Dies ist eine Diskussion zu Prozesskostentragung trotz Obsiegen innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Prozesskostentragung trotz Obsiegen man stelle sich vor, man käme -unter dem Einfluss von Schlafentzug gepaart mit einer Überdosis an Koffein mit Gummibärchen und getragen vom Wunschgedanken- auf die Idee § 91 ZPO zum Trotz folgendes zu beantragen: Zitat:
Der Kläger habe hierauf einen Anspruch, da ihm wegen vertraglicher Pflichtverletzung seitens des Beklagten diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch erwachsen sei. Diesbezüglich nehme man an, dass die Klägerpartei einen Anspruch auf Zahlung von Geld habe. Diesen alternativ gegen A oder B. A sei gegenüber der Klägerpartei zur Rechenschaft verpflichtet. Diese Rechenschaft würde, wenn sie abgelegt würde den Kläger in die Lage versetzen den richtigen Beklagten zu ermitteln. Eine andere Möglichkeit den richtigen Beklagten zu ermitteln gäbe es nicht. A weigerte sich dieser sogar titulierten Verpflichtung nachzukommen -zahlt gar lieber Zwangsgelder-. Man erhebe schließlich Klage gegen A und verkünde B vorsichtshalber den Streit... Im Prozess könnte sich aber- wenn A dort um der Verurteilung auf Zahlung zu entgehen schließlich doch Rechenschaft ablegte- ergeben, dass der Anspruch gegen B geltend gemacht werden müsse. Wegen der Interventionswirkung sollte der zweite Prozess gegen B gewonnen werden. Trotzdem bliebe der bittere Wehrmutstropfen, dass im Sinne von § 91 ZPO die Kosten des verlorenen Prozesses -der überhaupt nicht geführt worden wäre, wenn A seiner vertraglichen Verpflichtung vor Klageerhebung nachgekommen wäre- dem Kläger zur Last fielen. Könnte man jetzt zu dem Schluss kommen, dass die zu tragenden Kosten des Verfahrens des ersten Prozesses einen Schaden darstellten, die auf der Pflichtverletzung des A beruhten? Und wäre A bezüglich der Prozesskosten dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig....? Also dann liebe Grüße und gut's Nächtle Siobhan |
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| AW: Prozesskostentragung trotz Obsiegen woraus leitet sich die pflicht zur rechenschaft von A gegenüber dem kläger (vieler verfahren) ab ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Prozesskostentragung trotz Obsiegen aus dem Innenverhältnis von Vorsorgevollmachten. Die Klägerin habe dabei ein Mal als Vorsorgevollmachtgeberin einen direkten Anspruch aus § 666 BGB desweiteren habe sie als alleinige Erbin einen Anspruch über §§ 1922, 1931 I, 666 BGB. |
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| AW: Prozesskostentragung trotz Obsiegen kann man nicht den § 249 BGB nehmen ? Art und Umfang des Schadensersatzes.(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Prozesskostentragung trotz Obsiegen Warum wird ein weiterer Prozeß gegen B geführt? Ist der dem Rechtsstreit gegen A nicht beigetreten? Tut er dies trotz Streitverkündung nicht, dann sind die Kosten des Vorprozesses als Schaden im Regreßverfahren mit einzuklagen. |
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| AW: Prozesskostentragung trotz Obsiegen Sorry, ich versteh die Frage absolut nicht? A wird verklagt auf Auskunftserteilung und verurteilt die Auskunft zu erteilen, Er tut dies, daraufhin verklagt man B. Wo verliert man da den Prozess? Gibt A Auskunft im ersten Prozess erklärt man für erledigt, oder gehts hier in ne andere Richtung? |
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| AW: Prozesskostentragung trotz Obsiegen Der Kläger hat gegen A und B deckungsgleiche Ansprüche, er klagt gegen A. Sollte sich im Prozeß (nach Auskunftserteilung durch A) herausstellen, daß der Anspruch gegen A nicht besteht, dann müßte gegen B geklagt werden. Um dieses zweite Verfahren zu verhindern, verkündet der Kläger dem B im Verfahren gegen A den Streit. Richtig? edit: Ne, nicht richtig, habe nicht richtig gelesen bzw. mich von der erwähnten Streitverkündung verwirren lassen: Zitat:
Warum wird nicht gleichzeitig auch gegen B geklagt? Streitverkündung dürfte hier nicht richtig sein. Kommt man evtl. mit § 269 Abs. 3 S. 2 2. Alt. ZPO weiter (habe gerade keinen Kommentar zur Hand, um zu prüfen, ob o. g. Fall hierunter fallen könnte)? Ansonsten fällt mir auf die Schnelle nur ein, die Verfahrenskosten in einem gesonderten Prozeß / Mahnverfahren als SchE gegen A geltend zu machen. Geändert von Seehas (07.12.2011 um 18:36 Uhr). |
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| AW: Prozesskostentragung trotz Obsiegen Zitat:
Zitat:
Oder wie ist das jetzt gemeint? Zitat:
Zitat:
Also dann liebe Grüße und tausenddank für die Denkanstöße Siobhan P.S. wollte dir gerade nen schönen Grünen geben, aber anscheinend geht das nicht Geändert von Siobhan (07.12.2011 um 22:10 Uhr). |
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| AW: Prozesskostentragung trotz Obsiegen Jetzt hab ich den Fall auch verstanden, danke. Der Fall hat ja iE gar nix mit der Streitverkündung zu tun- also lassen wir die und auch den Prozess gegen B mal außen vor, um den Sachverhalt nicht so aufzublähen. Begehr des Klägers ist also die Kosten des verlorenen Prozesses gegen A zu bekommen. Das kann er nicht nach 91 ZPO, dafür ist der ja nicht gedacht. Hier hilft dem Kläger mMn nur ein eigener materieller Anspruch den er zur Not klageweise geltend machen muss. 280 BGB- dann müsste die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung ein Schuldverhältnis sein. Wenn es ein solches überhaupt ist, dann wohl eher zwischen A und dem Staat. Also eher (-) Bleibt nur noch der gte 826 BGB. Den nimmt man ja als materiellrechtlichen Anspruch häufig im Prozessrecht, da war zumindest iwas mit Rechtskraftdurchbrechung. Ich find, der passt. |
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| AW: Prozesskostentragung trotz Obsiegen Zitat:
Erledigterklärung würde dem Gericht vielleicht eine klägergünstige Kostenentscheidung ermöglichen (tief in die Ermessenskiste gegriffen, § 91a ZPO), geht aber nicht, weil die Zahlungsklage nicht erledigt wurde, sondern von vornherein unbegründet war. Klageänderung in Hinblick auf die Prozesskosten des laufenden Prozesses (!) zuzulassen, wäre zwar äußerst prozeßökonomisch (das Urteil bestünde dann NUR aus einer Kostenentscheidung ), aber irgendwie doch vielleicht auch etwas zu selbstbezüglich und zu kreativ. Deshalb kommt richtigerweise nur Klagerücknahme in Betracht. Man könnte zwar auf die Idee kommen, dass das Gericht dem Beklagten dann die Kosten "aus einem anderen Grund" auferlegen könnte (vgl. § 269 ZPO irgendwo); das kann hier aber nicht gemeint sein, weil der andere Grund (als Schadensersatzgrund) noch nicht tituliert ist. Zitat:
Zitat:
Das wäre nicht ratsam, weil dann ja einer der beiden Prozesse auf jeden Fall verlorengeht - verklagt er nur A, hat er immerhin "50-50"-Chance (aber, s. u.), dass bereits DIESE Klage durchgeht. Und wenn A dann die Auskunft erteilt, wonach A Anspruchsgegner der Zahlungsklage wäre, dann würde die gleichzeitig erhobene Klage gegen B kostenpflichtig zulasten des Klägers abgewiesen werden und der Kläger könnte DIESE Kosten womöglich nicht von A ersetzt verlangen, weil sie vermeidbar waren (Schadensminderungsobliegenheit! Natürlich steht dagegen und für den Kläger das rechtswidrige Verhalten des A). Man könnte aber zunächst auch nur gegen B klagen (und A den Streit verkünden), was auch den Vorteil hätte, dass A als Zeuge gehört werden kann (nicht aber ohne weiteres im ggf. verbundenen Prozess gegen beide). Dann wären die Kosten des verlorenen Prozesses wiederum Schadensersatzposition. Wobei natürlich der Kläger nur dann zwischen A und B als Beklagtem wählen darf, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, wo der Erfolg wahrscheinlicher ist. Er darf (unter Kostenaspekten) m. E. nicht mutwillig zunächst B verklagen, wenn er genügende Anhaltspunkte dafür hat, dass die Klage gegen A eher erfolgreich sein kann. Zitat:
Zitat:
Zitat:
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