Rechnung von einer anderen Telefonfirma an Ihre alte Adresse, da werden nun 2 Gespräche mit Vor-Vorwahlnummern berechnet. Das eine hätte am 07.04.2005 statt gefunden, dass andere am 06.05.2005. Es würde ein Betrag von 7,50 mit Mahngebühr erhoben, zahlbar bis 03.11.2009. Nehmen wir mal weiter an, dass heute eine weitere Mahnung an die alte Anschrift mit der Forderung von fast 50 Euro mit Androhung von einem Inkasso-Unternehmen käme. Wie gerechtfertigt sind diese Forderungen, und wie sollte man sich, wenn wir mal annehmen, dass das alles so passiert wäre, nun weiter vehalten. Danke für die schnellen Antworten. |
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| AW: Rechnung nach 4,5 Jahren ausgehend vom geschilderten SV dürfte hier die 3-jährige Regelverjährung, beginnend mit dem Schluss des Jahres in welchem die Forderung entstanden war, greifen - siehe § 195 BGB
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Rechnung nach 4,5 Jahren Danke für den Ratschlag, ich habe heute bei der Verbraucherzentrale angerufen die mir einen Tipp gab, wie das schriftlich zu bewerkstelligen ist. Hier der Auszug von der Webseite: ---------- Verspätete Rechnungen für Call-by-Call Telefonate Forderungen aus 2002 sind verjährt Überraschung lösten in den vergangenen Tagen Rechnungen für Call-by-Call Telefondienstleistungen aus den Jahren 2002 und 2003 aus. Angeschriebene, die sich mit Verweis auf die Verjährung weigerten, die Forderung zu begleichen, werden nun mit der Androhung eines kostenpflichtigen Mahnverfahrens unter Druck gesetzt. Die Verbraucherzentrale rät den Betroffenen jedoch, sich nicht einschüchtern zu lassen. Verjährte Forderungen muss man nicht bezahlen. Für Telekommunikationsleistungen gilt wie für die meisten anderen Forderungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren, erklärt Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wurde zum Beispiel eine Leistung im August 2002 erbracht, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2002 zu laufen und endet am 31. Dezember 2005. Sievering-Wichers: Wer erst jetzt Leistungen, die er 2002 erbracht hat, in Rechnung stellt, ist einfach zu spät. Er hat die gesetzliche Verjährungsfrist überschritten. Damit fehlt jegliche rechtliche Grundlage für die Forderung. Verbraucher, die mit bereits verjährten Forderungen konfrontiert werden, können deren Zahlung verweigern. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, dies unbedingt schriftlich per Einschreiben und mit ausdrücklichem Verweis auf die Verjährung zu tun. Die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen kann allerdings gehemmt werden, etwa wenn das Unternehmen noch innerhalb der Verjährungsfrist eine Klage einreicht oder ein Mahnbescheid zugestellt wird. Sie beginnt sogar neu zu laufen, wenn man einen Zahlungsanspruch anerkennt - zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung. Quelle: Verbraucherzentrale.de ---------- Gruss |
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| AW: Rechnung nach 4,5 Jahren Zitat:
Auf diese Mahnung muss man jedoch reagieren. Es gibt derzeit auch ein Musterschreiben für die "Einrede der Verjährung" welches man bei den Verbaucherzentralen erhält. Der Unsinn ist verjährt. Gruß Pro |
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