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Prozesskosten bei Klage statt Mahnverfahren

Dies ist eine Diskussion zu Prozesskosten bei Klage statt Mahnverfahren innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 31.03.2011, 10:47
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Prozesskosten bei Klage statt Mahnverfahren

Hallo Zusammen,

sind Euch Rechtsprechungen bekannt bei dem über den normalen Klageweg eine unstrittige Forderung erfolgreich geltend gemacht wurde und bei der die Prozesskosten NICHT vollständig dem Beklagten auferlegt wurden.

Mit dem Hintergrund, dass ein Mahnverfahren genau so erfolgversprechend gewesen wäre, aber niedrigere Kosten verursacht hätten.

z.B. ich konstruiere mal einen Fall:
Ein Stromversorgungsunternehmen mahnt offene Zahlungen an.
Der Schuldner reagiert nicht, da er aufgrund schwerer Krankheit lange Zeit im Krankenhaus ist und sich nicht um die Erledigung seiner Briefe/Post gekümmert hat.

Das Versorungsunternehmen beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei damit die Beträge einzufordern.
Dieses reicht direkt Klage beim Amtsgericht ein.
Bevor die Klage den Empfänger erreicht, aber nach Klageeinreichung, hat eine dritte Person angefangen die Post des Schuldners auzuarbeiten und hat die offenen Beträge beim Versorgungsunternehmen (inkl. Mahngebühren) ausgeglichen.

So der konstruierte Fall.

Hat das Gericht an der Stelle einen Entscheidungsspielraum die Prozesskosten aufzuteilen, da der direkte Klageweg hier z.B. nicht "angemessen" wäre, bzw. gibt es ähnliche Entscheidungen schon mal irgendwo ?


Bin gespannt.
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  #2 (permalink)  
Alt 04.04.2011, 21:05
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AW: Prozesskosten bei Klage statt Mahnverfahren

Mir ist nichts bekannt.

Finde ich menschlich nachvollziehabr (die bösen Unternehmen) aber rechtlich nicht vertretbar. Schuldner war im Verzug, Forderung fällig.
Ob Klage oder Mahnbescheid hat das Gericht nicht zu interessieren.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.04.2011, 19:12
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AW: Prozesskosten bei Klage statt Mahnverfahren

Im vorliegenden Fall ist von Leistungsverzug des Beklagten
Zitat:
Ein Stromversorgungsunternehmen mahnt offene Zahlungen an...
auszugehen.
Der Gläubiger konnte somit die Ansprüche geltend machen, ohne daß ihm vorgeworfen werden könnte, gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen.
Nachdem vor Rechtshängigkeit die Hauptsache erfüllt worden ist, wird der Kläger die Klage zurücknehmen.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- u. Streitstandes wird über die Kostentragungspflicht entschieden werden, § 269 III 4 ZPO.
Die Gerichtskosten werden bei einer Klagerücknahme von drei Gebühren (Anl. 1 zum GKG Nr. 1210) auf eine Gebühr ermäßigt (Anl. 1 zum GKG Nr. 1211).
Im Ergebnis fallen auf diese Weise 3/10 höhere RVG-Gebühren an, weil Die MB-Gebühr von 10/10 auf die Verfahrensgebühr von 13/10 anzurechnen ist.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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